Alle Fragen im Überblick
Die Fragen in der Reihenfolge des Baums. Jede Antwort nennt, wohin sie führt — so lässt sich der Weg auch ohne Klick nachvollziehen.
Frage 1: Was tun Sie?
Art. 50 kennt verschiedene Pflichten für verschiedene Rollen. Die Pflichten gelten nebeneinander — ein Unternehmen kann für dasselbe System zugleich Anbieter und Betreiber sein (Guidelines Rn. 15). Gehen Sie den Baum dann für jede Rolle einmal durch.
Fundstelle: Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 KI-VO; Guidelines Rn. 15
- Wir betreiben ein System, das direkt mit Menschen spricht oder schreibt (Chatbot im Kundenservice, Sprachassistent, KI-Hotline, KI-Agent, Bot im sozialen Netzwerk.) → Frage 2
- Wir veröffentlichen Inhalte, die mit KI erzeugt oder bearbeitet wurden (Bilder, Videos, Stimmen oder Texte — auf der Website, in Social Media, in Werbung, im Druck.) → Frage 5
- Wir stellen ein generatives KI-System bereit (Eigenes Produkt, eigenes Modell oder ein verändertes fremdes System unter eigenem Namen.) → Ergebnis: Anbieter: maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit
Frage 2: Findet ein echter wechselseitiger Austausch direkt mit natürlichen Personen statt?
Vier Merkmale müssen zusammenkommen: ein KI-System, das zur Interaktion bestimmt ist, direkt und mit natürlichen Personen (Rn. 30). Systeme, die nur passiv Daten sammeln, fallen heraus. Die bloße Möglichkeit, dass ein Mensch eingreifen könnte, darf nicht zur Umgehung genutzt werden: Mischt ein Produkt KI-Antworten mit kuratierten Inhalten, braucht der KI-Teil die Offenlegung.
Fundstelle: Guidelines Rn. 30, 31
- Ja, das System antwortet den Personen selbst (Chatbots in Kundenservice, Beschwerdemanagement, E-Commerce, Gesundheit, Bildung; KI-Companions; Coding-Agenten.) → Frage 3
- Nein, es wirkt nur im Hintergrund oder reagiert nicht gesprächsartig (Spamfilter, Empfehlungssystem, Transkription, Autovervollständigung, Backend-Entscheidungshilfe, virtuelle Anprobe.) → Ergebnis: Keine direkte Interaktion: Art. 50 Abs. 1 greift nicht
Frage 3: Haben Sie das System selbst entwickelt, es wesentlich verändert oder nehmen Sie es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb?
Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — auch wer ein interaktives System im Haus entwickelt und selbst einsetzt (Rn. 10, 11).
Fundstelle: Art. 3 Nr. 3 KI-VO; Guidelines Rn. 10, 11
Frage 4: Ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aus den Umständen offensichtlich, dass sie mit einer KI interagiert?
Das ist der amtliche Maßstab aus Erwägungsgrund 132. Richtet sich das System auch an Menschen, die wegen Alter oder Behinderung schutzbedürftig sind, zählt deren Perspektive mit. Die Ausnahme ist eng; auf sie sollte sich niemand verlassen, dem ein Satz zu Beginn des Gesprächs nichts kostet.
Fundstelle: Erwägungsgrund 132 Satz 3 und 4
Frage 5: Wer entscheidet, ob und wie bei der Erzeugung KI eingesetzt wird?
Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet; entscheidend ist die Entscheidung über Einsatz und Art der Nutzung, nicht die technische Kontrolle (Rn. 12). Beschäftigte und Freelancer, die weisungsgebunden handeln, sind keine eigenen Betreiber — das Unternehmen bleibt es (Rn. 14).
Fundstelle: Art. 3 Nr. 4 KI-VO; Guidelines Rn. 12, 14, 16
Frage 6: Welche Form hat der Inhalt?
Text ist nie ein Deepfake; für Text gilt nur die eigene Regel für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2). Bild, Ton und Video werden am Deepfake-Begriff geprüft (UAbs. 1).
Fundstelle: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und 2
Frage 7: Ähnelt dem Bild merklich einer wirklichen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis — oder etwas, das so plausibel existieren könnte?
Identität ist nicht nötig, „merklich ähnlich" genügt (Erwägungsgrund 134). Es reicht, dass das Gezeigte plausibel existieren könnte; nur was Naturgesetze verletzt — fliegende Menschen, Drachen, Auto fahrende Elefanten — fällt heraus (Rn. 113 ii).
Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (i)–(iii); Erwägungsgrund 134
- Ja, es wirkt realistisch → Frage 8
- Nein, es ist erkennbar surreal oder kann so nicht existieren (Sphinx über dem Eiffelturm, streitende Mäuse in Menschensprache, Fabelwesen.) → Ergebnis: Bild: kein Deepfake
Frage 8: Würde dem Bild das vorhersehbare Publikum fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen?
Beurteilt wird objektiv, eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig (Rn. 114). Maßgeblich ist das tatsächlich vorhersehbare Publikum: Sind Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringer Medienkompetenz absehbar dabei, genügt der falsche Anschein ihnen gegenüber (Rn. 115). Weiterverbreitung durch Dritte über dieses Publikum hinaus müssen Sie nicht einrechnen.
Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (iv), 114, 115
Frage 9: Beschränkt sich der KI-Einsatz auf eine geringfügige, unwesentliche Bearbeitung eines echten Inhalts?
Geringfügig sind etwa Lichtanpassung, Farbkorrektur, Rauschreduzierung, das Entfernen eines Passanten im Hintergrund, Hintergrundersetzung zu rein ästhetischen Zwecken oder das Skalieren von Produktbildern (Rn. 116). Nicht geringfügig: Gesichtsaustausch, Einfügen oder Entfernen von Personen oder Objekten, die die Aussage ändern, ein Produkt ansprechender als in Wirklichkeit — und bei journalistischen Bildern jede substanzielle Hintergrundbearbeitung.
