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Art. 50 KI-VO · Themen-Hub

KI-Kennzeichnungs­pflicht: wer was wie kennzeichnen muss.

Art. 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026 — für jedes Unternehmen, das Chatbots betreibt, KI-erzeugte Bilder, Videos oder Stimmen veröffentlicht oder KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse publiziert. Diese Seite ordnet die Pflichten anhand der Kommissions-Guidelines vom 20. Juli 2026, des Code of Practice und des deutschen Rechts ein — ohne Angstrhetorik, mit Fundstellen, und mit den Punkten, die noch niemand entschieden hat.

Boris BurowRechtsanwaltStand der Rechtslage:

Substanz

Wer schuldet was

Art. 50 KI-VO kennt vier Pflichten. Welche Sie trifft, hängt an einer einzigen Frage: Bauen Sie das System — oder benutzen Sie es?

Anbieter— wer das System entwickelt oder in Verkehr bringt

  • Absatz 1Das System legt offen, dass es eine KI ist.Entfällt nur, wenn das für eine aufmerksame Person offensichtlich ist.
  • Absatz 2Die Ausgabe wird maschinenlesbar markiert.Entfällt bei bloßer Standardbearbeitung ohne inhaltliche Änderung.

Die Markierung des Anbieters erfüllt die Pflicht des Betreibers nicht. Maschinenlesbar ist nicht wahrnehmbar (Rn. 117).

Betreiber— wer es in eigener Verantwortung einsetzt. Das ist der Normalfall.

  • Absatz 4, Unterabsatz 1Deepfakes werden sichtbar oder hörbar offengelegt.Bei offensichtlich künstlerischen Werken nur in schonender Form.
  • Absatz 4, Unterabsatz 2KI-Text zu öffentlichem Interesse wird offengelegt.Entfällt bei redaktioneller Kontrolle und benannter Verantwortung.
Die Pflichten gelten kumulativ. Dasselbe Unternehmen kann für dasselbe System zugleich Anbieter und Betreiber sein — dann schuldet es beides (Rn. 15).

Daneben: Art. 50 Abs. 3 (Betreiber von Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung informieren die Betroffenen) und Art. 50 Abs. 5 (alle Informationen klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung, barrierefrei).

Anbieter oder Betreiber?

Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder nimmt es in Betrieb (Art. 3 Nr. 3). Betreiber verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung (Art. 3 Nr. 4). Art. 50 Abs. 2 ist eine Anbieterpflicht und betrifft die maschinenlesbare Markierung; Art. 50 Abs. 4 ist eine Betreiberpflicht und betrifft die wahrnehmbare Kennzeichnung.

Vier Fälle aus den Leitlinien, die in der Beratung immer wieder auftauchen.

  • Sie beauftragen eine Agentur mit einer Anzeige und entscheiden nicht, ob und wie sie KI einsetzt. Als reiner Auftraggeber sind Sie nicht Betreiber. Die Agentur ist es. (Guidelines Rn. 12, 14)

  • Sie erzeugen KI-Inhalte im Auftrag eines Kunden. Dann sind Sie Betreiber, weil Sie über Einsatz und Art der Nutzung entscheiden. (Guidelines Rn. 12, 14)

  • Ihr Mitarbeiter nutzt das System im Dienst. Betreiber ist das Unternehmen, nicht der einzelne Beschäftigte. (Guidelines Rn. 14)

  • Sie verbreiten fremde Inhalte als Plattform oder Sender. Hosting und Ausstrahlung allein machen Sie nicht zum Betreiber. (Guidelines Rn. 16)

Betreiber in komplexen Produktions- und Verbreitungsketten müssen verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, damit die Kennzeichnung beim Zielpublikum ankommt — die Guidelines nennen ausdrücklich vertragliche Regelungen mit Vertriebspartnern, UX-Einstellungen und Schnittstellen (Rn. 12). Das ist das Argument für die Vertragsanpassung mit Agenturen.

Die vier Abgrenzungen der Guidelines im Einzelnen (Rn. 11–16)
Der reine Besteller ist kein Betreiber — die Agentur ist es.
Wer eine Agentur mit einer Anzeige beauftragt, ohne über Ob und Wie des KI-Einsatzes zu entscheiden, ist kein Betreiber. Betreiber ist, wer die Entscheidung über Einsatz und Art der Nutzung trifft; technische Kontrolle ist nicht erforderlich. (Guidelines Rn. 12, 14)
Angestellte sind keine eigenen Betreiber.
Beschäftigte, die weisungsgebunden handeln, sind keine Betreiber — ausdrücklich auch Digital-Animatoren, Webdesigner, Content-Creator und Journalisten. Das Unternehmen bleibt Betreiber, auch wenn Freelancer unter seiner Verantwortung mitwirken. (Guidelines Rn. 14)
Hoster, Plattformen und Sendeanstalten sind keine Betreiber.
Wer fremde Inhalte nur verbreitet oder übermittelt, ohne Verfügungsgewalt über das erzeugende System, fällt nicht unter Art. 50 — soll Markierungen aber erhalten. (Guidelines Rn. 16)
Wer ein fremdes System verändert und unter eigenem Namen einsetzt, wird Anbieter.
Wer ein generatives System etwa mit neuen Trainingsdaten verändert und unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, ist Anbieter des neuen Systems — ebenso, wer ein interaktives System im Haus entwickelt und für eigene Zwecke betreibt. (Guidelines Rn. 11)

Mehr im Glossar: Betreiber und Anbieter (AI Act).

Ist es ein Deepfake?

KI-erzeugter oder -manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60). Text ist nie ein Deepfake.

Vier Fragen, die alle vier mit Ja beantwortet sein müssen. Fällt eine weg, ist es keiner — und die Offenlegungspflicht aus Absatz 4 greift nicht.

  1. 1  ÄhnlichkeitÄhnelt der Inhalt einer wirklichen Person, Sache, einem Ort oder Ereignis merklich?

    nein: kein Deepfake
  2. 2  ExistenzGibt es das Vorbild — oder könnte es plausibel existieren? Ein reales Vorbild ist nicht nötig.

    nein: kein Deepfake
  3. 3  GegenstandGeht es um Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse? Stimme zählt als Person.

    nein: kein Deepfake
  4. 4  AnscheinWürde der Inhalt einer Person fälschlich echt oder wahrheitsgemäß erscheinen?

    nein: kein Deepfake

Viermal ja: Deepfake. Sichtbar oder hörbar offenlegen.

Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Beurteilt wird objektiv, aus Sicht des vorhersehbaren Publikums (Rn. 114, 115).

Beispiele der Kommission, wo die geringfügige Bearbeitung endet, die Fallgruppen der Wettbewerbszentrale und die Werkzeugauswahl: KI-Bilder in Werbung, Social Media und Print · Glossar: Deepfake

Die vier Kriterien im Einzelnen (Guidelines Rn. 113–115)
  1. Ähnlichkeit. Die Ähnlichkeit muss merklich sein — ein hoher Grad an Übereinstimmung einschließlich erkennbarer Elemente. Identität ist nicht nötig. Der amtliche deutsche Begriff lautet „merklich ähneln" (Erwägungsgrund 134).
  2. Existierend. Es genügt, dass etwas plausibel existieren könnte. Ausgenommen sind nur Darstellungen, die die Gesetze der Natur verletzen — die Kommission nennt fliegende Menschen ohne Hilfsmittel, Drachen und Auto fahrende Elefanten.
  3. Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse. „Personen" umfasst digitale Repliken realer Personen, realistische KI-Avatare und -Personas sowie persönliche Merkmale wie Bild, Stimme, Verhalten und Darbietungen. „Einrichtungen" umfasst Tiere.
  4. Falscher Anschein von Echtheit. Beurteilt wird objektiv, eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig (Rn. 114). Es zählt das Gesamtbild: Ähnlichkeit, Botschaft, vorhersehbarer Einsatzkontext, Umfeld und die tatsächlich vorhersehbare Zusammensetzung des Publikums (Rn. 115). Hoher Fotorealismus macht einen Deepfake wahrscheinlicher, ist aber allein nicht ausschlaggebend.

Rolle geklärt, Deepfake-Test gelesen? Der Entscheidungsbaum führt in wenigen Fragen zu Form und Platzierung.

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Die synthetische Stimme

Eine täuschend echt klingende Menschenstimme, die es als Person gar nicht gibt — der KI-Sprecher im Radiospot, die Podcast-Ansage, die Telefonansage, der Hörbuchsprecher — ist kennzeichnungspflichtig. Die Antwort steht nicht in den Beispielen der Kommission, sondern in den Kriterien.

Form. Die Kennzeichnung muss ohne technische Hilfsmittel und ohne eigenes Zutun wahrnehmbar sein, bei reinem Audio also hörbar (Rn. 117). Ein Hinweis in der Sendungsbeschreibung, im Impressum oder in den Shownotes genügt nicht.

Warum: die vier Gründe, die beiden Negativbeispiele, Entlastung, Radio, Strafrecht
  • Kriterium „existierend" (Rn. 113 ii): Es genügt, dass die simulierte Person plausibel existieren könnte. Ein reales Vorbild ist nicht nötig.
  • Kriterium „Personen" (Rn. 113 iii): Erfasst sind realistische KI-erzeugte Avatare und Personas einschließlich ihrer Stimme.
  • Kriterium „Echtheit": Hält das Publikum die Stimme für einen Menschen, der tatsächlich spricht? Beim professionellen KI-Sprecher im Radio: ja. Auf eine Täuschungsabsicht kommt es nicht an (Rn. 114).
  • Die Anbieterseite bestätigt das: „Synthese realistischer Sprache in der Stimme einer bestimmten Person" steht ausdrücklich unter den semantischen Änderungen, die nach Art. 50 Abs. 2 markiert werden müssen (Rn. 92).

Die beiden Negativbeispiele machen die Grenze scharf:

  • Die Radio-Ausnahme gilt nur, solange die gesprochenen Worte und die Sprechweise unverändert bleiben. Entsteht die Stimme neu oder verändert die KI die Sprechweise, endet die Ausnahme.
  • Die Hörbuch-Ausnahme gilt nur, wenn keine Täuschung über die Identität der Erzähler vorliegt. Sie trägt, weil niemand eine fiktionale Figur für einen real sprechenden Menschen hält — nicht, weil Stimmsynthese allgemein erlaubt wäre.

Entlastung, die oft übersehen wird. Wer nach Stimmverlust die eigene Stimme über eine individualisierte neuronale Stimme weiternutzt, ist nicht gemeint: KI-Ausgaben, die authentische menschliche Eingaben nur über Assistenztechnologien transformieren, lösen die Markierungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 nicht aus (Rn. 91).

Radio. Ein Radioprogramm kann als „Programm" unter die kreative Erleichterung fallen — dann gilt die abgeschwächte Form, keine Befreiung (Rn. 121). Für den Werbespot im Programm gilt sie nicht, weil ausschließlich kommerzieller und als solcher erkennbarer Inhalt ausgeschlossen ist (Rn. 122).

Strafrechtlicher Anschluss. Die Begründung zu § 201b StGB-E (Regierungsentwurf) nennt fingierte Stimmaufnahmen ausdrücklich als erfasst — und eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung als tatbestandsausschließend.

Wo die Kennzeichnung hingehört

Rechtsgrundlage ist Art. 50 Abs. 5 zusammen mit dem Code of Practice, Sektion 2: erkennbar ohne Interaktion, lange genug sichtbar, in den Inhalt eingebettet.

Sie muss ohne Zutun wahrnehmbar sein. Ein Hinweis in den AGB, unter einer Menüebene oder in den Shownotes genügt nicht.

  • Bild

    Eingebettet, nicht nur als Bildunterschrift. Der Code nennt die obere rechte Ecke als Beispiel.

