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Forderungen

Ihr Kunde zahlt nicht.

Sie haben geliefert, die Rechnung ist offen, und auf freundliche Erinnerungen kommt nichts zurück. Ab hier geht es nicht mehr um Recht, sondern um Timing: Wer zuerst Druck macht, wird zuerst bezahlt. Wir übernehmen den Vorgang und bringen ihn in die Reihenfolge, die am schnellsten zu Geld führt.

Der Anwalt in mir sagt: Die Forderung ist klar, die Klage hat gute Aussichten. Der Unternehmer in mir weiß: Ein Jahr Verfahren, und am Ende ein Schuldner, der nicht mehr zahlen kann. Sie wollen kein Urteil, Sie wollen Ihr Geld. Also Frist setzen, Mahnbescheid, Vollstreckung. Vor Gericht gehe ich, wenn er sich wehrt — nicht vorher.
— Boris Burow, Rechtsanwalt und Unternehmer

Für wen

Unternehmen, die im Geschäftsverkehr auf Geld warten.

Handwerksbetriebe mit abgenommenen Aufträgen, Agenturen und IT-Dienstleister mit gestellten Rechnungen, Händler mit gelieferter Ware, Berater mit erbrachten Stunden. Typisch sind drei Lagen:

Die Rechnung ist unstreitig, der Kunde zahlt trotzdem nicht — Liquidität, Nachlässigkeit oder Kalkül. Das ist der einfachste Fall und der häufigste.

Der Kunde reklamiert plötzlich Mängel, nachdem er monatelang nichts gesagt hat. Dann geht es zuerst um die Frage, ob die Einwendung trägt, und erst danach ums Geld.

Der Kunde ist erreichbar, aber offensichtlich klamm. Hier entscheidet Geschwindigkeit: Wer als Erster einen Titel hat, steht bei der Verteilung vorne.

Wir arbeiten für Unternehmen. Privatpersonen, die Geld von einem Handwerker zurückwollen, betreuen wir auf dieser Seite nicht.

Was wir übernehmen

Von der Prüfung bis zur Vollstreckung.

Wir führen den Vorgang von der Prüfung bis zur Vollstreckung — oder sagen Ihnen früh, dass sich das nicht lohnt.

  • Prüfen. Besteht die Forderung, ist sie fällig, ist sie verjährt? Gibt es Einwendungen, mit denen zu rechnen ist? Und: Ist beim Schuldner überhaupt etwas zu holen? Wir sehen in Handelsregister und Insolvenzbekanntmachungen nach, bevor Sie Geld in die Verfolgung stecken.

  • Außergerichtlich fordern. Ein Anwaltsschreiben mit konkreter Frist, Verzugszinsen und der Ankündigung des nächsten Schritts. Bei etwa der Hälfte der Fälle ist hier Schluss, weil der Schuldner merkt, dass es ernst wird.

  • Titulieren. Zahlt er nicht und ist die Forderung unstreitig, beantragen wir den Mahnbescheid. Widerspricht er nicht, folgt der Vollstreckungsbescheid — ein Titel, der dreißig Jahre gültig ist. Ist die Forderung streitig, sparen wir uns den Umweg und klagen direkt.

  • Vollstrecken. Kontopfändung, Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft. Und wenn heute nichts zu holen ist: den Titel aufbewahren und den Schuldner beobachten. Wer in drei Jahren wieder Geld hat, zahlt dann.

  • Vorbeugen. Auf Wunsch sehen wir uns an, warum es überhaupt so weit kam: Zahlungsziele, AGB, Eigentumsvorbehalt, Abschlagszahlungen, Mahnlauf. Die meisten Ausfälle entstehen im Vertrag, nicht beim Schuldner.

Wie es abläuft

In sieben Wochen zum Titel.

  1. 1

    Tag 1 — Sie schicken uns den Vorgang.

    Rechnung, Auftrag, Korrespondenz. Zehn Minuten Aufwand für Sie.

  2. 2

    Innerhalb von zwei Werktagen — Einschätzung und Kosteninfo.

    Wir sagen Ihnen, ob die Forderung durchsetzbar ist, was das Vorgehen kostet, was davon Ihr Kunde trägt und was wir empfehlen. Wenn wir abraten, sagen wir das auch.