Fundstelle: Guidelines Rn. 116
Frage 10: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks oder Programms?
„Offensichtlich" wird eng ausgelegt: Format, Stil, Präsentationskontext und Publikumserwartung müssen den kreativen Charakter klar tragen (Rn. 122). Inhalt, der ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, fällt heraus — Werbung ist nicht automatisch kreativ. Hat der Inhalt Mischcharakter, setzt sich das Informative immer durch.
Fundstelle: Guidelines Rn. 119, 122–124; Erwägungsgrund 134 Satz 2 und 3
- Ja, erkennbar Kunst, Satire, Fiktion oder Spiel (Film mit verjüngtem Schauspieler, Satire auf eine politische Entscheidung, KI-Musik im Stil eines Künstlers, Spielgrafik.) → Ergebnis: Bild: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke
- Nein, informativ, werblich oder mehrdeutig (Produktwerbung, Teleshopping-Szene, synthetischer Influencer, der ein Produkt testet, Prominente bei erfundenen Aktivitäten.) → Ergebnis: Bild: Offenlegungspflicht als Betreiber
Frage 11: Ähnelt der Aufnahme merklich einer wirklichen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis — oder etwas, das so plausibel existieren könnte?
Auch eine Stimme, die es als Person gar nicht gibt, zählt: „Personen" umfasst realistische KI-Avatare und -Personas einschließlich Stimme (Rn. 113 iii), und ein reales Vorbild ist nicht nötig — es genügt, dass die Stimme plausibel existieren könnte (Rn. 113 ii).
Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (i)–(iii); Erwägungsgrund 134
- Ja, es wirkt realistisch → Frage 12
- Nein, es ist erkennbar surreal oder kann so nicht existieren (Sphinx über dem Eiffelturm, streitende Mäuse in Menschensprache, Fabelwesen.) → Ergebnis: Ton: kein Deepfake
Frage 12: Hält das vorhersehbare Publikum die Stimme für einen Menschen, der tatsächlich spricht?
Beurteilt wird objektiv, eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig (Rn. 114). Maßgeblich ist das tatsächlich vorhersehbare Publikum: Sind Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringer Medienkompetenz absehbar dabei, genügt der falsche Anschein ihnen gegenüber (Rn. 115). Weiterverbreitung durch Dritte über dieses Publikum hinaus müssen Sie nicht einrechnen.
Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (iv), 114, 115
Frage 13: Beschränkt sich der KI-Einsatz auf eine geringfügige, unwesentliche Bearbeitung eines echten Inhalts?
Geringfügig sind technische Anpassungen wie Lautstärkenormalisierung, Rauschreduzierung oder Kompression — solange die gesprochenen Worte und die Sprechweise unverändert bleiben (Rn. 116). Entsteht die Stimme neu oder verändert die KI die Sprechweise, ist es nicht mehr geringfügig.
Fundstelle: Guidelines Rn. 116
Frage 14: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks oder Programms?
„Offensichtlich" wird eng ausgelegt: Format, Stil, Präsentationskontext und Publikumserwartung müssen den kreativen Charakter klar tragen (Rn. 122). Inhalt, der ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, fällt heraus — Werbung ist nicht automatisch kreativ. Hat der Inhalt Mischcharakter, setzt sich das Informative immer durch.
Fundstelle: Guidelines Rn. 119, 122–124; Erwägungsgrund 134 Satz 2 und 3
- Ja, erkennbar Kunst, Satire, Fiktion oder Spiel (Film mit verjüngtem Schauspieler, Satire auf eine politische Entscheidung, KI-Musik im Stil eines Künstlers, Spielgrafik.) → Ergebnis: Ton: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke
- Nein, informativ, werblich oder mehrdeutig (Produktwerbung, Teleshopping-Szene, synthetischer Influencer, der ein Produkt testet, Prominente bei erfundenen Aktivitäten.) → Ergebnis: Ton: Offenlegungspflicht als Betreiber
Frage 15: Ähnelt dem Video merklich einer wirklichen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis — oder etwas, das so plausibel existieren könnte?
Identität ist nicht nötig, „merklich ähnlich" genügt (Erwägungsgrund 134). Es reicht, dass das Gezeigte plausibel existieren könnte; nur was Naturgesetze verletzt — fliegende Menschen, Drachen, Auto fahrende Elefanten — fällt heraus (Rn. 113 ii).
Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (i)–(iii); Erwägungsgrund 134
- Ja, es wirkt realistisch → Frage 16
- Nein, es ist erkennbar surreal oder kann so nicht existieren (Sphinx über dem Eiffelturm, streitende Mäuse in Menschensprache, Fabelwesen.) → Ergebnis: Video: kein Deepfake
Frage 16: Würde dem Video das vorhersehbare Publikum fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen?
Beurteilt wird objektiv, eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig (Rn. 114). Maßgeblich ist das tatsächlich vorhersehbare Publikum: Sind Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringer Medienkompetenz absehbar dabei, genügt der falsche Anschein ihnen gegenüber (Rn. 115). Weiterverbreitung durch Dritte über dieses Publikum hinaus müssen Sie nicht einrechnen.
Fundstelle: Guidelines Rn. 113 (iv), 114, 115
Frage 17: Beschränkt sich der KI-Einsatz auf eine geringfügige, unwesentliche Bearbeitung eines echten Inhalts?