    AIKI-erzeugt

    Icon in der oberen rechten Ecke, in das Bild eingebettet — plus Alt-Text.

  • Video

    Einmal am Anfang genügt nicht, wenn Zuschauer später einsteigen.

    WerbungAI

    Am Anfang, wo möglich in regelmäßigen Abständen und mindestens nach jeder Unterbrechung.

  • Audio

    Hier hilft kein Icon. Der Hinweis muss gesprochen und zu hören sein.

    gesprochen

    Hörbarer Hinweis am Anfang, bei langen Formaten wiederholt. Ist ein Bildschirm da, kommt die sichtbare Kennzeichnung dazu.

  • Text

    Oberhalb oder am Anfang, in der Nähe der Überschrift oder im Kolophon.

    AIKI-erzeugt

    Über der Überschrift oder im Kolophon. Gekennzeichnet wird nur der KI-erzeugte Teil, wo das sinnvoll ist.

  • Print und Verpackung

    Absatz 4 gilt medienunabhängig. Gedruckt und aus Betrachtungsabstand erkennbar.

    AIerzeugt

    Auf dem Träger selbst, am Verkaufs- oder Zutrittspunkt, im Flyer oder auf der Karte. Für Bücher: Impressum oder Kolophon.

Chatbots und Sprachassistenten. Der Hinweis gehört direkt zu Beginn der Interaktion in das Gesprächsfenster oder in die Sprachausgabe — etwa „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten." —, nicht in AGB oder Impressum. Was darunter fällt, welche Formulierung trägt und was für Agenten und Kinder gilt: Chatbots und KI-Agenten.

Die allgemeinen Grundsätze des Code of Practice (Sub-measure 1.2.1)
  • Erkennbar ohne Interaktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit des Nutzers.
  • Mindestens so lange sichtbar, dass es unter normalen Wahrnehmungsbedingungen bemerkt wird.
  • Direkt in den Inhalt eingebettet, es sei denn, gleichwertige Alternativen sind verfügbar.
  • Klar wahrnehmbar spätestens bei der ersten Aussetzung, mit Abstand zu anderen Overlay-Elementen, vor jedem Hintergrund sichtbar.
  • Nicht ausreichend (Rn. 142): Hinweise nur im Handbuch, versteckt unter Menüebenen oder in Nutzungsbedingungen, die üblicherweise nicht gelesen werden. Ein Hinweis in den AGB genügt nicht.
Form und Platzierung je Medium im Einzelnen, mit Fundstellen
Bild

Wann greift die Pflicht. Wenn das Bild merklich etwas Wirklichem oder plausibel Existierendem ähnelt und dem vorhersehbaren Publikum als echt erscheinen würde — auch das geschönte Produktbild. Nicht bei geringfügiger Bearbeitung und nicht bei erkennbar surrealen Motiven.

Welche Form

  • Icon an geeigneter Stelle ohne überlagernde Elemente — der Code of Practice nennt ausdrücklich die obere rechte Ecke als Beispiel.
  • EU-Icon „AI" mit „AI GENERATED" oder „AI MODIFIED", plus deutscher Textzusatz daneben.
  • Alt-Text beziehungsweise ARIA-Label für Screenreader.

Wo platziert

  • Eingebettet im Bild, nicht nur als Bildunterschrift, wo immer möglich.
  • Vor jedem Hintergrund sichtbar, mit Abstand zu anderen Overlays.
  • Auf Plattformen zusätzlich den Schalter setzen — er ersetzt das Label im Bild nicht.

Fundstelle: Code, Sub-measure 1.2.2 a; Guidelines Rn. 116, 142

Video

Wann greift die Pflicht. Nach denselben vier Kriterien wie beim Bild: realistische Avatare, synthetische Sprecher, Gesichtsaustausch, erfundene Ereignisse. Filme und Trailer mit erkennbar fiktionalem Charakter fallen unter die abgeschwächte Form.

Welche Form

  • Icon am Anfang des Videos.
  • Wo möglich in regelmäßigen Abständen während des Videos, mindestens nach Unterbrechungen — ausdrücklich nach Werbeunterbrechungen.
  • Wo möglich und angemessen durchgehend oder während des gesamten Deepfake-Teils.

Wo platziert

  • Im Videobild selbst. Grund (Rn. 143): Wer das Video nicht von Anfang an sieht, muss den Hinweis trotzdem bekommen.
  • Eine Tonkennzeichnung darf nur zusätzlich eingesetzt werden und ersetzt die visuelle nie.
  • Eine Mindestgröße in Pixeln und die im Entwurf diskutierte Fünf-Sekunden-Regel stehen nicht in der finalen Fassung.

Fundstelle: Code, Sub-measure 1.2.2; Guidelines Rn. 143

Audio: Radio, Podcast, Sprachausgabe

Wann greift die Pflicht. Eine neu erzeugte, realistisch klingende Sprecherstimme ist auch ohne reales Vorbild ein Deepfake. Nicht erfasst: rein technische Anpassungen wie Lautstärke, Rauschen oder Kompression, solange Worte und Sprechweise unverändert bleiben.

Welche Form

  • Hörbarer Hinweis am Anfang des Deepfakes selbst, in einfacher, klarer Sprache — in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch; wo angebracht mit der Angabe, ob KI-erzeugt oder KI-manipuliert.
  • Bei langen Formaten, Live-Inhalten und Weiterverwendung: Wiederholung in regelmäßigen Abständen über die gesamte Dauer und mindestens nach Unterbrechungen, ausdrücklich nach Werbung.
  • Earcons nur alternativ und nur mit begleitender Aufklärung, bis es eine EU-weite Audiolösung gibt.

Wo platziert

  • Im Audio selbst — nicht in Shownotes, Sendungsbeschreibung oder Impressum.
  • Ist ein Bildschirm vorhanden (Autodisplay, Smartphone), zusätzlich eine sichtbare Kennzeichnung.
  • Barrierefreiheit: taktile oder haptische Hinweise für Hörbeeinträchtigte, ausdrücklich genannt ein Vibrationsalarm vor der Wiedergabe.

Fundstelle: Code, Design specifications und Sub-measures 1.2.2 e, 1.2.3; Guidelines Rn. 117

Text

Wann greift die Pflicht. Nur veröffentlichte KI-Texte, die die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren — und nur, wenn nicht menschliche Prüfung und öffentlich benannte redaktionelle Verantwortung zusammenkommen. Werbetexte und Produktbeschreibungen nur, wenn sie Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten.

Welche Form

  • Icon oder Label oberhalb oder am Anfang des Textes, in der Nähe der Überschrift oder im Kolophon am Textbeginn — klar, konsistent, unterscheidbar.
  • Nur den KI-erzeugten Teil kennzeichnen, wo das angemessen ist.
  • Bei Kurztexten: Kennzeichnung bleibt Pflicht, kann aber als kontextueller Hinweis in der Oberfläche, als Indikator neben der Ausgabe oder zu Beginn der Nutzungssitzung erfolgen.

Wo platziert

  • Am Textbeginn, nicht in Nutzungsbedingungen oder AGB.
  • Die verantwortliche Stelle muss mit Name, Rolle und Kontakt leicht auffindbar sein — online in den rechtlichen Hinweisen, offline im Impressum oder Kolophon (Rn. 138).
  • Kein Plattform-Schalter deckt die Textpflicht ab.

Fundstelle: Code, Sub-measure 1.2.2 f; Guidelines Rn. 131–138

Print und physische Träger

Wann greift die Pflicht. Art. 50 Abs. 4 gilt medienunabhängig: Ein Deepfake in einer Anzeige, auf einem Plakat oder einer Verpackung ist zu kennzeichnen. Art. 50 Abs. 2 betrifft dagegen das Ausgabedateiformat des Anbieters — eine maschinenlesbare Markierung auf Papier verlangt die Verordnung nicht.

Welche Form

  • Gedruckt und aus Betrachtungsabstand erkennbar.
  • Für Bücher und Magazine passt die Textregel: Kolophon beziehungsweise Impressum.

Wo platziert

  • Am Online- oder physischen Verkaufs- oder Zutrittspunkt, als Teil der Begleitinformation (Ausstellungsflyer, Eintrittskarte) oder über den physischen Träger wie die Verpackung — der Code formuliert das für kreative Werke, als Platzierungsmuster ist es übertragbar.
  • Keine Rückwirkung: Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nicht nachgekennzeichnet werden; das Ändern bereits gedruckter Verpackungen nennt die Kommission ausdrücklich als unzumutbar (Rn. 154).

Fundstelle: Code, Commitment 3; Guidelines Rn. 154

Chatbots und Sprachassistenten

Wann greift die Pflicht. Vier kumulative Merkmale: ein KI-System, zur Interaktion bestimmt, direkt, mit natürlichen Personen (Rn. 30). Im Anwendungsbereich: Chatbots in Kundenservice, Beschwerdemanagement, E-Commerce, Finanzen, Gesundheit, Bildung; KI-Hotlines; KI-Companions; Bots in sozialen Netzwerken; Coding-Agenten. Außerhalb: Spamfilter, Empfehlungssysteme, Transkription, Autovervollständigung, Backend-Entscheidungshilfen, virtuelle Anprobe.

Welche Form

  • Hinweis direkt zu Beginn der Interaktion, etwa „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten." Die Formulierung „von KI unterstützt" wird ausdrücklich nicht empfohlen.
  • KI-Agenten legen zusätzlich offen, in wessen Auftrag sie handeln, und geben sich bei jeder neuen Interaktion zu erkennen (Rn. 31).
  • Für Kinder: kindgerecht, altersgemäß, einfach, knapp, leicht auffindbar, in der Amtssprache, ansprechend und schrittweise wiederholt (Rn. 34).

Wo platziert

  • Im Gesprächsfenster oder in der Sprachausgabe, vor der ersten Antwort — nicht in AGB oder Impressum.
  • Barrierefrei für Menschen mit Behinderungen (Erwägungsgrund 132 Satz 7).

Fundstelle: Guidelines Rn. 30, 31, 34; Erwägungsgrund 132

Plattformen

Keine einzige der geprüften Plattformen erklärt, dass ihr Label die Transparenzpflicht des Nutzers nach Art. 50 erfüllt. YouTube, Meta, TikTok, LinkedIn, Spotify, Apple Music, Deezer und Amazon KDP äußern sich in ihren Originalquellen nicht zur KI-VO.

Positiv belegbar über OpenAI: Das Unternehmen führt für die EU ein unsichtbares Text-Wasserzeichen („textGrain") für ChatGPT- und Codex-Ausgaben ein und begründet das mit der KI-VO — stellt aber klar, dass das Wasserzeichen nicht zeige, ob eine Offenlegung erforderlich war, und dass API-Kunden selbst entscheiden, wie es zu ihren Transparenzpflichten passt. Anbieter-Markierung nach Art. 50 Abs. 2 ist nicht die Erfüllung der Offenlegungspflicht des Betreibers nach Art. 50 Abs. 4.

Plattformen: eigenes Feld oder Schalter für KI-Inhalte, geprüft am 21.10.2026
PlattformEigenes Feld oder Schalter
YouTubePflichtfeld „AI use" beim Upload
Meta (Instagram, Facebook, Threads)Schalter oder Menüeintrag „KI-Label hinzufügen", standardmäßig aus
TikTokSchalter „KI-generierter Inhalt", standardmäßig aus
LinkedInnach derzeitigem Stand kein eigenes Feld; nur C2PA-Anzeige
Amazon KDPPflichtangabe beim Einstellen
Spotifykein Feld für Nutzer; Angabe über Label oder Distributor (DDEX)
Apple Musicnach Branchenberichten Pflichtangabe bei der Anlieferung (Transparency Tags)
Deezerkein Feld für Nutzer; eigenes Tagging durch die Plattform
Googlekein Upload-Schalter; Wasserzeichen und C2PA im Werkzeug

Der sichere Weg ist beides: den Plattform-Schalter setzen und die Kennzeichnung in den Inhalt selbst einbetten — sichtbar im Bild, hörbar im Ton, im Text am Anfang.

