Gesellschaftsrecht · Karlsruhe
Gesellschaftsrecht ist die Architektur Ihres Unternehmens.
Vom ersten Gründungsschritt bis zum komplexen Gesellschafterwechsel. Wir beraten praktisch — was passt zu Ihrer Situation, was zu vermeiden ist, und welche Fallen typische Standard-Beratung übersieht.
Wann Sie uns brauchen
Drei typische Situationen.
GmbH-Gründung
Sie gründen, brauchen den richtigen Gesellschaftsvertrag, eine saubere Geschäftsführer-Vereinbarung, vielleicht auch ein Gesellschafterabkommen.
Gesellschafterwechsel
Ein Gesellschafter steigt aus, ein neuer kommt rein. Anteile bewerten, übertragen, finanzielle Abwicklung — alles muss zusammenpassen.
Geschäftsführer-Vertrag
Sie werden Geschäftsführer oder stellen einen ein — der Vertrag muss zur Realität passen, nicht zum Lehrbuch.
Was wir tun
Konkret, praxisnah, abgestimmt auf Ihren Bedarf.
- •Gesellschaftsvertragsgestaltung für GmbH, UG, KG, GbR
- •Geschäftsführer-Verträge — inkl. Vergütung, Bonus, D&O-Versicherung
- •Gesellschafterwechsel und Anteilsübertragung
- •Gesellschafterabkommen / Pooling-Vereinbarungen
- •Beratung zu Haftungsfragen, Compliance, Geschäftsführer-Pflichten
Honorar
Stundensatz oder Pauschale — Sie haben Kostensicherheit.
Gründungen und Verträge meist als Festpreis. Komplexere Strukturen oder M&A-Themen per Stundensatz mit klarer Obergrenze. Bei laufendem Bedarf rechnet sich oft das Abo — gerade bei Wachstumsunternehmen.
Weiterführend
Begriffe aus dem Glossar
- Business Judgment Rule — Keine Haftung für unternehmerische Entscheidungen, die auf angemessener Information, ohne Interessenkonflikt und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurden. Der Schutz hängt an der Dokumentation.
- D&O-Versicherung — Die Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Die Gesellschaft schließt sie ab, das Organ ist versichert. Auf Deckungssumme, Ausschlüsse und Nachmeldefrist kommt es an.
- Existenzgründung — Was in den ersten Wochen rechtlich stehen muss: Rechtsform, Anmeldungen, Verträge, AGB, Impressum, Datenschutz, E-Rechnung. Die meisten Gründer holen das nach, wenn es schon Geld gekostet hat.
- Geschäftsführerhaftung — Der Geschäftsführer haftet der GmbH privat für Sorgfaltsverstöße, Dritten bei Insolvenzverschleppung, Steuern, Sozialabgaben und Cyber-Pflichten. Ressortaufteilung entlastet nur mit Kontrolle.
- Gesellschafterbeschluss — Die Entscheidung der Gesellschafter über das, was die Geschäftsführung nicht allein darf. Form, Mehrheit und Protokoll entscheiden über die Wirksamkeit; Anfechtung binnen eines Monats.
Fristen im Fristen-Radar
- 1. Jan. 2025E-Rechnungspflicht: Empfang für alle Unternehmen
- 6. März 2026NIS-2: Registrierungsfrist beim BSI
- 1. Jan. 2027E-Rechnungspflicht: Versand ab 800.000 € Umsatz
- 1. Jan. 2028E-Rechnungspflicht: Versand für alle Unternehmen
Aktuelles dazu
Beiträge zu diesem Thema
Einladung zur Gesellschafterversammlung: Wann ein einfacher Brief genügt
Ob ein Gesellschafterbeschluss Bestand hat, entscheidet sich häufig schon Wochen vorher – bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung. Das Oberlandesgericht Celle hat 2025 entschieden, dass eine Satzungsklausel, die lediglich eine „schriftliche“ Einladung verlangt, das gesetzlich vorgesehene Einschreiben ersetzt. Ein einfacher, unterschriebener Brief genügt dann. Für Geschäftsführer und Gesellschafter lohnt deshalb ein Blick in den eigenen Gesellschaftsvertrag.
Wissentliche Pflichtverletzung: Wenn die Versicherung bei bewussten Regelverstößen nicht zahlt
Ein Rechtsanwalt schickt einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax ans Gericht, obwohl er ihn elektronisch hätte einreichen müssen. Die Frist ist verloren, der Mandant hat einen Schaden – und die Berufshaftpflichtversicherung lehnt die Regulierung ab. Der Fall klingt nach einem Problem der Anwaltschaft. Das Muster dahinter betrifft jedes Unternehmen, das eine D&O-, Cyber- oder Haftpflichtversicherung hat: Wer eine ihm bekannte Pflicht bewusst übergeht, steht am Ende ohne Versicherungsschutz da.
Schlussabrechnung der Coronahilfen: Warum der Widerspruch über Ihre Rückforderung entscheidet
Viele Unternehmen in Baden-Württemberg haben inzwischen ihren Schlussbescheid zu den Corona-Wirtschaftshilfen erhalten – oft verbunden mit einer Rückforderung über fünfstellige Beträge. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im Juli 2026 klargestellt, dass die Bewilligungsstelle neue Angaben aus dem Widerspruchsverfahren prüfen muss. Für Sie heißt das: Was Sie im Widerspruch nicht vortragen, ist später kaum noch zu retten.
KI entscheidet mit – die Haftung bleibt bei Ihnen: Was Geschäftsführer jetzt regeln müssen
KI-Systeme erstellen heute Marktanalysen, bewerten Lieferanten, prognostizieren Absatzzahlen und schlagen Investitionen vor. Die Entscheidung trifft trotzdem die Geschäftsleitung – und mit ihr trägt sie die persönliche Verantwortung. Für die Geschäftsführerhaftung bei KI-Einsatz gilt ein einfacher Grundsatz: Ein falsches KI-Ergebnis entschuldigt keine falsche Entscheidung.
Corona-Hilfen auf Null gesetzt: Fehlende Unterlagen allein rechtfertigen keine Rückforderung
Jahre nach der Bewilligung kommt Post von der Bewilligungsstelle: Der Schlussbescheid setzt die Corona-Hilfe auf null Euro fest, der gesamte Betrag ist zurückzuzahlen. Als Grund steht dort oft nur, dass nachträglich angeforderte Unterlagen nicht eingereicht wurden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dieser Praxis im August 2026 deutliche Grenzen gesetzt – und das ist für jede laufende Rückforderung von Corona-Hilfen relevant.
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