Geringfügig sind etwa Lichtanpassung, Farbkorrektur, Rauschreduzierung, das Entfernen eines Passanten im Hintergrund, Hintergrundersetzung zu rein ästhetischen Zwecken oder das Skalieren von Produktbildern (Rn. 116). Nicht geringfügig: Gesichtsaustausch, Einfügen oder Entfernen von Personen oder Objekten, die die Aussage ändern, ein Produkt ansprechender als in Wirklichkeit — und bei journalistischen Bildern jede substanzielle Hintergrundbearbeitung.
Fundstelle: Guidelines Rn. 116
Frage 18: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks oder Programms?
„Offensichtlich" wird eng ausgelegt: Format, Stil, Präsentationskontext und Publikumserwartung müssen den kreativen Charakter klar tragen (Rn. 122). Inhalt, der ausschließlich informativ oder kommerziell und als solcher erkennbar ist, fällt heraus — Werbung ist nicht automatisch kreativ. Hat der Inhalt Mischcharakter, setzt sich das Informative immer durch.
Fundstelle: Guidelines Rn. 119, 122–124; Erwägungsgrund 134 Satz 2 und 3
- Ja, erkennbar Kunst, Satire, Fiktion oder Spiel (Film mit verjüngtem Schauspieler, Satire auf eine politische Entscheidung, KI-Musik im Stil eines Künstlers, Spielgrafik.) → Ergebnis: Video: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke
- Nein, informativ, werblich oder mehrdeutig (Produktwerbung, Teleshopping-Szene, synthetischer Influencer, der ein Produkt testet, Prominente bei erfundenen Aktivitäten.) → Ergebnis: Video: Offenlegungspflicht als Betreiber
Frage 19: Wird der Text veröffentlicht?
Veröffentlicht heißt: zugänglich für eine unbestimmte, hinreichend große Zahl nicht miteinander verbundener Leser, gleichzeitig oder nacheinander, auch gegen Entgelt — Abonnements zählen (Rn. 131). Nicht veröffentlicht sind private Korrespondenz auch zu beruflichen Zwecken, organisationsinterne Texte und das Intranet.
Fundstelle: Guidelines Rn. 131
Frage 20: Informiert der Text die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse?
Gemeint sind Themen, die für die Gesellschaft relevant und debattenwürdig sind: Politik, Verwaltung, Justiz, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Entwicklungen (Rn. 131). Werbetexte und Produktbeschreibungen fallen heraus — außer sie enthalten Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit. Kurze Texte, die nichts Wesentliches vermitteln, fallen ebenfalls heraus.
Fundstelle: Guidelines Rn. 131
Frage 21: Hat ein fachkundiger Mensch die Substanz des Textes geprüft oder eine verantwortliche Redaktion ihn inhaltlich freigegeben — und blieb er danach ohne weitere KI-Änderung?
Mindestbestandteil der Prüfung ist ein Faktencheck (Rn. 134). Nicht ausreichend: Rechtschreib- und Grammatikprüfung, die bloße Existenz einer Redaktionsrichtlinie, automatisierte Prüfprozesse, flüchtige Freigabe ohne inhaltliche Befassung (Rn. 135). Die Falle: Wird der Text nach der Freigabe noch per KI geändert, ergänzt oder umformuliert, ist die Ausnahme weg (Rn. 136).
Fundstelle: Guidelines Rn. 133–136
Frage 22: Trägt eine benannte Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung, und ist sie mit Name, Rolle und Kontakt öffentlich leicht auffindbar?
Die zweite Voraussetzung, die fast niemand kennt: Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person oder Funktion sollen an leicht auffindbarer Stelle öffentlich sein — online etwa in den rechtlichen Hinweisen, offline im Impressum oder Kolophon (Rn. 138). Der Code of Practice (Commitment 4) präzisiert für Nicht-Medienunternehmen: eine interne Richtlinie, die Person, Rolle und Kontakt benennt, plus ein Überblick über die organisatorischen Maßnahmen; eine Dokumentation jedes Einzelfalls ist nicht nötig.
Fundstelle: Guidelines Rn. 138; Code of Practice, Commitment 4
Alle Ergebnisse
Kennzeichnungspflicht: jaChatbot oder Sprachassistent: Offenlegung als Anbieter
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Erwägungsgrund 132; Guidelines Rn. 30, 31, 34
Das System muss so gestaltet sein, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI interagiert — klar, eindeutig und spätestens bei der ersten Interaktion. Die Information muss für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein.
Welche Form
- Hinweis direkt zu Beginn der Interaktion. Formulierungsbeispiel der Wettbewerbszentrale: „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten."
- Nicht empfohlen: „von KI unterstützt" — die Formulierung macht nicht deutlich, dass allein eine KI antwortet.
- KI-Agenten müssen zusätzlich offenlegen, in wessen Auftrag sie handeln, und sich bei jeder neuen Interaktion sowie gegenüber den beauftragenden Personen an Schlüsselpunkten (Autorisierung, Bericht, Validierung) zu erkennen geben (Rn. 31).
- Bei Kindern als Zielgruppe: kindgerecht, altersgemäß, einfach, knapp, leicht auffindbar, in der Amtssprache, ansprechend gestaltet und schrittweise wiederholt (Rn. 34, Fn. 40).
Wo platziert
- Im Gesprächsfenster oder in der Sprachausgabe selbst, vor der ersten Antwort.
- Nicht nur in AGB, Datenschutzerklärung, Impressum oder einem Menü — das genügt nicht (Rn. 142).
- Bei Sprachassistenten hörbar; bei Bildschirmen sichtbar; für Screenreader zugänglich.
Zu beachten
- Bei technikfernen Zielgruppen deutsche Begriffe statt „AI" verwenden (Wettbewerbszentrale).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
- Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
Kennzeichnungspflicht: neinChatbot: Ausnahme wegen Offensichtlichkeit
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 132
Ist die KI-Natur für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen offensichtlich, entfällt die Mitteilungspflicht. Die Ausnahme ist eng und im Streitfall von Ihnen zu belegen.