Die Schalter im Wortlaut, warum sie nicht genügen, der LinkedIn-Sonderfall und die Handlungsanweisung: KI-Inhalte auf Social Media · Was die Werkzeuge automatisch markieren: Werkzeugauswahl

Die EU-Icons

Annex 1 des Code of Practice liefert drei Varianten, jeweils in vier Hintergründen:

  • „AI GENERATED" — vollständig KI-erzeugter Inhalt
  • „AI MODIFIED" — KI-manipulierter oder teilweise veränderter Inhalt
  • „AI" — Basis-Icon zur Ergänzung um eine interaktive zweite Ebene oder ein alternatives Textlabel
EU-Icon AI GENERATED, schwarz
EU-Icon AI MODIFIED, schwarz
EU-Basis-Icon AI, schwarz

Unsere Empfehlung: das englische Akronym „AI" im Icon plus ein deutscher Textzusatz daneben. Beides, nicht entweder/oder — exakt der vom Code vorgesehene Weg, und bei technikfernen Zielgruppen rät auch die Wettbewerbszentrale zu deutschen Begriffen.

So sieht es aus: das englische Akronym im Icon, der erklärende Zusatz auf Deutsch daneben.

EU-Icons herunterladen (ZIP, 12 Icons)

Gestaltungsvorgaben des Code of Practice und die Nutzertests
  • Hauptelement ist das großgeschriebene englische Akronym „AI". Die Landessprache ist nur zulässig, soweit das Englische mit nationalem Sprachenrecht unvereinbar ist.
  • Die Buchstaben müssen dieselbe vertikale Ausdehnung haben; beim Skalieren sind die Proportionen zu wahren.
  • Ausdrücklich empfohlen: das Akronym um die Angabe zu ergänzen, ob der Inhalt KI-manipuliert oder KI-erzeugt ist — im Icon oder daneben —, und in einer interaktiven zweiten Ebene offenzulegen, was verändert wurde.
  • Größe und Stil dürfen je nach Kontext variieren, solange die Kennzeichnung klar, zugänglich, lesbar und erkennbar bleibt. Es gibt keine Pixelvorgabe.
  • Nutzung frei, ohne Namensnennung gegenüber der Kommission oder dem AI Office. Jeweils vier Hintergrundvarianten: schwarz, weiß, schwarz 50 %, weiß 50 %.

Nutzertests in mehreren Mitgliedstaaten: Varianten mit klarem Textlabel schnitten bei Auffälligkeit und Verständlichkeit signifikant besser ab. Deshalb wurden „AI GENERATED" und „AI MODIFIED" aufgenommen. Ein reines Audio-Icon existiert noch nicht; der Code kündigt es an.

Fristen: zwei Daten, und nur eines betrifft Sie

  1. 2. August 2026Art. 50 gilt — für Anbieter und Betreiber, unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens.
  2. 2. Dezember 2026Ende der Übergangsfrist für Absatz 2. Nur Anbieter, nur Altsysteme.
heute

Übergangsfrist — nur für Anbieter, nur für Absatz 2, nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Für Betreiber gibt es keine Übergangsfrist. Wer KI-Inhalte veröffentlicht, ist seit dem 2. August 2026 in der Pflicht. Der Dezembertermin ändert daran nichts.

Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden — wohl aber Texte, die davor erzeugt und danach veröffentlicht werden (Rn. 154).
„(4) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen."Art. 111 Abs. 4 KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744

Drei Irrtümer, die regelmäßig auftauchen:

  1. Die Übergangsfrist gilt nur für Anbieter und nur für Art. 50 Abs. 2. Die Offenlegungspflicht nach Abs. 1 gilt seit dem 2. August 2026 ohne Übergang.
  2. Für Betreiber gibt es keine Übergangsfrist. Der typische Mandant ist Betreiber — für ihn bringt der 2. Dezember 2026 nichts.
  3. Der Geltungsbeginn von Art. 50 wurde nicht verschoben, Art. 50 selbst aber geändert. Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 beziehungsweise 2. August 2028.

Beide Daten stehen im Fristen-Radar.

Keine Rückwirkung: was für Bestandsinhalte gilt (Rn. 154)

Vor dem 2. August 2026 erzeugte oder manipulierte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Aber: Texte, die vor dem Stichtag erzeugt und danach veröffentlicht werden, sind kennzeichnungspflichtig. Nachrüsten wird empfohlen, aber ausdrücklich ohne unverhältnismäßigen Aufwand — das Durchsehen bestehender Inhaltsdatenbanken und das Ändern bereits gedruckter Verpackungen nennt die Kommission als unzumutbar (Rn. 154).

Was ein Verstoß kostet

Art. 50 steht im Bußgeldkatalog der Verordnung selbst — nicht im deutschen Recht.

bis 15 Mio. €fester Höchstbetrag
oder
bis 3 %des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres

Maßgeblich ist, welcher Betrag höher ist.

Art. 99 Abs. 4 Buchstabe g KI-VO nennt die Transparenzpflichten aus Art. 50 ausdrücklich. In Deutschland vollzogen über §§ 16 und 17 KI-MIG.

  • KMU und Start-upsEs gilt der jeweils niedrigere Wert — für Art. 99 Abs. 3, 4 und 5.
  • Kleine Midcap-UnternehmenEbenfalls der niedrigere Wert, nur für Art. 99 Abs. 4 und 5 — für Art. 50 also gleich wie bei KMU. Neu seit Juli 2026.
Nicht zu verwechseln mit § 15 KI-MIG: Dessen Obergrenze von 50.000 Euro gilt für einen eigenen, engen Katalog nationaler Pflichten und erfasst Art. 50 gerade nicht.

Der praktisch wahrscheinlichere Weg. Marktüberwachungsbehörden werden von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig. Beschwerdeberechtigt ist nach Art. 85 KI-VO jede betroffene Person sowie jede andere natürliche oder juristische Person mit Anhaltspunkten für einen Verstoß — eine sehr niedrige Schwelle. Daneben steht die wettbewerbsrechtliche Schiene: Ob Art. 50 Abs. 4 Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist, ist ungeklärt, aber plausibel; die Abmahnung dürfte der schnellere Weg sein als das Bußgeldverfahren.

Der Irrtum um § 15 KI-MIG, Normtext, Privilegierungen, Zuständigkeit in Deutschland, Code of Practice als Nachweisweg

Ein verbreiteter Irrtum: Weil § 15 KI-MIG keinen Tatbestand zu Art. 50 enthält und seine Obergrenze bei 50.000 Euro liegt, seien Art.-50-Verstöße in Deutschland nur gering oder gar nicht zu ahnden. Das ist falsch. Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO gelten unmittelbar; § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 KI-MIG verweisen ausdrücklich darauf und regeln nur Verfahren und Zuständigkeit. § 15 KI-MIG ist ein zusätzlicher, enger nationaler Katalog für Pflichten, die Art. 99 gerade nicht erfasst.

„Für Verstöße gegen folgende für Akteure oder notifizierte Stellen geltende Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten, werden Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder – im Falle von Unternehmen – von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist: […] g) Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50."Art. 99 Abs. 4 KI-VO, Einleitungssatz und Buchstabe g

Privilegierungen

„Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen. (6a) Im Falle von kleinen Midcap-Unternehmen gilt für jede in den Absätzen 4 und 5 genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den darin genannten Prozentsätzen oder Summen."Art. 99 Abs. 6 und 6a KI-VO
  • KMU einschließlich Start-ups (Abs. 6): der jeweils niedrigere Betrag — für Abs. 3, 4 und 5.
  • Kleine Midcap-Unternehmen (Abs. 6a, neu durch die Verordnung (EU) 2026/1744): der niedrigere Betrag nur für Abs. 4 und 5, nicht für Abs. 3. Für Art. 50 wirken beide Privilegierungen gleich, weil Art. 50 in Abs. 4 steht.

Zuständigkeit in Deutschland

  • Das KI-MIG (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223) gilt seit dem 29.07.2026.
  • § 2 Abs. 1: Die Bundesnetzagentur ist zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt — eine Auffangzuständigkeit mit Abweichungen in Abs. 2 bis 8.
  • § 2 Abs. 8: Setzen Mediendiensteanbieter im Sinne des EMFA KI zu journalistischen oder zu Werbezwecken ein, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig.
  • § 17 Abs. 1: Bußgeldbehörden für Art. 99 Abs. 3 bis 5 sind die Marktüberwachungsbehörden, die notifizierenden Behörden und die Stellen nach § 3 Abs. 4 — jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. § 17 Abs. 2: Gegen Behörden werden keine Geldbußen verhängt.

Code of Practice als Nachweisweg

Unterzeichner des Code of Practice weisen Compliance über den Code nach. Nicht-Unterzeichner müssen darlegen, wie sie Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 anders erfüllen, sollen eine Lückenanalyse gegen den Code durchführen und müssen mit mehr Auskunftsersuchen rechnen. Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e). Auch wer nicht unterzeichnet, sollte den Code als Maßstab nehmen.

Regierungsentwurf · § 201b StGB-E

Die Kennzeichnung schützt auch strafrechtlich

Regierungsentwurf · nicht in Kraft

§ 201b StGB-E soll das Zugänglichmachen ansehensschädigender Deepfakes erfassen. Die Begründung zieht dabei eine Grenze, die Sie schon kennen.

  • Auf den ersten Blick erkennbar

    Eine sichtbare Beschriftung im Bild, die von vornherein ausschließt, dass der Inhalt für ein tatsächliches Geschehen gehalten wird.

    Eine Strafbarkeit kommt nicht in Betracht.

  • Unsichtbar oder kaum wahrnehmbar

    Digitale Signaturen, Wasserzeichen, Metadaten, winzige Beschriftungen.

    Die Strafbarkeit ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Dieselbe Grenze wie in Art. 50: maschinenlesbar ist nicht wahrnehmbar. Zwei Regelwerke, dieselbe Linie.

Status: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (GgdG). Nicht in Kraft.

Der Kernsatz des Entwurfs und warum er so stark ist; Begründung, Normtext und Reichweite

Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.

