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Aus der PraxisVertragsrecht8 Min

68.000 Euro, vier Monate überfällig — und dann kam plötzlich die Mängelrüge

Der Fall ist anonymisiert und aus mehreren Mandaten zusammengesetzt.

Boris BurowRechtsanwalt

Ein Zulieferer wartete auf Geld von seinem zweitgrößten Kunden. Die Frage war nicht, ob er recht hat, sondern ob er den Kunden behalten will.

Ein Zulieferer mit vierzig Mitarbeitern, Metallverarbeitung, seit elf Jahren am Markt. Vier Rechnungen offen, zusammen 68.000 Euro, die älteste vom Februar. Der Kunde: ein mittelständischer Maschinenbauer, zweitgrößter Abnehmer, rund ein Fünftel des Jahresumsatzes.

Zuerst hieß es, die Buchhaltung stelle gerade um. Dann war der zuständige Einkäufer im Urlaub. Dann kam gar nichts mehr. Auf die dritte Mahnung antwortete der Geschäftsführer persönlich — freundlich, ausweichend, ohne Zusage.

Der Inhaber rief an einem Dienstagnachmittag an. Seine Frage war nicht, ob er im Recht ist. Das wusste er. Seine Frage war: Wenn ich jetzt den Anwalt schicke, ist der Kunde dann weg?

Zuerst die unangenehme Frage: Ist überhaupt etwas zu holen?

Bevor man einen Cent in die Verfolgung einer Forderung steckt, sieht man nach, ob der Schuldner zahlen kann. Das dauert eine halbe Stunde und erspart im schlechtesten Fall ein Jahr.

Wir haben drei Dinge geprüft. Das Handelsregister: Gab es Änderungen in der Geschäftsführung, Kapitalmaßnahmen, eine Verlegung des Sitzes? Die Insolvenzbekanntmachungen: Läuft ein Verfahren, gab es einen Antrag? Und den letzten im Unternehmensregister hinterlegten Jahresabschluss, der zwar alt ist, aber zeigt, wie der Laden grundsätzlich dasteht.

Das Ergebnis war beruhigend: kein Insolvenzantrag, keine Auffälligkeiten, eine Bilanz, die keine Alarmzeichen zeigte. Der Kunde konnte zahlen. Er wollte nur nicht — oder besser: Er zahlte zuerst die, die am lautesten waren.

Das ist der häufigste Fall im Mittelstand. Wer still wartet, steht hinten. Nicht weil der Schuldner böse ist, sondern weil Liquidität knapp ist und jemand entscheiden muss, wer heute Geld bekommt.

Die Mängelrüge, die vier Monate zu spät kam

Auf unser erstes Schreiben kam innerhalb einer Woche Post vom Anwalt der Gegenseite: Die gelieferten Teile aus zwei der vier Rechnungen seien mangelhaft, Maßabweichungen, man habe erhebliche Nacharbeit gehabt. Man rechne auf.

Das ist ein Klassiker. Solange nur gemahnt wird, hört man nichts. Sobald es ernst wird, taucht ein Mangel auf, von dem vorher nie die Rede war.

Hier hilft eine Vorschrift, die viele Unternehmer nicht kennen, obwohl sie ihnen gehört: Unter Kaufleuten muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und einen Mangel sofort rügen. Tut er das nicht, gilt die Ware als genehmigt — der Mangel ist dann rechtlich nicht mehr vorhanden, auch wenn er tatsächlich existiert. Nur bei versteckten Mängeln oder Arglist gilt etwas anderes.

Die Lieferungen lagen vier und fünf Monate zurück. Es gab keine Rüge, keine E-Mail, keinen Vermerk im Lieferschein. Der Einkäufer hatte sogar nachbestellt — zweimal, nach der angeblich mangelhaften Lieferung.

Wir haben das in einem Absatz zusammengefasst, mit den Daten der Nachbestellungen als Anlage. Der Mangeleinwand kam danach nicht wieder.

Der Aufwand dafür lag übrigens beim Mandanten, nicht bei uns: Er musste Lieferscheine und Bestellhistorie heraussuchen. Eine Stunde Arbeit, die den Einwand erledigt hat.

Was der Verzug wert ist — und wer die Kosten trägt

Viele Unternehmer glauben, sie müssten mahnen, damit der Kunde in Verzug gerät. Das stimmt nicht. Im Geschäftsverkehr tritt Verzug spätestens dreißig Tage nach Zugang der Rechnung automatisch ein. Wer vorher ein konkretes Zahlungsziel gesetzt hat, ist schon früher dran.

Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kunde drei Dinge: Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz — das ist deutlich mehr, als jede Bank für einen Kontokorrentkredit verlangt. Eine Pauschale von 40 Euro je Rechnung. Und die Kosten der Rechtsverfolgung, also auch das Anwaltshonorar.