Welche Form
- Keine Pflicht nach Art. 50 Abs. 1 — aber ein Satz zu Beginn kostet nichts und nimmt das Beweisrisiko. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt den Hinweis auch dann.
Wo platziert
Zu beachten
- Richtet sich das System auch an Menschen, die wegen Alter oder Behinderung schutzbedürftig sind, gilt der Maßstab für diese Gruppe (Erwägungsgrund 132 Satz 4).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Rolle klärenZugekaufter Chatbot: Rolle klären, Hinweis trotzdem setzen
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Art. 3 Nr. 3 und 4; Guidelines Rn. 10–12
Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter des Systems. Ob Sie durch Branding, System-Prompt oder Anbindung eigener Daten selbst zum Anbieter werden, ist nicht abschließend geklärt. Praktisch ändert das wenig: Der Hinweis gehört in Ihre Oberfläche, und als Betreiber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass er bei Ihren Kunden ankommt.
Welche Form
- Hinweis zu Beginn des Gesprächs in Ihrer Oberfläche anzeigen, etwa „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten."
- Vertraglich vom Anbieter zusichern lassen, dass das System Art. 50 Abs. 1 erfüllt und der Hinweis nicht abschaltbar ist.
- Prüfen, ob Sie das System unter eigenem Namen anbieten oder wesentlich verändert haben — dann sind Sie Anbieter mit allen Pflichten.
Wo platziert
- Im Gesprächsfenster, vor der ersten Antwort; nicht nur in den rechtlichen Hinweisen.
Zu beachten
- Falsche Auskünfte eines Chatbots gehen als geschäftliche Handlung zu Ihren Lasten — der Chatbot ist kein Dritter, der Sie entlastet.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L7: Wann Anpassung zum Anbieter macht — Branding, System-Prompt, eigene Daten auf einem fremden Modell —, sagen die Guidelines nicht; klar ist nur die Veränderung mit neuen Trainingsdaten (Rn. 11). Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinKeine direkte Interaktion: Art. 50 Abs. 1 greift nicht
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 1 KI-VO; Guidelines Rn. 30, 31
Ohne echten wechselseitigen Austausch direkt mit natürlichen Personen fehlt ein Merkmal des Tatbestands. Spamfilter, Empfehlungssysteme, Übersetzung, Transkription, Autovervollständigung, Backend-Entscheidungshilfen und Produktvisualisierung nennt die Kommission ausdrücklich als Beispiele außerhalb.
Welche Form
- Keine Pflicht nach Art. 50 Abs. 1.
Wo platziert
Zu beachten
- Erzeugt das System Inhalte, die Sie veröffentlichen, prüfen Sie den Baum noch einmal über „Wir veröffentlichen Inhalte".
- Die Möglichkeit menschlichen Eingreifens darf nicht als Umgehung dienen (Rn. 30 iii).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Rolle klärenReiner Besteller: Betreiber ist Ihr Dienstleister
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 4 KI-VO; Guidelines Rn. 12, 14
Wer eine Agentur nur mit der Produktion beauftragt, ohne über Ob und Wie des KI-Einsatzes zu entscheiden, ist kein Betreiber — die Agentur ist es (Rn. 14). Die Kennzeichnungspflicht trifft dann Ihren Dienstleister. Ab welchem Maß an Vorgaben Sie selbst zum Betreiber werden, ist offen.
Welche Form
- Vertraglich regeln: Die Agentur legt jeden KI-Einsatz offen, kennzeichnet nach Art. 50 Abs. 4 und liefert die Kennzeichnung mit; dazu Haftungs- und Freistellungsregeln (Rn. 12 nennt vertragliche Regelungen mit Vertriebspartnern ausdrücklich als „proportionate measure").
- Wer selbst über Werkzeug, Prompt oder Freigabe entscheidet, ist Betreiber — dann den Baum über „Wir selbst" durchgehen.
- Die Kennzeichnung beim Veröffentlichen erhalten: Wer das gelieferte Label entfernt, veröffentlicht einen unmarkierten Deepfake.
Wo platziert
- Entfällt für den reinen Besteller; die Platzierung schuldet der Dienstleister.
Zu beachten
- Unabhängig von Art. 50 bleibt Ihre Verantwortung für Irreführung in Ihrer Werbung (UWG) bestehen.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L6: Der reine Besteller ist kein Betreiber (Rn. 14). Ab welchem Maß an Vorgaben er es wird, sagen die Guidelines nicht. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinHoster, Plattform oder Sender: kein Betreiber
Rechtsgrundlage: Guidelines Rn. 16; Erwägungsgrund 136
Hosting-Dienste einschließlich Online-Plattformen und Rundfunkveranstalter, die fremde Inhalte nur verbreiten oder übermitteln, ohne Verfügungsgewalt über das erzeugende System, fallen nicht unter Art. 50. Die Kommission ermutigt sie ausdrücklich, vorhandene Markierungen zu erhalten.
Welche Form
- Keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 für die fremden Inhalte.
- Markierungen und Labels der Inhalte beim Verbreiten erhalten (Rn. 16: „strongly encouraged").
Wo platziert
Zu beachten
- Die Pflichten von Hostingdiensten nach Art. 16 Abs. 6 DSA bleiben unberührt (Erwägungsgrund 136).
- Erzeugen oder bearbeiten Sie eigene Inhalte, sind Sie dafür Betreiber.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: jaAnbieter: maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 2 und Abs. 5 KI-VO; Art. 111 Abs. 4; Guidelines Rn. 64–93; Code of Practice, Sektion 1
Anbieter generativer Systeme einschließlich GPAI müssen Ausgaben in maschinenlesbarem Format markieren und sicherstellen, dass sie als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, endet die Übergangsfrist am 2. Dezember 2026 — nur für Anbieter, nur für Abs. 2, nur für das Inverkehrbringen.