  1. Die sichtbare Kennzeichnung wird zum Tatbestandsausschluss. Wer nach Art. 50 Abs. 4 korrekt kennzeichnet, erfüllt nicht nur eine Verwaltungspflicht — er entgeht zugleich der Strafbarkeit.
  2. Der deutsche Strafgesetzgeber zieht exakt dieselbe Grenze wie die KI-VO: Unsichtbare digitale Signaturen — C2PA, SynthID, Wasserzeichen, Metadaten — helfen ausdrücklich nicht. Das ist die Trennung zwischen Abs. 2 (maschinenlesbar, Anbieter) und Abs. 4 (wahrnehmbar, Betreiber).
  3. Kaum wahrnehmbare Beschriftungen genügen ebenfalls nicht. Das deckt sich mit Rn. 142 und der Code-Vorgabe, dass die Kennzeichnung ohne anhaltende Aufmerksamkeit erkennbar sein muss. An den Formanforderungen hängt die Straffreiheit.
„Auch kommt eine Strafbarkeit nach § 201b StGB-E nicht in Betracht in Fällen, in denen beispielsweise mittels auf den ersten Blick erkennbarer Bildbeschriftungen darauf hingewiesen wird, dass es sich um manipulierte oder künstlich generierte Inhalte handelt, und dies geeignet ist, den Eindruck der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens von vornherein auszuschließen. Dagegen schließen etwa unsichtbare digitale Signaturen sowie kaum wahrnehmbare Bildbeschriftungen den Anschein der Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens und damit eine Strafbarkeit nach § 201b StGB-E nicht aus."Begründung des Regierungsentwurfs zu § 201b StGB-E
„§ 201b Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte. (1) Wer einer dritten Person einen mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalt (§ 11 Absatz 3), der den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden, unbefugt zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Tat nach Satz 1 auf eine verstorbene Person bezieht. (2) § 201a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."§ 201b StGB-E, Regierungsentwurf GgdG
  • Erfasst sind auch fingierte Stimmaufnahmen und Filmsequenzen — die geklonte Stimme ist nicht nur kennzeichnungspflichtig, sie ist bei Ansehensschädigung strafbar.
  • Nicht erfasst: amateurhafte Darstellungen, die für den durchschnittlichen Betrachter eindeutig als nicht real erkennbar sind — selbst bei täuschender Absicht; Inhalte ohne Bezug zu einer Person; die Verknüpfung echter Aufnahmen mit falschen Zitaten in Textform.
  • Strafrahmen bis zwei Jahre oder Geldstrafe, subsidiär; objektive Eignung zur erheblichen Ansehensschädigung erforderlich; Antragsdelikt mit Einschreiten von Amts wegen bei besonderem öffentlichem Interesse; Privatklagedelikt. Daneben § 201c StGB-E für vorgetäuschte Identität ohne Computerprogramm.

Was Kennzeichnung nicht heilt

Ein Label nach Art. 50 heilt weder die Irreführung nach UWG noch die Verletzung von Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht oder DSGVO. Das KI-geschönte Produktbild bleibt irreführend, auch wenn „AI GENERATED" darauf steht. Die Kennzeichnung ist die Pflicht — die Zulässigkeit des Inhalts ist eine zweite, eigene Prüfung.

Wer korrekt kennzeichnet, hat eine Pflicht erfüllt. Die anderen vier Rechtsgebiete bleiben davon unberührt und gelten daneben weiter.

  • Erledigt: Art. 50 KI-VOTransparenzpflicht erfüllt
  • Gilt weiter: UWGIrreführung bleibt Irreführung
  • Gilt weiter: Urheberrechtan Vorlagen und Trainingsmaterial
  • Gilt weiter: PersönlichkeitsrechtBild, Stimme, Name
  • Gilt weiter: DSGVObei personenbezogenen Daten

Erwägungsgrund 137. „Die Einhaltung der Transparenzpflichten für die von dieser Verordnung erfassten KI-Systeme sollte nicht als Hinweis darauf ausgelegt werden, dass die Verwendung des KI-Systems oder seiner Ausgabe nach dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten rechtmäßig ist, und sollte andere Transparenzpflichten für Betreiber von KI-Systemen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind, unberührt lassen."

Erwägungsgrund 136 (DSA) und das deutsche Umfeld: Wettbewerbszentrale, Presserat, Staatsvertrag

Dasselbe sagt Erwägungsgrund 136 für den DSA: Die Kennzeichnungspflicht aus der KI-VO berührt die Pflicht der Hostingdienste nach Art. 16 Abs. 6 DSA nicht und soll die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Inhalte nicht beeinflussen — diese richtet sich ausschließlich nach den Rechtmäßigkeitsvorschriften für Inhalte.

Das deutsche Umfeld

Wettbewerbszentrale. Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte", Untertitel „Wenn KI die Werbung macht: Was Sie als Unternehmen wissen müssen", Version 2.0, Stand 29.07.2026, Wettbewerbszentrale e.V. Kennzeichnung empfohlen oder wahrscheinlich pflichtig: realistische Frauenaufnahme am Strand für Bademode-Werbung; zerstörte Innenstadt als Motiv für ein Sachbuch über Krieg; aus Kundenfotos erzeugtes „Ölgemälde"-Motiv (situationsabhängig); KI-Models mit eigenen Social-Media-Kanälen. Nicht kennzeichnungspflichtig: Comic-Figuren, offenkundig surreale Montagen (Big Ben im Kapuzenpulli), Fabelwesen, Retusche ohne KI, minimale KI-Bearbeitung echter Medien wie Rauschreduzierung. Bei technikfernen Zielgruppen deutsche Begriffe statt „AI". Im Marketing sind Veränderungen an Nebensächlichkeiten eher zulässig als im Journalismus. AI Washing: Wer KI verspricht, muss KI bieten. Die Wettbewerbszentrale bezeichnet die Rechtslage beim Deepfake-Begriff selbst als ungeklärt und empfiehlt im Zweifel die Kennzeichnung. Ihre Position, ein Inhalt sei schon dann „ähnlich", wenn er realistisch wirkt, deckt sich inzwischen mit Rn. 113 der Guidelines — eine übereinstimmende Praxisstimme, keine Rechtsprechung.

Deutscher Presserat. Plenumsbeschluss vom 18.09.2024: Die Präambel des Pressekodex wurde ergänzt — „Diese Verantwortung gilt auch für künstlich generierte Inhalte." Eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Texte hält der Presserat nicht für erforderlich; KI-generierte Bilder müssen dagegen als Symbolbilder gekennzeichnet werden (Richtlinie 2.2). Die oft zitierte „Juni-2026-Position" ist kein Plenumsbeschluss, sondern eine Einzeläußerung des Sprechers Moritz Döbler gegenüber der KNA vom 17.06.2026, anlässlich des Falls Casdorff beim Tagesspiegel: keine generelle Kennzeichnungspflicht, maßgeblich sei die Sorgfaltspflicht des Pressekodex. Sie bestätigt für Texte die Linie von 2024 und sagt zu Bildern nichts. Presserats-Ethik und KI-VO widersprechen sich nicht, sie laufen parallel: Wer redaktionelle Kontrolle ausübt und den Verantwortlichen öffentlich benennt, ist für Texte schon nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 befreit. Bei Bildern verlangen beide Regelwerke eine Kennzeichnung. „Der Presserat verlangt keine KI-Kennzeichnung" ist daher kein Argument gegen Art. 50 — und erst recht keines für Bilder.

Digitale-Medien-Staatsvertrag. Der Digitale-Medien-Staatsvertrag der Länder befindet sich im Stadium der Länderanhörung (Stellungnahmefrist 13.11.2026, Diskussionsentwurf vom 28.09.2026); ein Inkrafttreten ist noch nicht terminiert.

Offene und streitige Punkte

Es gibt keine Rechtsprechung, keine veröffentlichte Behördenpraxis und kein bekannt gewordenes Bußgeld. Das ist kein Makel, sondern die ehrliche Lage — und genau sie unterscheidet diese Seite von Generator-Angeboten.

1. Erheblichkeitsschwelle beim Deepfake

Die Guidelines nennen Beispiele, aber keine Schwelle. Wo „geringfügige Manipulation" endet, ist offen. Die Wettbewerbszentrale nennt die Lage selbst ungeklärt.

2. Das KI-geschönte Produktbild

Die Kommission nennt es als Deepfake-Beispiel. Damit liegt die Kennzeichnungspflicht nahe — und parallel ein Irreführungsproblem nach UWG, das ein Label nicht heilt.

3. Kreative Werbung

Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ"; bei Mischcharakter setzt sich das Informative durch (Rn. 122). Wo die Grenze liegt, bleibt Einzelfall.

4. Die geklonte Stimme einer realen Person mit deren Einverständnis

Dass eine synthetische Stimme erfasst sein kann, ist nicht mehr offen. Offen ist der enge Zwischenbereich: Der Geschäftsführer lässt seine eigene Stimme klonen und einen autorisierten Text sprechen. Die Guidelines sagen nirgends, dass Einverständnis die Pflicht entfallen lässt. Praktische Empfehlung: kennzeichnen.

5. Generische KI-Musik ohne Stilimitation

Die Guidelines behandeln nur die Imitation existierender Künstler — und die fällt unter die kreative Erleichterung. Für generische Instrumentalmusik fehlt eine Aussage. Sobald Gesang dazukommt, ist eine realistische Singstimme eine „Persona" mit „Stimme" — dann greift bei einem Album die abgeschwächte Form.

6. Wann wird der Auftraggeber zum Betreiber?

Der reine Besteller ist es nicht (Rn. 14). Ab welchem Maß an Vorgaben er es wird, sagen die Guidelines nicht.

7. Wann macht Anpassung zum Anbieter?

Branding, System-Prompt und eigene Daten auf einem fremden Modell: Die Guidelines nennen nur die Veränderung mit neuen Trainingsdaten als klaren Fall.

8. Ist Art. 50 Abs. 4 Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG?

Ungeklärt, aber plausibel. Praktisch dürfte die Abmahnung der schnellere Weg sein als das Bußgeldverfahren. Ob § 13 Abs. 4 UWG (keine Abmahnkostenerstattung bei bestimmten Kennzeichnungsverstößen) und § 13a Abs. 2 UWG (keine Vertragsstrafe bei Erstabmahnung kleiner Unternehmen) Art. 50 erfassen, ist offen.

9. Was „die erforderlichen Maßnahmen treffen" für Bestandssysteme verlangt

Art. 111 Abs. 4 klärt Anknüpfung, Adressat und Gegenstand. Offen bleibt der Maßstab: Genügt ernsthaftes Bemühen, oder muss ein Anbieter, der die Markierung nicht nachrüsten kann, das System nach dem 2. Dezember 2026 vom Markt nehmen?

10. Gilt der Code auch für Art. 50 Abs. 5?

Die Guidelines behandeln den Code als Nachweisweg für Abs. 2, 4 und 5. Der sieben Tage später in Kraft getretene neue Art. 50 Abs. 7 nennt beim Angemessenheitstest nur Abs. 2 und 4. Ob das eine bewusste Einschränkung oder ein Redaktionsversehen ist, lässt sich derzeit nicht sagen.

Werkzeug

Betrifft mich das? Der Entscheidungsbaum

Rolle, Form, Deepfake-Kriterien, Ausnahmen — jede Antwort führt zu Rechtsgrundlage, Form und Platzierung. Keine Eingabe wird gespeichert. Der Weg lässt sich als Link teilen.

Schritt 1 von 7

Was tun Sie?

Art. 50 kennt verschiedene Pflichten für verschiedene Rollen. Die Pflichten gelten nebeneinander — ein Unternehmen kann für dasselbe System zugleich Anbieter und Betreiber sein (Guidelines Rn. 15). Gehen Sie den Baum dann für jede Rolle einmal durch.

Fundstelle: Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 KI-VO; Guidelines Rn. 15

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Alle Fragen und Ergebnisse als Text

Alle Fragen im Überblick

Die Fragen in der Reihenfolge des Baums. Jede Antwort nennt, wohin sie führt — so lässt sich der Weg auch ohne Klick nachvollziehen.

  1. Frage 1: Was tun Sie?

    Art. 50 kennt verschiedene Pflichten für verschiedene Rollen. Die Pflichten gelten nebeneinander — ein Unternehmen kann für dasselbe System zugleich Anbieter und Betreiber sein (Guidelines Rn. 15). Gehen Sie den Baum dann für jede Rolle einmal durch.

    Fundstelle: Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 KI-VO; Guidelines Rn. 15

    • Wir betreiben ein System, das direkt mit Menschen spricht oder schreibt (Chatbot im Kundenservice, Sprachassistent, KI-Hotline, KI-Agent, Bot im sozialen Netzwerk.) → Frage 2
    • Wir veröffentlichen Inhalte, die mit KI erzeugt oder bearbeitet wurden (Bilder, Videos, Stimmen oder Texte — auf der Website, in Social Media, in Werbung, im Druck.) → Frage 5
    • Wir stellen ein generatives KI-System bereit (Eigenes Produkt, eigenes Modell oder ein verändertes fremdes System unter eigenem Namen.) → Ergebnis: Anbieter: maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit
  2. Frage 2: Findet ein echter wechselseitiger Austausch direkt mit natürlichen Personen statt?

