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Geschäftsführerhaftung

Boris BurowRechtsanwaltStand

Der Geschäftsführer haftet der GmbH privat für Sorgfaltsverstöße, Dritten bei Insolvenzverschleppung, Steuern, Sozialabgaben und Cyber-Pflichten. Ressortaufteilung entlastet nur mit Kontrolle.

Was das ist

Geschäftsführer schulden der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Verletzen sie sie, haften sie der GmbH persönlich für den Schaden, im Innenverhältnis. Nach außen, gegenüber Gläubigern und Staat, haften sie in gesetzlich bestimmten Fällen: verspäteter Insolvenzantrag, nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, seit 2025 auch Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten nach NIS-2.

Was das für Sie heißt

  • Die gefährlichste Frist: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens nach drei Wochen. Jede Zahlung danach kann persönlich zurückverlangt werden.
  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer haben Vorrang vor allen anderen Zahlungen. Wer sie nicht abführt, haftet und macht sich strafbar.
  • Mehrere Geschäftsführer können Ressorts aufteilen, schriftlich. Jeder bleibt aber verpflichtet, die anderen zu überwachen und bei Anzeichen von Problemen einzugreifen. Unternehmerische Fehlentscheidungen sind dagegen keine Pflichtverletzung, wenn sie gut vorbereitet waren.

Der typische Fehler

Der Geschäftsführer sieht die Liquiditätskrise kommen, will die Firma retten und zahlt drei Monate lang Lieferanten weiter, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Der Insolvenzverwalter fordert später jede dieser Zahlungen von ihm persönlich zurück, in Summe 400.000 Euro. Das Insolvenzrecht belohnt den frühen Antrag und bestraft das Durchhalten.

Rechtsgrundlage

§ 43 GmbHG (Sorgfalt, Innenhaftung); § 15a InsO, § 15b InsO (Insolvenzantrag, Zahlungsverbot); § 69 AO (Steuern); § 266a StGB (Sozialversicherung); § 38 BSIG (NIS-2)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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