  3. 3

    Woche 1 — Zahlungsaufforderung

    mit Frist von in der Regel zehn Tagen, Zinsen und Kostenhinweis.

  4. 4

    Woche 3 — Mahnbescheid

    wenn nichts kommt. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit zu widersprechen.

  5. 5

    Woche 6 — Vollstreckungsbescheid.

    Damit haben Sie einen Titel.

  6. 6

    Ab Woche 7 — Vollstreckung.

Widerspricht der Schuldner, wechseln wir ins Klageverfahren und besprechen mit Ihnen neu, was sich lohnt. Der Zeitplan gilt für den Regelfall; er verschiebt sich, wenn Zustellungen dauern.

Was wir von Ihnen brauchen

Fünf Dinge, nichts davon perfekt.

  • Die Rechnung und, wenn vorhanden, Auftrag oder Vertrag
  • Nachweis, dass geliefert oder geleistet wurde: Lieferschein, Abnahmeprotokoll, Stundennachweis, E-Mail-Bestätigung
  • Ihre bisherige Korrespondenz, auch die freundliche
  • Vollständige Anschrift des Schuldners, bei Firmen möglichst mit Registernummer
  • Ihre AGB, falls sie einbezogen wurden

Fehlt etwas, klären wir das im ersten Gespräch. Nichts davon muss perfekt sein.

Was es kostet

Ein Preis, bevor wir tätig werden. Kein Pauschalpreis.

Sie bekommen von uns einen Preis, bevor wir tätig werden. Was Sie nicht bekommen, ist ein Pauschalpreis — der ginge bei kleinen Forderungen zu Ihren Lasten.

Der Grund liegt im Gesetz: Was Sie von Ihrem Kunden zurückholen können, hängt an der Höhe der Forderung. Seit der Inkassoreform sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Zahlungsaufforderung gedeckelt, bei kleinen Beträgen deutlich. Eine Kanzlei, die pauschal 190 Euro nimmt, lässt Sie bei einer Forderung über 300 Euro auf der Differenz sitzen. Bei 40.000 Euro haben wir dagegen ganz andere Möglichkeiten — und andere Empfehlungen.

Deshalb läuft es so: Sie schicken uns die Unterlagen. Sie bekommen eine Kosteninfo, die drei Fragen beantwortet — was das Vorgehen kostet, was davon Ihr Kunde trägt und was im schlechtesten Fall bei Ihnen bleibt. Erst danach entscheiden Sie, ob wir loslegen.

Zwei Dinge gelten dabei immer:

Ist Ihr Kunde im Verzug, trägt er die Kosten der Rechtsverfolgung. Dazu kommen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 Euro je Rechnung. Verzug tritt spätestens dreißig Tage nach Zugang der Rechnung ein, ohne dass Sie mahnen müssen.

Wenn sich der Aufwand nicht lohnt, sagen wir das. Bei einem Schuldner, bei dem nichts zu holen ist, kostet jeder weitere Schritt Sie Geld, ohne etwas zu bringen. Das steht dann in der Kosteninfo, und zwar bevor Sie etwas bezahlt haben.

Ein Beispiel. Bei einer Forderung von 5.000 Euro kostet die außergerichtliche Stufe 339,05 Euro netto. Ist Ihr Kunde im Verzug, trägt er diesen Betrag, zusätzlich zu Zinsen und Pauschale. Zahlt er trotzdem nicht und geht es weiter zum Mahnbescheid, wird die Gebühr zur Hälfte auf das gerichtliche Verfahren angerechnet.

Warum wir

Beide Seiten des Vorgangs.

Boris Burow ist seit achtzehn Jahren Rechtsanwalt und führt selbst Unternehmen. Er kennt beide Seiten des Vorgangs: die offene Rechnung in der eigenen Buchhaltung und die Frage, ob ein Prozess das wert ist.

Daraus folgt, wie wir arbeiten: Wir rechnen Ihnen vor, was ein Weg kostet und was er bringt, bevor wir ihn gehen. Wir raten ab, wenn die Aussicht schlecht ist, auch wenn wir am Verfahren verdienen würden. Und wir behandeln die Kundenbeziehung als Wert — bei einem Kunden, mit dem Sie weiterarbeiten wollen, sieht das erste Schreiben anders aus als bei einem, den Sie ohnehin abschreiben.

Nächster Schritt

Eine Einschätzung, keine Anamnese.