    Vier Merkmale müssen zusammenkommen: ein KI-System, das zur Interaktion bestimmt ist, direkt und mit natürlichen Personen (Rn. 30). Systeme, die nur passiv Daten sammeln, fallen heraus. Die bloße Möglichkeit, dass ein Mensch eingreifen könnte, darf nicht zur Umgehung genutzt werden: Mischt ein Produkt KI-Antworten mit kuratierten Inhalten, braucht der KI-Teil die Offenlegung.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 30, 31

    • Ja, das System antwortet den Personen selbst (Chatbots in Kundenservice, Beschwerdemanagement, E-Commerce, Gesundheit, Bildung; KI-Companions; Coding-Agenten.) → Frage 3
    • Nein, es wirkt nur im Hintergrund oder reagiert nicht gesprächsartig (Spamfilter, Empfehlungssystem, Transkription, Autovervollständigung, Backend-Entscheidungshilfe, virtuelle Anprobe.) → Ergebnis: Keine direkte Interaktion: Art. 50 Abs. 1 greift nicht
  3. Frage 3: Haben Sie das System selbst entwickelt, es wesentlich verändert oder nehmen Sie es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb?

    Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — auch wer ein interaktives System im Haus entwickelt und selbst einsetzt (Rn. 10, 11).

    Fundstelle: Art. 3 Nr. 3 KI-VO; Guidelines Rn. 10, 11

  4. Frage 4: Ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aus den Umständen offensichtlich, dass sie mit einer KI interagiert?

    Das ist der amtliche Maßstab aus Erwägungsgrund 132. Richtet sich das System auch an Menschen, die wegen Alter oder Behinderung schutzbedürftig sind, zählt deren Perspektive mit. Die Ausnahme ist eng; auf sie sollte sich niemand verlassen, dem ein Satz zu Beginn des Gesprächs nichts kostet.

    Fundstelle: Erwägungsgrund 132 Satz 3 und 4

  5. Frage 5: Wer entscheidet, ob und wie bei der Erzeugung KI eingesetzt wird?

    Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet; entscheidend ist die Entscheidung über Einsatz und Art der Nutzung, nicht die technische Kontrolle (Rn. 12). Beschäftigte und Freelancer, die weisungsgebunden handeln, sind keine eigenen Betreiber — das Unternehmen bleibt es (Rn. 14).

    Fundstelle: Art. 3 Nr. 4 KI-VO; Guidelines Rn. 12, 14, 16

  6. Frage 6: Welche Form hat der Inhalt?

    Text ist nie ein Deepfake; für Text gilt nur die eigene Regel für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2). Bild, Ton und Video werden am Deepfake-Begriff geprüft (UAbs. 1).

    Fundstelle: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und 2

  7. Frage 7: Ähnelt dem Bild merklich einer wirklichen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis — oder etwas, das so plausibel existieren könnte?

    Identität ist nicht nötig, „merklich ähnlich" genügt (Erwägungsgrund 134). Es reicht, dass das Gezeigte plausibel existieren könnte; nur was Naturgesetze verletzt — fliegende Menschen, Drachen, Auto fahrende Elefanten — fällt heraus (Rn. 113 ii).

    Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (i)–(iii); Erwägungsgrund 134

    • Ja, es wirkt realistisch → Frage 8
    • Nein, es ist erkennbar surreal oder kann so nicht existieren (Sphinx über dem Eiffelturm, streitende Mäuse in Menschensprache, Fabelwesen.) → Ergebnis: Bild: kein Deepfake
  8. Frage 8: Würde dem Bild das vorhersehbare Publikum fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen?

    Beurteilt wird objektiv, eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig (Rn. 114). Maßgeblich ist das tatsächlich vorhersehbare Publikum: Sind Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringer Medienkompetenz absehbar dabei, genügt der falsche Anschein ihnen gegenüber (Rn. 115). Weiterverbreitung durch Dritte über dieses Publikum hinaus müssen Sie nicht einrechnen.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (iv), 114, 115

  9. Frage 9: Beschränkt sich der KI-Einsatz auf eine geringfügige, unwesentliche Bearbeitung eines echten Inhalts?

    Geringfügig sind etwa Lichtanpassung, Farbkorrektur, Rauschreduzierung, das Entfernen eines Passanten im Hintergrund, Hintergrundersetzung zu rein ästhetischen Zwecken oder das Skalieren von Produktbildern (Rn. 116). Nicht geringfügig: Gesichtsaustausch, Einfügen oder Entfernen von Personen oder Objekten, die die Aussage ändern, ein Produkt ansprechender als in Wirklichkeit — und bei journalistischen Bildern jede substanzielle Hintergrundbearbeitung.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 116

  10. Frage 10: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks oder Programms?

    „Offensichtlich" wird eng ausgelegt: Format, Stil, Präsentationskontext und Publikumserwartung müssen den kreativen Charakter klar tragen (Rn. 122). Inhalt, der ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, fällt heraus — Werbung ist nicht automatisch kreativ. Hat der Inhalt Mischcharakter, setzt sich das Informative immer durch.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 119, 122–124; Erwägungsgrund 134 Satz 2 und 3

  11. Frage 11: Ähnelt der Aufnahme merklich einer wirklichen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis — oder etwas, das so plausibel existieren könnte?

    Auch eine Stimme, die es als Person gar nicht gibt, zählt: „Personen" umfasst realistische KI-Avatare und -Personas einschließlich Stimme (Rn. 113 iii), und ein reales Vorbild ist nicht nötig — es genügt, dass die Stimme plausibel existieren könnte (Rn. 113 ii).

    Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (i)–(iii); Erwägungsgrund 134

    • Ja, es wirkt realistisch → Frage 12
    • Nein, es ist erkennbar surreal oder kann so nicht existieren (Sphinx über dem Eiffelturm, streitende Mäuse in Menschensprache, Fabelwesen.) → Ergebnis: Ton: kein Deepfake
  12. Frage 12: Hält das vorhersehbare Publikum die Stimme für einen Menschen, der tatsächlich spricht?

    Beurteilt wird objektiv, eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig (Rn. 114). Maßgeblich ist das tatsächlich vorhersehbare Publikum: Sind Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringer Medienkompetenz absehbar dabei, genügt der falsche Anschein ihnen gegenüber (Rn. 115). Weiterverbreitung durch Dritte über dieses Publikum hinaus müssen Sie nicht einrechnen.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (iv), 114, 115

  13. Frage 13: Beschränkt sich der KI-Einsatz auf eine geringfügige, unwesentliche Bearbeitung eines echten Inhalts?

    Geringfügig sind technische Anpassungen wie Lautstärkenormalisierung, Rauschreduzierung oder Kompression — solange die gesprochenen Worte und die Sprechweise unverändert bleiben (Rn. 116). Entsteht die Stimme neu oder verändert die KI die Sprechweise, ist es nicht mehr geringfügig.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 116

  14. Frage 14: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks oder Programms?

    „Offensichtlich" wird eng ausgelegt: Format, Stil, Präsentationskontext und Publikumserwartung müssen den kreativen Charakter klar tragen (Rn. 122). Inhalt, der ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, fällt heraus — Werbung ist nicht automatisch kreativ. Hat der Inhalt Mischcharakter, setzt sich das Informative immer durch.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 119, 122–124; Erwägungsgrund 134 Satz 2 und 3

  15. Frage 15: Ähnelt dem Video merklich einer wirklichen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis — oder etwas, das so plausibel existieren könnte?

    Identität ist nicht nötig, „merklich ähnlich" genügt (Erwägungsgrund 134). Es reicht, dass das Gezeigte plausibel existieren könnte; nur was Naturgesetze verletzt — fliegende Menschen, Drachen, Auto fahrende Elefanten — fällt heraus (Rn. 113 ii).

    Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (i)–(iii); Erwägungsgrund 134

    • Ja, es wirkt realistisch → Frage 16
    • Nein, es ist erkennbar surreal oder kann so nicht existieren (Sphinx über dem Eiffelturm, streitende Mäuse in Menschensprache, Fabelwesen.) → Ergebnis: Video: kein Deepfake
  16. Frage 16: Würde dem Video das vorhersehbare Publikum fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen?

    Beurteilt wird objektiv, eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig (Rn. 114). Maßgeblich ist das tatsächlich vorhersehbare Publikum: Sind Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringer Medienkompetenz absehbar dabei, genügt der falsche Anschein ihnen gegenüber (Rn. 115). Weiterverbreitung durch Dritte über dieses Publikum hinaus müssen Sie nicht einrechnen.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (iv), 114, 115

  17. Frage 17: Beschränkt sich der KI-Einsatz auf eine geringfügige, unwesentliche Bearbeitung eines echten Inhalts?

    Geringfügig sind etwa Lichtanpassung, Farbkorrektur, Rauschreduzierung, das Entfernen eines Passanten im Hintergrund, Hintergrundersetzung zu rein ästhetischen Zwecken oder das Skalieren von Produktbildern (Rn. 116). Nicht geringfügig: Gesichtsaustausch, Einfügen oder Entfernen von Personen oder Objekten, die die Aussage ändern, ein Produkt ansprechender als in Wirklichkeit — und bei journalistischen Bildern jede substanzielle Hintergrundbearbeitung.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 116

  18. Frage 18: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks oder Programms?

    „Offensichtlich" wird eng ausgelegt: Format, Stil, Präsentationskontext und Publikumserwartung müssen den kreativen Charakter klar tragen (Rn. 122). Inhalt, der ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, fällt heraus — Werbung ist nicht automatisch kreativ. Hat der Inhalt Mischcharakter, setzt sich das Informative immer durch.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 119, 122–124; Erwägungsgrund 134 Satz 2 und 3

  19. Frage 19: Wird der Text veröffentlicht?

    Veröffentlicht heißt: zugänglich für eine unbestimmte, hinreichend große Zahl nicht miteinander verbundener Leser, gleichzeitig oder nacheinander, auch gegen Entgelt — Abonnements zählen (Rn. 131). Nicht veröffentlicht sind private Korrespondenz auch zu beruflichen Zwecken, organisationsinterne Texte und das Intranet.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 131

  20. Frage 20: Informiert der Text die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse?

    Gemeint sind Themen, die für die Gesellschaft relevant und debattenwürdig sind: Politik, Verwaltung, Justiz, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Entwicklungen (Rn. 131). Werbetexte und Produktbeschreibungen fallen heraus — außer sie enthalten Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit. Kurze Texte, die nichts Wesentliches vermitteln, fallen ebenfalls heraus.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 131

  21. Frage 21: Hat ein fachkundiger Mensch die Substanz des Textes geprüft oder eine verantwortliche Redaktion ihn inhaltlich freigegeben — und blieb er danach ohne weitere KI-Änderung?

    Mindestbestandteil der Prüfung ist ein Faktencheck (Rn. 134). Nicht ausreichend: Rechtschreib- und Grammatikprüfung, die bloße Existenz einer Redaktionsrichtlinie, automatisierte Prüfprozesse, flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Befassung (Rn. 135). Die Falle: Wird der Text nach der Freigabe noch per KI geändert, ergänzt oder umformuliert, ist die Ausnahme weg (Rn. 136).

    Fundstelle: Guidelines Rn. 133–136

  22. Frage 22: Trägt eine benannte Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung, und ist sie mit Name, Rolle und Kontakt öffentlich leicht auffindbar?