Welche Form
- Maschinenlesbare Markierung (Metadaten wie C2PA oder IPTC, Wasserzeichen) plus eine Erkennungslösung — beides, nicht eines von beiden.
- Ausnahmen prüfen: unterstützende Funktion für Standardbearbeitung ohne wesentliche Veränderung der Eingabedaten (Rn. 89–93), kurze Zeichenfolgen, Quellcode, reine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation, Zwischenergebnisse in geschlossenen Produktionsumgebungen (Rn. 64–68, 86–88) — Auslegung der Kommission, nicht Normtext.
- Nicht ausgenommen, weil semantische Änderung: KI-Zusammenfassungen, Paraphrasen, Gesichtsaustausch, Synthese realistischer Sprache in der Stimme einer bestimmten Person, zusammengesetzte Bilder (Rn. 92).
Wo platziert
- Am Ausgabeformat selbst — die Markierung reist mit der Datei. Eine „maschinenlesbare Markierung auf Papier" verlangt die Verordnung nicht.
- Nachweis über den Code of Practice: Unterzeichner belegen Compliance darüber; Nicht-Unterzeichner müssen darlegen, wie sie Abs. 2, 4 und 5 anders erfüllen, und sollen eine Lückenanalyse gegen den Code vornehmen (Rn. 146–149).
Zu beachten
- Die Pflichten gelten kumulativ: Setzen Sie das System auch selbst ein und veröffentlichen Deepfakes, trifft Sie zusätzlich Art. 50 Abs. 4 — die maschinenlesbare Markierung erfüllt die wahrnehmbare Kennzeichnung nicht (Rn. 117).
- Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L9 und L10: Offen ist, was „die erforderlichen Maßnahmen treffen" für Bestandssysteme bis zum 2. Dezember 2026 verlangt, und ob der Code of Practice auch für Abs. 5 trägt — der neue Art. 50 Abs. 7 nennt beim Angemessenheitstest nur Abs. 2 und 4. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: jaBild: Offenlegungspflicht als Betreiber
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 113–117, 142, 143; Code of Practice, Sektion 2, Measures 1.1 und 1.2
Der Inhalt ist ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60. Sie müssen offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert ist — klar, eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Die maschinenlesbare Markierung des Werkzeug-Anbieters (C2PA, SynthID, Wasserzeichen) ersetzt Ihre Pflicht nicht; Betreiber dürfen sich darauf ausdrücklich nicht verlassen (Rn. 117).
Welche Form
- Sichtbares Label im Bild selbst — der Code of Practice nennt ausdrücklich die obere rechte Ecke als Beispiel (Sub-measure 1.2.2 a); ohne überlagernde Elemente, vor jedem Hintergrund sichtbar.
- EU-Icon „AI" mit Zusatz: „AI GENERATED" bei vollständig erzeugten, „AI MODIFIED" bei veränderten Inhalten — plus deutscher Textzusatz daneben.
- Alt-Text beziehungsweise ARIA-Label für Screenreader, der die KI-Erzeugung nennt.
Wo platziert
- Direkt in den Inhalt eingebettet, nicht nur in der Bildunterschrift — es sei denn, ein UI-Overlay wirkt für den Nutzer wie Teil des Inhalts.
- Erkennbar ohne Interaktion und ohne anhaltende Aufmerksamkeit; ein Hinweis in AGB, Impressum oder Menüebenen genügt nicht (Rn. 142).
- Auf Plattformen: den Plattform-Schalter zusätzlich setzen, aber nie allein darauf verlassen — das Label bleibt nur dort und erfüllt die Pflicht nicht.
- Im Druck, auf Plakat oder Verpackung: gedruckt und aus Betrachtungsabstand erkennbar.
Zu beachten
- § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
- Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
Streitiger Punkt. Substanz L1 und L2: Wo „geringfügige Manipulation" endet, ist offen; das KI-geschönte Produktbild nennt die Kommission als Deepfake-Beispiel, daneben steht ein Irreführungsproblem nach UWG, das kein Label heilt. Alle offenen Punkte
Abgeschwächte PflichtBild: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 134; Guidelines Rn. 119, 122–124
Keine Befreiung, sondern eine erleichterte Form: Sie müssen das Vorhandensein KI-erzeugter oder -manipulierter Inhalte offenlegen, dürfen das aber so tun, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Voraussetzung sind zugleich geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte Dritter (Erwägungsgrund 134 Satz 2). Hat der Inhalt auch informativen oder werblichen Charakter, gilt die volle Pflicht.
Welche Form
- Offenlegung in geeigneter Weise, die Darstellung und Genuss des Werks einschließlich seiner normalen Nutzung nicht beeinträchtigt und Nutzen und Qualität erhält (Erwägungsgrund 134 Satz 3).
- Praktisch: Hinweis im Begleittext, in der Werkbeschreibung, im Abspann oder am Verkaufs- und Zutrittspunkt — statt eines Labels mitten im Werk.
Wo platziert
- Am Online- oder physischen Verkaufs- oder Zutrittspunkt, als Teil der Einführungs- oder Begleitinformation (Ausstellungsflyer, Eintrittskarte) oder über den physischen Träger wie die Verpackung (Code, Commitment 3).
- Klar, konsistent und unterscheidbar — die Erleichterung betrifft die Form, nicht das Ob.
Zu beachten
- Die Erleichterung rechtfertigt nie Eingriffe in Rechte Dritter: Datenschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bleiben unberührt (Rn. 124).
- § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L3: Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ"; bei Mischcharakter setzt sich das Informative durch (Rn. 122). Wo die Grenze liegt, bleibt Einzelfall. Im Zweifel die volle Kennzeichnung wählen. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinBild: geringfügige Bearbeitung, kein Deepfake
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 116
KI-gestützte Veränderungen unwesentlicher inhaltlicher oder technischer Aspekte machen einen Inhalt in der Regel nicht zum Deepfake. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift dann nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
- Dokumentieren Sie, was die KI verändert hat — die Einordnung als „geringfügig" müssen Sie im Streitfall begründen können.
Wo platziert
Zu beachten
- Bei journalistischen Bildern gilt ein strengerer Maßstab: Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails über die übliche Praxis hinaus kann die Wahrnehmung von Authentizität beeinträchtigen (Rn. 116).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L1: Die Guidelines nennen Beispiele, aber keine Schwelle. Wo „geringfügig" endet, ist offen; die Wettbewerbszentrale nennt die Lage selbst ungeklärt und empfiehlt im Zweifel die Kennzeichnung. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinBild: kein Deepfake
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 113–116
Mindestens eines der vier Deepfake-Kriterien fehlt: Der Inhalt ähnelt nichts Wirklichem oder plausibel Existierendem, oder er erscheint dem vorhersehbaren Publikum nicht als echt. Die Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 greift nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
- Halten Sie die Einordnung fest; ändert sich der Einsatzkontext oder das Publikum, kann sich das Ergebnis ändern (Rn. 114, 115).
Wo platziert
Zu beachten
- Die Anbieterpflicht zur maschinenlesbaren Markierung (Art. 50 Abs. 2) bleibt davon unberührt — sie trifft den Anbieter des Werkzeugs, nicht Sie.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: jaTon: Offenlegungspflicht als Betreiber
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 113–117, 142, 143; Code of Practice, Sektion 2, Measures 1.1 und 1.2
Der Inhalt ist ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60. Sie müssen offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert ist — klar, eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Die maschinenlesbare Markierung des Werkzeug-Anbieters (C2PA, SynthID, Wasserzeichen) ersetzt Ihre Pflicht nicht; Betreiber dürfen sich darauf ausdrücklich nicht verlassen (Rn. 117).
Welche Form
- Hörbarer Hinweis am Anfang des Deepfakes selbst, in einfacher, klarer Sprache — in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch; wo angebracht mit der Angabe, ob KI-erzeugt oder KI-manipuliert.
- Bei langen Formaten, Live-Inhalten und Weiterverwendung: Wiederholung in regelmäßigen Abständen über die gesamte Dauer und mindestens nach Unterbrechungen, ausdrücklich nach Werbung (Sub-measure 1.2.3).
- Ist ein Bildschirm vorhanden (Autodisplay, Smartphone-App), zusätzlich eine sichtbare Kennzeichnung (Sub-measure 1.2.2 e). Earcons nur alternativ und nur mit begleitender Aufklärung.
Wo platziert
- Im Audio selbst — ein Hinweis in den Shownotes, in der Sendungsbeschreibung oder im Impressum genügt nicht (Rn. 117: wahrnehmbar ohne technische Hilfsmittel und ohne eigenes Zutun).
- Barrierefreiheit: taktile oder haptische Hinweise für Hörbeeinträchtigte, ausdrücklich genannt ein Vibrationsalarm vor der Wiedergabe.
- Auf Plattformen: Schalter setzen und zusätzlich im Inhalt kennzeichnen; kein Plattform-Schalter deckt Audio vollständig ab.
Zu beachten
- § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
- Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
Streitiger Punkt. Substanz L4: Die mit Einverständnis geklonte Stimme einer realen Person, die einen autorisierten Text spricht, ist nicht abschließend geklärt. Die Guidelines nennen nirgends, dass Einverständnis die Pflicht entfallen lässt. Praktische Empfehlung: kennzeichnen. Alle offenen Punkte
Abgeschwächte PflichtTon: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 134; Guidelines Rn. 119, 122–124
Keine Befreiung, sondern eine erleichterte Form: Sie müssen das Vorhandensein KI-erzeugter oder -manipulierter Inhalte offenlegen, dürfen das aber so tun, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Voraussetzung sind zugleich geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte Dritter (Erwägungsgrund 134 Satz 2). Hat der Inhalt auch informativen oder werblichen Charakter, gilt die volle Pflicht.
Welche Form
- Offenlegung in geeigneter Weise, die das Hörerlebnis nicht beeinträchtigt (Erwägungsgrund 134 Satz 3): Hinweis in der Anmoderation, in den Credits, in der Programmankündigung oder im Begleitmaterial.
- Für ein Radioprogramm kann die Erleichterung greifen (Rn. 121); für den Werbespot im Programm nicht — ausschließlich kommerzieller Inhalt ist ausgeschlossen (Rn. 122).
Wo platziert
- Am Online- oder physischen Verkaufs- oder Zutrittspunkt, als Teil der Einführungs- oder Begleitinformation (Ausstellungsflyer, Eintrittskarte) oder über den physischen Träger wie die Verpackung (Code, Commitment 3).
- Klar, konsistent und unterscheidbar — die Erleichterung betrifft die Form, nicht das Ob.
Zu beachten
- Die Erleichterung rechtfertigt nie Eingriffe in Rechte Dritter: Datenschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bleiben unberührt (Rn. 124).
- § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L3: Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ"; bei Mischcharakter setzt sich das Informative durch (Rn. 122). Wo die Grenze liegt, bleibt Einzelfall. Im Zweifel die volle Kennzeichnung wählen. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinTon: geringfügige Bearbeitung, kein Deepfake
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 116
KI-gestützte Veränderungen unwesentlicher inhaltlicher oder technischer Aspekte machen einen Inhalt in der Regel nicht zum Deepfake. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift dann nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
- Dokumentieren Sie, was die KI verändert hat — die Einordnung als „geringfügig" müssen Sie im Streitfall begründen können.
