Wissentliche Pflichtverletzung: Wenn die Versicherung bei bewussten Regelverstößen nicht zahlt
Boris BurowRechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt schickt einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax ans Gericht, obwohl er ihn elektronisch hätte einreichen müssen. Die Frist ist verloren, der Mandant hat einen Schaden – und die Berufshaftpflichtversicherung lehnt die Regulierung ab. Der Fall klingt nach einem Problem der Anwaltschaft. Das Muster dahinter betrifft jedes Unternehmen, das eine D&O-, Cyber- oder Haftpflichtversicherung hat: Wer eine ihm bekannte Pflicht bewusst übergeht, steht am Ende ohne Versicherungsschutz da.
Warum ausgerechnet ein Fax den Versicherungsschutz kostet
Seit Anfang 2022 müssen Anwältinnen und Anwälte Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Gericht einreichen. Papier und Fax sind nur noch der Notnagel – zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend scheitert, und auch dann nur, wenn die Störung dem Gericht sofort plausibel gemacht wird. Diese Regel ist eindeutig, seit Jahren in Kraft und jedem Berufsträger bekannt.
Genau das wird versicherungsrechtlich zum Problem. Berufshaftpflicht- und Vermögensschadenpolicen schließen Ansprüche aus, die auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruhen. Wer eine klare, elementare Pflicht kennt und sich trotzdem anders entscheidet, handelt wissentlich. Ob er dabei einen Schaden herbeiführen wollte, spielt keine Rolle. Gute Absichten, Zeitdruck oder Bequemlichkeit ändern nichts an der Bewertung.
Was „wissentliche Pflichtverletzung" für Ihr Unternehmen bedeutet
Der Begriff steht in nahezu jeder Vermögensschaden-, D&O- und Berufshaftpflichtpolice. Er markiert die Grenze des Versicherungsschutzes – und die verläuft nicht dort, wo viele Unternehmer sie vermuten.
Versichert bleibt der Fehler: das Übersehen, das Verrechnen, auch das grob fahrlässige Versäumnis. Nicht versichert ist die bewusste Abweichung von einer Regel, die Sie kannten. Der Unterschied liegt allein im Wissen, nicht im Ausmaß des Schadens. Ein kleiner, bewusster Verstoß kann die Deckung kosten, ein großer, ehrlicher Irrtum nicht.
Für Geschäftsführer ist das unmittelbar relevant. Die D&O-Versicherung ist der wirtschaftliche Kern Ihrer persönlichen Absicherung – und sie greift genau dann nicht, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie eine Ihnen bekannte Pflicht bewusst übergangen haben. Grundsätzlich muss der Versicherer das darlegen. Bei zentralen, jedem Geschäftsführer geläufigen Pflichten fällt ihm dieser Nachweis allerdings leicht: Je selbstverständlicher die Pflicht, desto eher schließt man vom äußeren Ablauf auf das Wissen.
Wo dieselbe Logik in Ihrem Betrieb greift
Vier typische Konstellationen aus der Praxis:
- Zahlungen in der Krise: Die Buchhaltung weist auf drohende Zahlungsunfähigkeit hin, der Geschäftsführer lässt weiter überweisen. Die Warnung ist dokumentiert – das Wissen damit auch. Das ist zugleich einer der häufigsten Fälle der Geschäftsführerhaftung.
- Cyberversicherung: Im Antrag wurden Zwei-Faktor-Authentifizierung und getrennte Backups zugesagt, umgesetzt wurde beides nie. Nach dem Angriff prüft der Versicherer genau das.
- Prüf- und Wartungspflichten: Intervalle für Anlagen oder Fahrzeuge werden bewusst gestreckt, um Kosten zu sparen. Der interne Vermerk darüber wird später zum Beweismittel.
- Compliance-Hinweise: Ein Mitarbeiter meldet einen Rechtsverstoß, die Meldung versandet. Ab dem Zeitpunkt der Meldung ist das Wissen im Unternehmen vorhanden.
In allen Fällen ist nicht das Unglück das Problem, sondern die nachweisbare Entscheidung gegen eine bekannte Regel.
Was Sie jetzt prüfen sollten
Nehmen Sie sich Ihre Policen vor und klären Sie vier Punkte:
- Ausschlüsse lesen: Wie ist die wissentliche Pflichtverletzung formuliert? Gibt es einen erweiterten Abwehrschutz, also die Übernahme der Verteidigungskosten, bis ein Gericht den Vorwurf bestätigt? Das ist verhandelbar und im Ernstfall viel wert.
- Antragsangaben abgleichen: Alles, was Sie beim Abschluss zu IT-Sicherheit, Prozessen oder Kontrollen erklärt haben, muss der Realität entsprechen – und zwar dauerhaft, nicht nur am Tag der Unterschrift.
- Bewusste Abweichungen sichtbar machen: Wenn Sie aus guten Gründen von einer Vorgabe abweichen, legen Sie fest, wer das entscheidet, auf welcher Grundlage und mit welcher Absicherung. Eine geordnete Entscheidung ist etwas anderes als ein stilles Übergehen.
- Hinweise aus dem Betrieb steuern: Warnungen aus Buchhaltung, IT oder Fachabteilungen brauchen einen definierten Weg und eine dokumentierte Reaktion. Wissen, das niemand bearbeitet, wirkt später gegen Sie.
Und im Schadensfall gilt: Melden Sie früh, aber formulieren Sie sorgfältig. Viele Deckungsablehnungen stützen sich auf Sätze, die der Versicherungsnehmer selbst in seiner ersten Schadensmeldung geschrieben hat.
Unser Rat
Prüfen Sie Ihre Haftpflicht-, D&O- und Cyberpolicen daraufhin, welche Pflichten Sie dort zugesagt haben – und ob Ihr Tagesgeschäft dem entspricht. Diese Prüfung dauert einen halben Tag und ist deutlich günstiger als eine Deckungsklage.
Wir unterstützen Sie bei der Analyse Ihrer Versicherungsbedingungen, bei der Nachverhandlung kritischer Klauseln und in der Auseinandersetzung mit dem Versicherer, wenn die Deckung bereits abgelehnt wurde. Sprechen Sie uns an.
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