    Die zweite Voraussetzung, die fast niemand kennt: Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person oder Funktion sollen an leicht auffindbarer Stelle öffentlich sein — online etwa in den rechtlichen Hinweisen, offline im Impressum oder Kolophon (Rn. 138). Der Code of Practice (Commitment 4) präzisiert für Nicht-Medienunternehmen: eine interne Richtlinie, die Person, Rolle und Kontakt benennt, plus ein Überblick über die organisatorischen Maßnahmen; eine Dokumentation jedes Einzelfalls ist nicht nötig.

    Fundstelle: Guidelines Rn. 138; Code of Practice, Commitment 4

Alle Ergebnisse

Kennzeichnungspflicht: ja

Chatbot oder Sprachassistent: Offenlegung als Anbieter

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Erwägungsgrund 132; Guidelines Rn. 30, 31, 34

Das System muss so gestaltet sein, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI interagiert — klar, eindeutig und spätestens bei der ersten Interaktion. Die Information muss für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein.

Welche Form
  • Hinweis direkt zu Beginn der Interaktion. Formulierungsbeispiel der Wettbewerbszentrale: „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten."
  • Nicht empfohlen: „von KI unterstützt" — die Formulierung macht nicht deutlich, dass allein eine KI antwortet.
  • KI-Agenten müssen zusätzlich offenlegen, in wessen Auftrag sie handeln, und sich bei jeder neuen Interaktion sowie gegenüber den beauftragenden Personen an Schlüsselpunkten (Autorisierung, Bericht, Validierung) zu erkennen geben (Rn. 31).
  • Bei Kindern als Zielgruppe: kindgerecht, altersgemäß, einfach, knapp, leicht auffindbar, in der Amtssprache, ansprechend gestaltet und schrittweise wiederholt (Rn. 34, Fn. 40).
Wo platziert
  • Im Gesprächsfenster oder in der Sprachausgabe selbst, vor der ersten Antwort.
  • Nicht nur in AGB, Datenschutzerklärung, Impressum oder einem Menü — das genügt nicht (Rn. 142).
  • Bei Sprachassistenten hörbar; bei Bildschirmen sichtbar; für Screenreader zugänglich.
Zu beachten
  • Bei technikfernen Zielgruppen deutsche Begriffe statt „AI" verwenden (Wettbewerbszentrale).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
  • Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
Kennzeichnungspflicht: nein

Chatbot: Ausnahme wegen Offensichtlichkeit

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 132

Ist die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen offensichtlich, entfällt die Mitteilungspflicht. Die Ausnahme ist eng und im Streitfall von Ihnen zu belegen.

Welche Form
  • Keine Pflicht nach Art. 50 Abs. 1 — aber ein Satz zu Beginn kostet nichts und nimmt das Beweisrisiko. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt den Hinweis auch dann.
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Richtet sich das System auch an Menschen, die wegen Alter oder Behinderung schutzbedürftig sind, gilt der Maßstab für diese Gruppe (Erwägungsgrund 132 Satz 4).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Rolle klären

Zugekaufter Chatbot: Rolle klären, Hinweis trotzdem setzen

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Art. 3 Nr. 3 und 4; Guidelines Rn. 10–12

Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter des Systems. Ob Sie durch Branding, System-Prompt oder Anbindung eigener Daten selbst zum Anbieter werden, ist nicht abschließend geklärt. Praktisch ändert das wenig: Der Hinweis gehört in Ihre Oberfläche, und als Betreiber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass er bei Ihren Kunden ankommt.

Welche Form
  • Hinweis zu Beginn des Gesprächs in Ihrer Oberfläche anzeigen, etwa „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten."
  • Vertraglich vom Anbieter zusichern lassen, dass das System Art. 50 Abs. 1 erfüllt und der Hinweis nicht abschaltbar ist.
  • Prüfen, ob Sie das System unter eigenem Namen anbieten oder wesentlich verändert haben — dann sind Sie Anbieter mit allen Pflichten.
Wo platziert
  • Im Gesprächsfenster, vor der ersten Antwort; nicht nur in den rechtlichen Hinweisen.
Zu beachten
  • Falsche Auskünfte eines Chatbots gehen als geschäftliche Handlung zu Ihren Lasten — der Chatbot ist kein Dritter, der Sie entlastet.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L7: Wann Anpassung zum Anbieter macht — Branding, System-Prompt, eigene Daten auf einem fremden Modell —, sagen die Guidelines nicht; klar ist nur die Veränderung mit neuen Trainingsdaten (Rn. 11). Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Keine direkte Interaktion: Art. 50 Abs. 1 greift nicht

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 KI-VO; Guidelines Rn. 30, 31

Ohne echten wechselseitigen Austausch direkt mit natürlichen Personen fehlt ein Merkmal des Tatbestands. Spamfilter, Empfehlungssysteme, Übersetzung, Transkription, Autovervollständigung, Backend-Entscheidungshilfen und Produktvisualisierung nennt die Kommission ausdrücklich als Beispiele außerhalb.

Welche Form
  • Keine Pflicht nach Art. 50 Abs. 1.
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Erzeugt das System Inhalte, die Sie veröffentlichen, prüfen Sie den Baum noch einmal über „Wir veröffentlichen Inhalte".
  • Die Möglichkeit menschlichen Eingreifens darf nicht als Umgehung dienen (Rn. 30 iii).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Rolle klären

Reiner Besteller: Betreiber ist Ihr Dienstleister

Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 4 KI-VO; Guidelines Rn. 12, 14

Wer eine Agentur nur mit der Produktion beauftragt, ohne über Ob und Wie des KI-Einsatzes zu entscheiden, ist kein Betreiber — die Agentur ist es (Rn. 14). Die Kennzeichnungspflicht trifft dann Ihren Dienstleister. Ab welchem Maß an Vorgaben Sie selbst zum Betreiber werden, ist offen.

Welche Form
  • Vertraglich regeln: Die Agentur legt jeden KI-Einsatz offen, kennzeichnet nach Art. 50 Abs. 4 und liefert die Kennzeichnung mit; dazu Haftungs- und Freistellungsregeln (Rn. 12 nennt vertragliche Regelungen mit Vertriebspartnern ausdrücklich als „proportionate measure").
  • Wer selbst über Werkzeug, Prompt oder Freigabe entscheidet, ist Betreiber — dann den Baum über „Wir selbst" durchgehen.
  • Die Kennzeichnung beim Veröffentlichen erhalten: Wer das gelieferte Label entfernt, veröffentlicht einen unmarkierten Deepfake.
Wo platziert
  • Entfällt für den reinen Besteller; die Platzierung schuldet der Dienstleister.
Zu beachten
  • Unabhängig von Art. 50 bleibt Ihre Verantwortung für Irreführung in Ihrer Werbung (UWG) bestehen.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L6: Der reine Besteller ist kein Betreiber (Rn. 14). Ab welchem Maß an Vorgaben er es wird, sagen die Guidelines nicht. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Hoster, Plattform oder Sender: kein Betreiber

Rechtsgrundlage: Guidelines Rn. 16; Erwägungsgrund 136

Hosting-Dienste einschließlich Online-Plattformen und Rundfunkveranstalter, die fremde Inhalte nur verbreiten oder übermitteln, ohne Verfügungsgewalt über das erzeugende System, fallen nicht unter Art. 50. Die Kommission ermutigt sie ausdrücklich, vorhandene Markierungen zu erhalten.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 für die fremden Inhalte.
  • Markierungen und Labels der Inhalte beim Verbreiten erhalten (Rn. 16: „strongly encouraged").
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Die Pflichten von Hostingdiensten nach Art. 16 Abs. 6 DSA bleiben unberührt (Erwägungsgrund 136).
  • Erzeugen oder bearbeiten Sie eigene Inhalte, sind Sie dafür Betreiber.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: ja

Anbieter: maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 2 und Abs. 5 KI-VO; Art. 111 Abs. 4; Guidelines Rn. 64–93; Code of Practice, Sektion 1

Anbieter generativer Systeme einschließlich GPAI müssen Ausgaben in maschinenlesbarem Format markieren und sicherstellen, dass sie als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, endet die Übergangsfrist am 2. Dezember 2026 — nur für Anbieter, nur für Abs. 2, nur für das Inverkehrbringen.

Welche Form
  • Maschinenlesbare Markierung (Metadaten wie C2PA oder IPTC, Wasserzeichen) plus eine Erkennungslösung — beides, nicht eines von beiden.
  • Ausnahmen prüfen: unterstützende Funktion für Standardbearbeitung ohne wesentliche Veränderung der Eingabedaten (Rn. 89–93), kurze Zeichenfolgen, Quellcode, reine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation, Zwischenergebnisse in geschlossenen Produktionsumgebungen (Rn. 64–68, 86–88) — Auslegung der Kommission, nicht Normtext.
  • Nicht ausgenommen, weil semantische Änderung: KI-Zusammenfassungen, Paraphrasen, Gesichtsaustausch, Synthese realistischer Sprache in der Stimme einer bestimmten Person, zusammengesetzte Bilder (Rn. 92).
Wo platziert
  • Am Ausgabeformat selbst — die Markierung reist mit der Datei. Eine „maschinenlesbare Markierung auf Papier" verlangt die Verordnung nicht.
  • Nachweis über den Code of Practice: Unterzeichner belegen Compliance darüber; Nicht-Unterzeichner müssen darlegen, wie sie Abs. 2, 4 und 5 anders erfüllen, und sollen eine Lückenanalyse gegen den Code vornehmen (Rn. 146–149).
Zu beachten
  • Die Pflichten gelten kumulativ: Setzen Sie das System auch selbst ein und veröffentlichen Deepfakes, trifft Sie zusätzlich Art. 50 Abs. 4 — die maschinenlesbare Markierung erfüllt die wahrnehmbare Kennzeichnung nicht (Rn. 117).
  • Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L9 und L10: Offen ist, was „die erforderlichen Maßnahmen treffen" für Bestandssysteme bis zum 2. Dezember 2026 verlangt, und ob der Code of Practice auch für Abs. 5 trägt — der neue Art. 50 Abs. 7 nennt beim Angemessenheitstest nur Abs. 2 und 4. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: ja

Bild: Offenlegungspflicht als Betreiber

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 113–117, 142, 143; Code of Practice, Sektion 2, Measures 1.1 und 1.2

Der Inhalt ist ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60. Sie müssen offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert ist — klar, eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Die maschinenlesbare Markierung des Werkzeug-Anbieters (C2PA, SynthID, Wasserzeichen) ersetzt Ihre Pflicht nicht; Betreiber dürfen sich darauf ausdrücklich nicht verlassen (Rn. 117).

Welche Form
  • Sichtbares Label im Bild selbst — der Code of Practice nennt ausdrücklich die obere rechte Ecke als Beispiel (Sub-measure 1.2.2 a); ohne überlagernde Elemente, vor jedem Hintergrund sichtbar.
  • EU-Icon „AI" mit Zusatz: „AI GENERATED" bei vollständig erzeugten, „AI MODIFIED" bei veränderten Inhalten — plus deutscher Textzusatz daneben.
  • Alt-Text beziehungsweise ARIA-Label für Screenreader, der die KI-Erzeugung nennt.
Wo platziert
  • Direkt in den Inhalt eingebettet, nicht nur in der Bildunterschrift — es sei denn, ein UI-Overlay wirkt für den Nutzer wie Teil des Inhalts.
  • Erkennbar ohne Interaktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit; ein Hinweis in AGB, Impressum oder Menüebenen genügt nicht (Rn. 142).
  • Auf Plattformen: den Plattform-Schalter zusätzlich setzen, aber nie allein darauf verlassen — das Label bleibt nur dort und erfüllt die Pflicht nicht.
  • Im Druck, auf Plakat oder Verpackung: gedruckt und aus Betrachtungsabstand erkennbar.
Zu beachten
  • § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
  • Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).