Schicken Sie uns die Rechnung und die bisherige Korrespondenz, oder buchen Sie fünfzehn Minuten. Sie bekommen eine Einschätzung, keine Anamnese.

Häufige Fragen

Was gefragt wird.

Ab wann ist mein Kunde im Verzug?+

Spätestens dreißig Tage nach Zugang der Rechnung, ohne dass Sie mahnen müssen — im Geschäftsverkehr gilt das automatisch. Früher, wenn Sie ein konkretes Zahlungsziel gesetzt oder gemahnt haben. Ab Verzug schuldet Ihr Kunde Zinsen und Ihre Rechtsverfolgungskosten.

Wie hoch sind die Verzugszinsen zwischen Unternehmen?+

Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Bundesbank, dazu eine Pauschale von 40 Euro je Rechnung. Die Pauschale wird allerdings auf später geltend gemachte Anwaltskosten angerechnet.

Mahnbescheid oder gleich klagen?+

Der Mahnbescheid, wenn die Forderung unstreitig ist: schneller, billiger, und bei Schweigen des Schuldners haben Sie in etwa sechs Wochen einen Titel. Hat der Kunde die Rechnung schon schriftlich zurückgewiesen, ist der Widerspruch sicher — dann klagen Sie besser direkt und sparen zwei Monate.

Wie lange kann ich warten?+

Drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung fällig wurde. Eine Rechnung aus 2023 verjährt also am 31. Dezember 2026. Praktisch sollten Sie viel früher handeln: Nach zwölf Monaten sind Unterlagen unvollständig, Ansprechpartner weg und andere Gläubiger schneller gewesen.

Was, wenn der Kunde plötzlich Mängel behauptet?+

Dann prüfen wir zuerst, ob die Rüge rechtzeitig kam. Unter Kaufleuten müssen Mängel unverzüglich nach Lieferung angezeigt werden; wer erst auf die Mahnung hin reklamiert, ist damit meist ausgeschlossen.

Was kostet es?+

Das hängt von der Höhe der Forderung ab, weil auch die erstattungsfähigen Gebühren daran hängen. Sie schicken uns die Unterlagen und bekommen eine Kosteninfo, bevor wir tätig werden — mit dem Betrag, den Ihr Kunde trägt, und dem, der im schlechtesten Fall bei Ihnen bleibt.

Lohnt sich das bei kleinen Beträgen?+

Oft ja, weil die Gerichtskosten im Mahnverfahren niedrig sind und ein zahlungsfähiger Schuldner alles trägt. Seit der Inkassoreform sind die Anwaltsgebühren für die erste Zahlungsaufforderung bei kleinen Forderungen gedeckelt, was das Vorgehen zusätzlich verbilligt. Entscheidend ist nicht die Höhe, sondern ob beim Schuldner etwas zu holen ist.

Was ist mit Inkassobüros?+

Für standardisierte Massenforderungen sind sie eine Option. Sobald es streitig wird oder vollstreckt werden muss, brauchen sie ohnehin einen Anwalt; dann haben Sie zwei Dienstleister und zwei Rechnungen.

Weiterführend

Begriffe aus dem Glossar

  • ZahlungsverzugAb wann Ihr Kunde zu spät zahlt und was Sie dann verlangen können: Verzugszinsen, 40 Euro Pauschale, Ersatz Ihrer Kosten. Unter Unternehmern beginnt der Verzug oft automatisch.
  • MahnbescheidDer schnellste Weg zu einem vollstreckbaren Titel, wenn die Forderung unstreitig ist: Antrag online, keine Begründung nötig, zwei Wochen Widerspruchsfrist für den Schuldner.
  • VollstreckungsbescheidDer Titel aus dem Mahnverfahren: Hat der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widersprochen, bekommen Sie auf Antrag ein Dokument, mit dem der Gerichtsvollzieher arbeiten kann. Dreißig Jahre gültig.
  • ForderungsinkassoOffene Forderungen eintreiben lassen, außergerichtlich und gerichtlich. Im Verzug trägt der Schuldner die Kosten, und für Routinefälle gibt es den Selbstbedienungsweg.
  • GewährleistungIhr gesetzliches Recht, wenn gelieferte Ware oder ein bestelltes Werk mangelhaft ist: Nachbesserung, dann Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Gilt auch ohne Vereinbarung.

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