Bei 68.000 Euro über vier Monate sind die Zinsen kein Randposten mehr. Vor allem aber ändern sie die Rechnung auf der Gegenseite: Solange Verzug nichts kostet, ist der Lieferant der billigste Kredit im Haus. Sobald er etwas kostet, rückt man in der Zahlungsreihenfolge nach vorn.

Genau das war die Botschaft unseres Schreibens — nicht die Drohung mit dem Gericht, sondern die Rechnung.

Mahnbescheid statt Klage

Nach dem ersten Schreiben kamen 20.000 Euro. Die restlichen 48.000 blieben offen, mit neuen Zusagen und neuen Verschiebungen.

An diesem Punkt stellt sich die Frage, die dem Mandanten von Anfang an im Kopf saß: klagen oder nicht? Die Antwort war: weder noch. Wir haben den Mahnbescheid beantragt.

Das Mahnverfahren ist ein Formularverfahren ohne Richter. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung besteht — es stellt zu. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit zu widersprechen. Tut er es, landet die Sache im normalen Prozess, und man hat zwei Monate verloren. Tut er es nicht, beantragt man den Vollstreckungsbescheid, und damit hat man einen Titel: dreißig Jahre gültig, sofort vollstreckbar.

Der Unterschied zur Klage ist nicht nur Zeit und Geld. Es ist auch der Ton. Eine Klage ist eine Kampfansage mit Schriftsätzen, mündlicher Verhandlung und einem Gegner, der sich verteidigen muss. Ein Mahnbescheid ist ein Formular. Das klingt banal, ist aber bei einem Kunden, mit dem man weiterarbeiten will, der ganze Unterschied.

Nebenbei erledigt der Mahnbescheid noch etwas: Die Zustellung hemmt die Verjährung. Bei einer Rechnung vom Februar ist das noch kein Thema — Forderungen verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Jahresende. Bei älteren Posten, die viele Betriebe mit sich herumschleppen, ist es der entscheidende Punkt.

Der Kunde hat nicht widersprochen. Sechs Wochen nach dem Antrag lag der Vollstreckungsbescheid vor.

Der Kunde, den man behalten will

Jetzt kam der Teil, für den es kein Gesetz gibt.

Der Mandant hätte vollstrecken können: Kontopfändung, Gerichtsvollzieher. Das hätte vermutlich Geld gebracht und die Geschäftsbeziehung sicher beendet. Er wollte beides nicht — das Geld schon, die Beendigung nicht.

Also haben wir verhandelt, mit dem Titel in der Schublade. Vereinbart wurde: 18.000 Euro sofort, der Rest in fünf Monatsraten, und für künftige Aufträge Vorkasse von fünfzig Prozent bis zum Ausgleich. Der Vollstreckungsbescheid bleibt bestehen; er wird nicht genutzt, solange die Raten laufen.

Das ist der Punkt, an dem sich Anwalt und Unternehmer unterscheiden. Juristisch war der Fall mit dem Titel gewonnen. Wirtschaftlich fing er da erst an: Ein Titel ist kein Geld, sondern die Möglichkeit, sich Geld zu holen. Wer ihn hat, verhandelt aus einer anderen Position — und kann es sich leisten, großzügig zu sein.

Die Raten kamen pünktlich. Der Kunde bestellt weiter, gegen Vorkasse.

Was Sie daraus mitnehmen können

Prüfen Sie die Zahlungsfähigkeit, bevor Sie Geld in die Verfolgung stecken. Handelsregister, Insolvenzbekanntmachungen, letzter Jahresabschluss — eine halbe Stunde. Bei einem Schuldner, bei dem nichts zu holen ist, ist jeder weitere Schritt verlorenes Geld.

Rügen Sie Mängel sofort — und achten Sie darauf, ob Ihr Kunde es tut. Unter Kaufleuten gilt Ware, die nicht unverzüglich gerügt wird, als genehmigt. Das schützt Sie als Lieferant und trifft Sie als Käufer.

Sie müssen nicht mahnen, um Verzug auszulösen. Dreißig Tage nach Zugang der Rechnung reicht. Wer das weiß, verschenkt keine Zinsen mehr.

Der Mahnbescheid ist der unterschätzte Weg. Schneller als die Klage, billiger, und bei einem Kunden, den Sie behalten wollen, deutlich weniger endgültig.

Ein Titel ist kein Geld — aber eine Verhandlungsposition. Wer ihn hat, kann Raten anbieten, ohne etwas zu riskieren. Wer ihn nicht hat, bittet.

Und prüfen Sie Ihren Eigentumsvorbehalt. Bei diesem Mandanten war er im Kleingedruckten sauber geregelt. Das haben wir nicht gebraucht — aber wenn der Kunde insolvent gegangen wäre, hätte es den Unterschied zwischen Quote und Ware gemacht.

Dieser Fallbericht ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.