Wo platziert
Zu beachten
- Bei journalistischen Bildern gilt ein strengerer Maßstab: Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails über die übliche Praxis hinaus kann die Wahrnehmung von Authentizität beeinträchtigen (Rn. 116).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L1: Die Guidelines nennen Beispiele, aber keine Schwelle. Wo „geringfügig" endet, ist offen; die Wettbewerbszentrale nennt die Lage selbst ungeklärt und empfiehlt im Zweifel die Kennzeichnung. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinTon: kein Deepfake
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 113–116
Mindestens eines der vier Deepfake-Kriterien fehlt: Der Inhalt ähnelt nichts Wirklichem oder plausibel Existierendem, oder er erscheint dem vorhersehbaren Publikum nicht als echt. Die Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 greift nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
- Halten Sie die Einordnung fest; ändert sich der Einsatzkontext oder das Publikum, kann sich das Ergebnis ändern (Rn. 114, 115).
Wo platziert
Zu beachten
- Die Anbieterpflicht zur maschinenlesbaren Markierung (Art. 50 Abs. 2) bleibt davon unberührt — sie trifft den Anbieter des Werkzeugs, nicht Sie.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: jaVideo: Offenlegungspflicht als Betreiber
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 113–117, 142, 143; Code of Practice, Sektion 2, Measures 1.1 und 1.2
Der Inhalt ist ein Deepfake im Sinne von Art. 3 Nr. 60. Sie müssen offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert ist — klar, eindeutig, barrierefrei und spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Die maschinenlesbare Markierung des Werkzeug-Anbieters (C2PA, SynthID, Wasserzeichen) ersetzt Ihre Pflicht nicht; Betreiber dürfen sich darauf ausdrücklich nicht verlassen (Rn. 117).
Welche Form
- Sichtbares Label am Anfang des Videos; wo möglich in regelmäßigen Abständen und mindestens nach Unterbrechungen, ausdrücklich nach Werbeunterbrechungen (Sub-measure 1.2.2).
- Wo möglich und angemessen durchgehend — oder während des gesamten Deepfake-Teils, wenn nur ein Teil betroffen ist. Grund: Wer nicht von Anfang an zuschaut, muss den Hinweis trotzdem sehen (Rn. 143).
- Eine Tonkennzeichnung darf nur zusätzlich eingesetzt werden und ersetzt die visuelle nie (Sub-measure 1.2.2 d).
Wo platziert
- Im Videobild selbst, mit ausreichendem Abstand zu anderen Overlays und Bedienelementen, vor jedem Hintergrund sichtbar.
- Auf Plattformen: Schalter setzen (YouTube „AI use", Meta „KI-Label hinzufügen", TikTok „KI-generierter Inhalt") und zusätzlich im Video kennzeichnen — ein Badge neben dem Nutzernamen leistet weder den Anfangshinweis noch die Wiederholungen.
- Auf LinkedIn gibt es nach derzeitigem Stand kein eigenes Feld: die Kennzeichnung gehört ins Video und in den Beitragstext.
Zu beachten
- § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
- Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
Streitiger Punkt. Substanz L1 und L3: Die Erheblichkeitsschwelle beim Deepfake ist offen, und Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ". Alle offenen Punkte
Abgeschwächte PflichtVideo: abgeschwächte Offenlegung für kreative Werke
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2 KI-VO; Erwägungsgrund 134; Guidelines Rn. 119, 122–124
Keine Befreiung, sondern eine erleichterte Form: Sie müssen das Vorhandensein KI-erzeugter oder -manipulierter Inhalte offenlegen, dürfen das aber so tun, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Voraussetzung sind zugleich geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte Dritter (Erwägungsgrund 134 Satz 2). Hat der Inhalt auch informativen oder werblichen Charakter, gilt die volle Pflicht.
Welche Form
- Offenlegung in geeigneter Weise, die Darstellung und Genuss nicht beeinträchtigt (Erwägungsgrund 134 Satz 3): Hinweis im Vorspann, Abspann, in der Beschreibung oder am Verkaufs- und Zutrittspunkt.
- Trailer und Streaming-Angebote: Hinweis in Begleitinformation und Katalog.
Wo platziert
- Am Online- oder physischen Verkaufs- oder Zutrittspunkt, als Teil der Einführungs- oder Begleitinformation (Ausstellungsflyer, Eintrittskarte) oder über den physischen Träger wie die Verpackung (Code, Commitment 3).
- Klar, konsistent und unterscheidbar — die Erleichterung betrifft die Form, nicht das Ob.
Zu beachten
- Die Erleichterung rechtfertigt nie Eingriffe in Rechte Dritter: Datenschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bleiben unberührt (Rn. 124).
- § 201b StGB-E (Regierungsentwurf, nicht in Kraft): Eine auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung schließt die Strafbarkeit wegen täuschender Inhalte aus. Unsichtbare digitale Signaturen und kaum wahrnehmbare Beschriftungen tun das nicht.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L3: Werbung ist nicht automatisch „offensichtlich kreativ"; bei Mischcharakter setzt sich das Informative durch (Rn. 122). Wo die Grenze liegt, bleibt Einzelfall. Im Zweifel die volle Kennzeichnung wählen. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinVideo: geringfügige Bearbeitung, kein Deepfake
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 116
KI-gestützte Veränderungen unwesentlicher inhaltlicher oder technischer Aspekte machen einen Inhalt in der Regel nicht zum Deepfake. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift dann nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
- Dokumentieren Sie, was die KI verändert hat — die Einordnung als „geringfügig" müssen Sie im Streitfall begründen können.