Streitiger Punkt. Substanz L1 und L2: Wo „geringfügige Manipulation" endet, ist offen; das KI-geschönte Produktbild nennt die Kommission als Deepfake-Beispiel, daneben steht ein Irreführungsproblem nach UWG, das kein Label heilt. Alle offenen Punkte

Abgeschwächte Pflicht

Bild: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 134; Guidelines Rn. 119, 122–124

Keine Befreiung, sondern eine erleichterte Form: Sie müssen das Vorhandensein KI-erzeugter oder -manipulierter Inhalte offenlegen, dürfen das aber so tun, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Voraussetzung sind zugleich geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte Dritter (Erwägungsgrund 134 Satz 2). Hat der Inhalt auch informativen oder werblichen Charakter, gilt die volle Pflicht.

Welche Form
  • Offenlegung in geeigneter Weise, die Darstellung und Genuss des Werks einschließlich seiner normalen Nutzung nicht beeinträchtigt und Nutzen und Qualität erhält (Erwägungsgrund 134 Satz 3).
  • Praktisch: Hinweis im Begleittext, in der Werkbeschreibung, im Abspann oder am Verkaufs- und Zutrittspunkt — statt eines Labels mitten im Werk.
Wo platziert
  • Am Online- oder physischen Verkaufs- oder Zutrittspunkt, als Teil der Einführungs- oder Begleitinformation (Ausstellungsflyer, Eintrittskarte) oder über den physischen Träger wie die Verpackung (Code, Commitment 3).
  • Klar, konsistent und unterscheidbar — die Erleichterung betrifft die Form, nicht das Ob.
Zu beachten
  • Die Erleichterung rechtfertigt nie Eingriffe in Rechte Dritter: Datenschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bleiben unberührt (Rn. 124).
  • § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L3: Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ"; bei Mischcharakter setzt sich das Informative durch (Rn. 122). Wo die Grenze liegt, bleibt Einzelfall. Im Zweifel die volle Kennzeichnung wählen. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Bild: geringfügige Bearbeitung, kein Deepfake

Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 116

KI-gestützte Veränderungen unwesentlicher inhaltlicher oder technischer Aspekte machen einen Inhalt in der Regel nicht zum Deepfake. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift dann nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
  • Dokumentieren Sie, was die KI verändert hat — die Einordnung als „geringfügig" müssen Sie im Streitfall begründen können.
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Bei journalistischen Bildern gilt ein strengerer Maßstab: Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails über die übliche Praxis hinaus kann die Wahrnehmung von Authentizität beeinträchtigen (Rn. 116).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L1: Die Guidelines nennen Beispiele, aber keine Schwelle. Wo „geringfügig" endet, ist offen; die Wettbewerbszentrale nennt die Lage selbst ungeklärt und empfiehlt im Zweifel die Kennzeichnung. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Bild: kein Deepfake

Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 113–116

Mindestens eines der vier Deepfake-Kriterien fehlt: Der Inhalt ähnelt nichts Wirklichem oder plausibel Existierendem, oder er erscheint dem vorhersehbaren Publikum nicht als echt. Die Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 greift nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
  • Halten Sie die Einordnung fest; ändert sich der Einsatzkontext oder das Publikum, kann sich das Ergebnis ändern (Rn. 114, 115).
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Die Anbieterpflicht zur maschinenlesbaren Markierung (Art. 50 Abs. 2) bleibt davon unberührt — sie trifft den Anbieter des Werkzeugs, nicht Sie.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: ja

Ton: Offenlegungspflicht als Betreiber

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 113–117, 142, 143; Code of Practice, Sektion 2, Measures 1.1 und 1.2

Der Inhalt ist ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60. Sie müssen offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert ist — klar, eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Die maschinenlesbare Markierung des Werkzeug-Anbieters (C2PA, SynthID, Wasserzeichen) ersetzt Ihre Pflicht nicht; Betreiber dürfen sich darauf ausdrücklich nicht verlassen (Rn. 117).

Welche Form
  • Hörbarer Hinweis am Anfang des Deepfakes selbst, in einfacher, klarer Sprache — in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch; wo angebracht mit der Angabe, ob KI-erzeugt oder KI-manipuliert.
  • Bei langen Formaten, Live-Inhalten und Weiterverwendung: Wiederholung in regelmäßigen Abständen über die gesamte Dauer und mindestens nach Unterbrechungen, ausdrücklich nach Werbung (Sub-measure 1.2.3).
  • Ist ein Bildschirm vorhanden (Autodisplay, Smartphone-App), zusätzlich eine sichtbare Kennzeichnung (Sub-measure 1.2.2 e). Earcons nur alternativ und nur mit begleitender Aufklärung.
Wo platziert
  • Im Audio selbst — ein Hinweis in den Shownotes, in der Sendungsbeschreibung oder im Impressum genügt nicht (Rn. 117: wahrnehmbar ohne technische Hilfsmittel und ohne eigenes Zutun).
  • Barrierefreiheit: taktile oder haptische Hinweise für Hörbeeinträchtigte, ausdrücklich genannt ein Vibrationsalarm vor der Wiedergabe.
  • Auf Plattformen: Schalter setzen und zusätzlich im Inhalt kennzeichnen; kein Plattform-Schalter deckt Audio vollständig ab.
Zu beachten
  • § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
  • Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).

Streitiger Punkt. Substanz L4: Die mit Einverständnis geklonte Stimme einer realen Person, die einen autorisierten Text spricht, ist nicht abschließend geklärt. Die Guidelines nennen nirgends, dass Einverständnis die Pflicht entfallen lässt. Praktische Empfehlung: kennzeichnen. Alle offenen Punkte

Abgeschwächte Pflicht

Ton: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 134; Guidelines Rn. 119, 122–124

Keine Befreiung, sondern eine erleichterte Form: Sie müssen das Vorhandensein KI-erzeugter oder -manipulierter Inhalte offenlegen, dürfen das aber so tun, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Voraussetzung sind zugleich geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte Dritter (Erwägungsgrund 134 Satz 2). Hat der Inhalt auch informativen oder werblichen Charakter, gilt die volle Pflicht.

Welche Form
  • Offenlegung in geeigneter Weise, die das Hörerlebnis nicht beeinträchtigt (Erwägungsgrund 134 Satz 3): Hinweis in der Anmoderation, in den Credits, in der Programmankündigung oder im Begleitmaterial.
  • Für ein Radioprogramm kann die Erleichterung greifen (Rn. 121); für den Werbespot im Programm nicht — ausschließlich kommerzieller Inhalt ist ausgeschlossen (Rn. 122).
Wo platziert
  • Am Online- oder physischen Verkaufs- oder Zutrittspunkt, als Teil der Einführungs- oder Begleitinformation (Ausstellungsflyer, Eintrittskarte) oder über den physischen Träger wie die Verpackung (Code, Commitment 3).
  • Klar, konsistent und unterscheidbar — die Erleichterung betrifft die Form, nicht das Ob.
Zu beachten
  • Die Erleichterung rechtfertigt nie Eingriffe in Rechte Dritter: Datenschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bleiben unberührt (Rn. 124).
  • § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L3: Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ"; bei Mischcharakter setzt sich das Informative durch (Rn. 122). Wo die Grenze liegt, bleibt Einzelfall. Im Zweifel die volle Kennzeichnung wählen. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Ton: geringfügige Bearbeitung, kein Deepfake

Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 116

KI-gestützte Veränderungen unwesentlicher inhaltlicher oder technischer Aspekte machen einen Inhalt in der Regel nicht zum Deepfake. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift dann nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
  • Dokumentieren Sie, was die KI verändert hat — die Einordnung als „geringfügig" müssen Sie im Streitfall begründen können.
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Bei journalistischen Bildern gilt ein strengerer Maßstab: Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails über die übliche Praxis hinaus kann die Wahrnehmung von Authentizität beeinträchtigen (Rn. 116).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L1: Die Guidelines nennen Beispiele, aber keine Schwelle. Wo „geringfügig" endet, ist offen; die Wettbewerbszentrale nennt die Lage selbst ungeklärt und empfiehlt im Zweifel die Kennzeichnung. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Ton: kein Deepfake

Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 113–116

Mindestens eines der vier Deepfake-Kriterien fehlt: Der Inhalt ähnelt nichts Wirklichem oder plausibel Existierendem, oder er erscheint dem vorhersehbaren Publikum nicht als echt. Die Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 greift nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
  • Halten Sie die Einordnung fest; ändert sich der Einsatzkontext oder das Publikum, kann sich das Ergebnis ändern (Rn. 114, 115).
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Die Anbieterpflicht zur maschinenlesbaren Markierung (Art. 50 Abs. 2) bleibt davon unberührt — sie trifft den Anbieter des Werkzeugs, nicht Sie.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: ja

Video: Offenlegungspflicht als Betreiber

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 113–117, 142, 143; Code of Practice, Sektion 2, Measures 1.1 und 1.2

Der Inhalt ist ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60. Sie müssen offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert ist — klar, eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Die maschinenlesbare Markierung des Werkzeug-Anbieters (C2PA, SynthID, Wasserzeichen) ersetzt Ihre Pflicht nicht; Betreiber dürfen sich darauf ausdrücklich nicht verlassen (Rn. 117).

Welche Form
  • Sichtbares Label am Anfang des Videos; wo möglich in regelmäßigen Abständen und mindestens nach Unterbrechungen, ausdrücklich nach Werbeunterbrechungen (Sub-measure 1.2.2).
  • Wo möglich und angemessen durchgehend — oder während des gesamten Deepfake-Teils, wenn nur ein Teil betroffen ist. Grund: Wer nicht von Anfang an zuschaut, muss den Hinweis trotzdem sehen (Rn. 143).
  • Eine Tonkennzeichnung darf nur zusätzlich eingesetzt werden und ersetzt die visuelle nie (Sub-measure 1.2.2 d).
Wo platziert
  • Im Videobild selbst, mit ausreichendem Abstand zu anderen Overlays und Bedienelementen, vor jedem Hintergrund sichtbar.
  • Auf Plattformen: Schalter setzen (YouTube „AI use", Meta „KI-Label hinzufügen", TikTok „KI-generierter Inhalt") und zusätzlich im Video kennzeichnen — ein Badge neben dem Nutzernamen leistet weder den Anfangshinweis noch die Wiederholungen.
  • Auf LinkedIn gibt es nach derzeitigem Stand kein eigenes Feld: die Kennzeichnung gehört ins Video und in den Beitragstext.
Zu beachten
  • § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
  • Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).

Streitiger Punkt. Substanz L1 und L3: Die Erheblichkeitsschwelle beim Deepfake ist offen, und Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ". Alle offenen Punkte

Abgeschwächte Pflicht

Video: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 134; Guidelines Rn. 119, 122–124

Keine Befreiung, sondern eine erleichterte Form: Sie müssen das Vorhandensein KI-erzeugter oder -manipulierter Inhalte offenlegen, dürfen das aber so tun, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Voraussetzung sind zugleich geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte Dritter (Erwägungsgrund 134 Satz 2). Hat der Inhalt auch informativen oder werblichen Charakter, gilt die volle Pflicht.

Welche Form
  • Offenlegung in geeigneter Weise, die Darstellung und Genuss nicht beeinträchtigt (Erwägungsgrund 134 Satz 3): Hinweis im Vorspann, Abspann, in der Beschreibung oder am Verkaufs- und Zutrittspunkt.
  • Trailer und Streaming-Angebote: Hinweis in Begleitinformation und Katalog.
Wo platziert
  • Am Online- oder physischen Verkaufs- oder Zutrittspunkt, als Teil der Einführungs- oder Begleitinformation (Ausstellungsflyer, Eintrittskarte) oder über den physischen Träger wie die Verpackung (Code, Commitment 3).
  • Klar, konsistent und unterscheidbar — die Erleichterung betrifft die Form, nicht das Ob.
Zu beachten
  • Die Erleichterung rechtfertigt nie Eingriffe in Rechte Dritter: Datenschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bleiben unberührt (Rn. 124).
  • § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L3: Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ"; bei Mischcharakter setzt sich das Informative durch (Rn. 122). Wo die Grenze liegt, bleibt Einzelfall. Im Zweifel die volle Kennzeichnung wählen. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Video: geringfügige Bearbeitung, kein Deepfake

Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 116

KI-gestützte Veränderungen unwesentlicher inhaltlicher oder technischer Aspekte machen einen Inhalt in der Regel nicht zum Deepfake. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift dann nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
  • Dokumentieren Sie, was die KI verändert hat — die Einordnung als „geringfügig" müssen Sie im Streitfall begründen können.
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Bei journalistischen Bildern gilt ein strengerer Maßstab: Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails über die übliche Praxis hinaus kann die Wahrnehmung von Authentizität beeinträchtigen (Rn. 116).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

Streitiger Punkt. Substanz L1: Die Guidelines nennen Beispiele, aber keine Schwelle. Wo „geringfügig" endet, ist offen; die Wettbewerbszentrale nennt die Lage selbst ungeklärt und empfiehlt im Zweifel die Kennzeichnung. Alle offenen Punkte

Kennzeichnungspflicht: nein

Video: kein Deepfake

Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 113–116

Mindestens eines der vier Deepfake-Kriterien fehlt: Der Inhalt ähnelt nichts Wirklichem oder plausibel Existierendem, oder er erscheint dem vorhersehbaren Publikum nicht als echt. Die Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 greift nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
  • Halten Sie die Einordnung fest; ändert sich der Einsatzkontext oder das Publikum, kann sich das Ergebnis ändern (Rn. 114, 115).
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Die Anbieterpflicht zur maschinenlesbaren Markierung (Art. 50 Abs. 2) bleibt davon unberührt — sie trifft den Anbieter des Werkzeugs, nicht Sie.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: ja

Text zu öffentlichem Interesse: Offenlegung als Betreiber

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 131–138; Code of Practice, Sub-measure 1.2.2 f

Ein veröffentlichter KI-erzeugter oder -manipulierter Text, der die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert, ist als künstlich erzeugt oder manipuliert offenzulegen — es sei denn, eine fachkundige menschliche Prüfung und eine öffentlich benannte redaktionelle Verantwortung kommen zusammen. Fehlt eines von beiden, bleibt die Pflicht.

Welche Form
  • Icon oder Label oberhalb oder am Anfang des Textes, in der Nähe der Überschrift oder im Kolophon am Textbeginn — klar, konsistent und unterscheidbar (Sub-measure 1.2.2 f).
  • Nur den KI-erzeugten Teil kennzeichnen, wo das angemessen ist.
  • Kurztexte, bei denen ein Label die Lesbarkeit beeinträchtigt: Kennzeichnung bleibt Pflicht, kann aber als kontextueller Hinweis in der Oberfläche, als Indikator neben der Ausgabe oder bei der ersten Interaktion erfolgen.
  • Alternativ die Ausnahme herstellen: Faktencheck durch eine fachkundige Person, keine KI-Änderung nach der Freigabe, und die verantwortliche Person mit Name, Rolle und Kontakt öffentlich benennen.
Wo platziert
  • Im Text selbst oder unmittelbar bei der Überschrift — nicht in AGB oder Nutzungsbedingungen (Rn. 142).
  • Bei Büchern und Magazinen: Kolophon beziehungsweise Impressum.
  • Auf Plattformen: Kein Schalter deckt die Textpflicht ab — die Kennzeichnung gehört in den Beitrag.
Zu beachten
  • Texte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt, aber danach veröffentlicht werden, sind kennzeichnungspflichtig (Rn. 154).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
  • Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
Kennzeichnungspflicht: nein

Text: Redaktions-Ausnahme erfüllt

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 2 KI-VO; Guidelines Rn. 133–138; Code of Practice, Commitment 4

Fachkundige menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine öffentlich benannte redaktionelle Verantwortung kommen zusammen — der Text ist befreit. Die Ausnahme gilt nur für Text: KI-erzeugte Bilder, Ton und Video derselben Redaktion bleiben kennzeichnungspflichtig.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung des Textes nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 erforderlich.
  • Die Voraussetzungen dauerhaft sichern: interne Richtlinie mit Name, Rolle und Kontakt der verantwortlichen Person, Überblick über Maßnahmen und Ressourcen (Code, Commitment 4); keine KI-Änderung nach der Freigabe.
Wo platziert
  • Entfällt für den Text; die Benennung der verantwortlichen Stelle bleibt öffentlich auffindbar.
Zu beachten
  • Presserats-Ethik und KI-VO laufen hier parallel: Für Texte verlangt auch der Pressekodex keine Kennzeichnung, für KI-Bilder dagegen die Kennzeichnung als Symbolbild (Richtlinie 2.2).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: nein

Text: nicht veröffentlicht

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO; Guidelines Rn. 131

Private Korrespondenz auch zu beruflichen Zwecken, organisationsinterne Texte und Veröffentlichungen im Intranet sind nicht „veröffentlicht". Die Offenlegungspflicht greift nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Wird derselbe Text später veröffentlicht, beginnt die Prüfung von vorn — auch wenn er vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde (Rn. 154).
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: nein

Text: keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO; Guidelines Rn. 131

Werbetexte, Produktbeschreibungen, Fantasy-Romane oder Beratungstexte an einzelne Mandanten informieren die Öffentlichkeit nicht über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die Offenlegungspflicht greift nicht.

Welche Form
  • Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
  • Vorsicht bei Werbung mit Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit: Dann fällt der Text in den Anwendungsbereich (Rn. 131, Kasten).
Wo platziert
  • Entfällt.
Zu beachten
  • Das Irreführungsverbot des UWG gilt unabhängig davon — auch für KI-Texte ohne Kennzeichnungspflicht.
  • Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.

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Häufige Fragen

Betrifft mich die Kennzeichnungspflicht, wenn ich KI nur nutze und nicht selbst entwickle?

Ja. Art. 50 Abs. 4 richtet sich an Betreiber — an jeden, der ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Wer Deepfakes veröffentlicht oder KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse publiziert, muss das offenlegen. Auf die maschinenlesbare Markierung des Werkzeug-Anbieters darf er sich dabei ausdrücklich nicht verlassen.

Ist ein KI-generiertes Produktbild ein Deepfake?

Nach den Guidelines der Kommission ja, wenn es die Wahrnehmung des Publikums beeinflussen und über das tatsächliche Aussehen, die Eigenschaften oder die Verwendung des Produkts täuschen kann — etwa weil es das Produkt ansprechender oder in besserer Qualität zeigt als in Wirklichkeit. Dann ist es zu kennzeichnen, und daneben bleibt das Irreführungsverbot des UWG bestehen.

Muss ich eine KI-Stimme kennzeichnen, die keiner echten Person nachempfunden ist?

Ja. Ein reales Vorbild ist nicht nötig; es genügt, dass die Stimme plausibel existieren könnte, und realistische KI-Personas einschließlich Stimme sind ausdrücklich erfasst. Hält das Publikum die Stimme für einen Menschen, der tatsächlich spricht, ist sie hörbar zu kennzeichnen — am Anfang der Aufnahme, nicht in den Shownotes.

Reicht es, den KI-Schalter bei Instagram, Facebook oder TikTok zu setzen?

Nein. Keine Plattform erklärt, dass ihr Label die Pflicht nach Art. 50 erfüllt. Das Label existiert nur dort, die Plattform bestimmt seine Darstellung, die Auslöser passen nicht auf den gesetzlichen Test, und ein Badge leistet weder den Anfangshinweis im Video noch den hörbaren Hinweis im Audio. Der sichere Weg ist beides: Schalter setzen und im Inhalt selbst kennzeichnen.

Gibt es auf LinkedIn einen Schalter für KI-Inhalte?

LinkedIn bietet nach derzeitigem Stand kein eigenes Feld zur Selbstauskunft an, sondern liest nur C2PA-Signaturen aus und zeigt dann ein CR-Symbol, dessen Inhalt erst auf Klick erscheint. Das ersetzt die Kennzeichnung nicht. Wer dort einen Deepfake postet, schreibt die Kennzeichnung selbst in das Bild oder in den Beitragstext.

Wann ist ein KI-Text von der Kennzeichnung befreit?

Nur wenn zwei Dinge zusammenkommen: Ein fachkundiger Mensch hat die Substanz geprüft (mindestens ein Faktencheck) oder eine Redaktion hat ihn inhaltlich freigegeben, und eine benannte Person oder Stelle trägt die redaktionelle Verantwortung öffentlich auffindbar. Wird der Text nach der Freigabe noch per KI verändert, ist die Ausnahme weg. Für Bilder gilt sie nie.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen gegen Art. 50?

Der Rahmen ist Art. 99 Abs. 4 KI-VO: bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU und kleine Midcaps gilt der niedrigere Betrag. In Deutschland vollziehen das die Behörden nach §§ 16, 17 KI-MIG. Praktisch wahrscheinlicher sind Beschwerden nach Art. 85 KI-VO und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Gilt die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 auch für mich?

Nur, wenn Sie Anbieter eines generativen Systems sind, das vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde — und nur für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2. Für Betreiber gibt es keine Übergangsfrist; die Offenlegungspflichten gelten seit dem 2. August 2026.

Schützt mich die Kennzeichnung vor einer Abmahnung oder Strafbarkeit?

Teilweise. Nach dem Regierungsentwurf zu § 201b StGB schließt eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus — unsichtbare Signaturen nicht. Vor einer Abmahnung wegen Irreführung, Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung schützt das Label dagegen nicht: Erwägungsgrund 137 stellt klar, dass die Kennzeichnung die Verwendung nicht rechtmäßig macht.

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Hinweis und nächster Schritt

Diese Seite ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Sie gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand wieder. Die Guidelines der Kommission sind ausdrücklich unverbindlich; verbindlich auslegen kann Art. 50 nur der Europäische Gerichtshof. Rechtslage, Behördenpraxis und Plattformregeln ändern sich; Angaben zu Plattformen und Werkzeugen sind Momentaufnahmen vom 21.10.2026.

Quellen
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 3 Nr. 3, 4, 60; Art. 50; Art. 85; Art. 99 Abs. 4, 6, 6a, 7; Art. 111 Abs. 4; Erwägungsgründe 132–137 — Amtsblatt der Europäischen Union
  • Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 („Digital-Omnibus-Verordnung zur KI"), ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026
  • Berichtigung ABl. L, 2025/90802 vom 09.10.2025 (betrifft Art. 50 nicht)
  • Europäische Kommission, Guidelines on the implementation of the transparency obligations for certain AI systems under Article 50 of the AI Act, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026
  • Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, Sektion 1 (Anbieter) und Sektion 2 (Betreiber), mit Annex 1 (EU-Icons)
  • KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, §§ 2, 15, 16, 17
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (GgdG), § 201b StGB-E mit Begründung
  • Wettbewerbszentrale e.V., Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte", Version 2.0, Stand 29.07.2026
  • Deutscher Presserat, Plenumsbeschluss vom 18.09.2024; Äußerung des Sprechers Moritz Döbler gegenüber der KNA vom 17.06.2026
  • Rundfunkkommission der Länder, Diskussionsentwurf Digitale-Medien-Staatsvertrag vom 28.09.2026, Anhörungsfrist 13.11.2026
  • Plattform- und Werkzeugangaben: Originalquellen der Anbieter, geprüft am 21.10.2026; Composer-Schalter von Facebook, Instagram und TikTok per eigenem Screenshot vom 21.10.2026