Wo platziert
Zu beachten
- Bei journalistischen Bildern gilt ein strengerer Maßstab: Substanzielle KI-Bearbeitung von Hintergrunddetails über die übliche Praxis hinaus kann die Wahrnehmung von Authentizität beeinträchtigen (Rn. 116).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Streitiger Punkt. Substanz L1: Die Guidelines nennen Beispiele, aber keine Schwelle. Wo „geringfügig" endet, ist offen; die Wettbewerbszentrale nennt die Lage selbst ungeklärt und empfiehlt im Zweifel die Kennzeichnung. Alle offenen Punkte
Kennzeichnungspflicht: neinVideo: kein Deepfake
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Guidelines Rn. 113–116
Mindestens eines der vier Deepfake-Kriterien fehlt: Der Inhalt ähnelt nichts Wirklichem oder plausibel Existierendem, oder er erscheint dem vorhersehbaren Publikum nicht als echt. Die Betreiberpflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 greift nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
- Halten Sie die Einordnung fest; ändert sich der Einsatzkontext oder das Publikum, kann sich das Ergebnis ändern (Rn. 114, 115).
Wo platziert
Zu beachten
- Die Anbieterpflicht zur maschinenlesbaren Markierung (Art. 50 Abs. 2) bleibt davon unberührt — sie trifft den Anbieter des Werkzeugs, nicht Sie.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: jaText zu öffentlichem Interesse: Offenlegung als Betreiber
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 und Abs. 5 KI-VO; Guidelines Rn. 131–138; Code of Practice, Sub-measure 1.2.2 f
Ein veröffentlichter KI-erzeugter oder -manipulierter Text, der die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert, ist als künstlich erzeugt oder manipuliert offenzulegen — es sei denn, eine fachkundige menschliche Prüfung und eine öffentlich benannte redaktionelle Verantwortung kommen zusammen. Fehlt eines von beiden, bleibt die Pflicht.
Welche Form
- Icon oder Label oberhalb oder am Anfang des Textes, in der Nähe der Überschrift oder im Kolophon am Textbeginn — klar, konsistent und unterscheidbar (Sub-measure 1.2.2 f).
- Nur den KI-erzeugten Teil kennzeichnen, wo das angemessen ist.
- Kurztexte, bei denen ein Label die Lesbarkeit beeinträchtigt: Kennzeichnung bleibt Pflicht, kann aber als kontextueller Hinweis in der Oberfläche, als Indikator neben der Ausgabe oder bei der ersten Interaktion erfolgen.
- Alternativ die Ausnahme herstellen: Faktencheck durch eine fachkundige Person, keine KI-Änderung nach der Freigabe, und die verantwortliche Person mit Name, Rolle und Kontakt öffentlich benennen.
Wo platziert
- Im Text selbst oder unmittelbar bei der Überschrift — nicht in AGB oder Nutzungsbedingungen (Rn. 142).
- Bei Büchern und Magazinen: Kolophon beziehungsweise Impressum.
- Auf Plattformen: Kein Schalter deckt die Textpflicht ab — die Kennzeichnung gehört in den Beitrag.
Zu beachten
- Texte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt, aber danach veröffentlicht werden, sind kennzeichnungspflichtig (Rn. 154).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
- Code of Practice als Maßstab: Auch wer ihn nicht unterzeichnet, sollte seine Maßnahmen an ihm ausrichten; Maßnahmen im Einklang mit dem Code gelten als mildernder Umstand (Art. 99 Abs. 7 lit. e).
Kennzeichnungspflicht: neinText: Redaktions-Ausnahme erfüllt
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 2 KI-VO; Guidelines Rn. 133–138; Code of Practice, Commitment 4
Fachkundige menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine öffentlich benannte redaktionelle Verantwortung kommen zusammen — der Text ist befreit. Die Ausnahme gilt nur für Text: KI-erzeugte Bilder, Ton und Video derselben Redaktion bleiben kennzeichnungspflichtig.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung des Textes nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 erforderlich.
- Die Voraussetzungen dauerhaft sichern: interne Richtlinie mit Name, Rolle und Kontakt der verantwortlichen Person, Überblick über Maßnahmen und Ressourcen (Code, Commitment 4); keine KI-Änderung nach der Freigabe.
Wo platziert
- Entfällt für den Text; die Benennung der verantwortlichen Stelle bleibt öffentlich auffindbar.
Zu beachten
- Presserats-Ethik und KI-VO laufen hier parallel: Für Texte verlangt auch der Pressekodex keine Kennzeichnung, für KI-Bilder dagegen die Kennzeichnung als Symbolbild (Richtlinie 2.2).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: neinText: nicht veröffentlicht
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO; Guidelines Rn. 131
Private Korrespondenz auch zu beruflichen Zwecken, organisationsinterne Texte und Veröffentlichungen im Intranet sind nicht „veröffentlicht". Die Offenlegungspflicht greift nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
Wo platziert
Zu beachten
- Wird derselbe Text später veröffentlicht, beginnt die Prüfung von vorn — auch wenn er vor dem 2. August 2026 erzeugt wurde (Rn. 154).
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.
Kennzeichnungspflicht: neinText: keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
Rechtsgrundlage: Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO; Guidelines Rn. 131
Werbetexte, Produktbeschreibungen, Fantasy-Romane oder Beratungstexte an einzelne Mandanten informieren die Öffentlichkeit nicht über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die Offenlegungspflicht greift nicht.
Welche Form
- Keine Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 4 erforderlich.
- Vorsicht bei Werbung mit Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit: Dann fällt der Text in den Anwendungsbereich (Rn. 131, Kasten).
Wo platziert
Zu beachten
- Das Irreführungsverbot des UWG gilt unabhängig davon — auch für KI-Texte ohne Kennzeichnungspflicht.
- Erwägungsgrund 137: Die Kennzeichnung macht die Verwendung nicht rechtmäßig. Irreführung (UWG), Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bleiben unberührt — ein Label heilt keinen dieser Verstöße.