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Art. 50 Abs. 1 · Interaktion

Chatbots und KI-Agenten: Offenlegung nach Art. 50 Abs. 1

Wer ein System betreibt, das mit Menschen spricht oder schreibt, muss dafür sorgen, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI interagiert. Der Satz ist kurz, die Fragen dahinter sind es nicht: Wann ist eine Interaktion „direkt", wann ist die KI-Natur „offensichtlich", was gilt für Agenten, und welche Formulierung trägt?

Boris BurowRechtsanwaltStand der Rechtslage:

Die vier Merkmale

Art. 50 Abs. 1 erfasst nach den Guidelines (Rn. 30) Systeme mit vier kumulativen Merkmalen: ein KI-System, das zur Interaktion bestimmt ist, direkt, mit natürlichen Personen. „Interaktion" verlangt einen echten wechselseitigen Austausch mit gesprächsartigem oder reaktivem Charakter; Systeme, die nur passiv Daten sammeln — eine Gesichtserkennung am Eingang, ein Spamfilter — fallen heraus.

„Direkt" schließt mittelbare Fälle aus, etwa wenn Servicemitarbeiter KI-Hilfsmittel nutzen und die KI-Ausgabe nicht selbst an die Person geht. Die bloße Möglichkeit menschlichen Eingreifens darf aber nicht zur Umgehung benutzt werden: Produkte, die KI-Antworten mit menschlich kuratierten Inhalten mischen, fallen in den Anwendungsbereich und erfordern die Offenlegung für die KI-generierten Teile — es sei denn, diese wurden tatsächlich von Menschen geprüft und als Hauptgesprächspartner versandt (Rn. 30 iii).

Adressat der Pflicht ist der Anbieter. Wer ein interaktives System im Haus entwickelt und für eigene Zwecke in Betrieb nimmt, ist Anbieter (Rn. 11). Wer ein zugekauftes System unter eigener Marke betreibt, sollte die Rolle klären — ob Branding und System-Prompt dazu genügen, ist offen (Punkt 7 der offenen Punkte auf dem Hub). Praktisch gehört der Hinweis in jedem Fall in die eigene Oberfläche.

Die Offensichtlichkeits-Ausnahme — der amtliche Maßstab

Die Mitteilung entfällt nur, wenn die KI-Natur offensichtlich ist. Erwägungsgrund 132 Satz 3 nennt den Maßstab wörtlich: aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung. Satz 4 ergänzt: Richtet sich das System auch an Gruppen, die wegen Alter oder Behinderung schutzbedürftig sind, sind deren Merkmale zu berücksichtigen.

Die Ausnahme ist eng, und die Beweislast liegt bei dem, der sich auf sie beruft. Ein Satz zu Beginn des Gesprächs kostet nichts und nimmt das Risiko. Die Wettbewerbszentrale empfiehlt den Hinweis auch dort, wo man die Ausnahme für gegeben hält.

Was drin ist und was draußen

Im Anwendungsbereich (Rn. 31)

  • KI-Sprachassistenten
  • Chatbots im Kundenservice, im Beschwerdemanagement, im E-Commerce, im Finanzwesen, im Gesundheitswesen und in der Bildung
  • KI-Hotlines für Vorfälle, Betrug oder sonstige Meldungen
  • humanoide Roboter und Cobots
  • KI-Companions und Roboter-Haustiere
  • KI-Avatare in VR und Bots in sozialen Netzwerken
  • Coding-Agenten

Außerhalb (Rn. 31)

  • Industrieroboter in geschlossener Umgebung
  • Empfehlungssysteme und Spamfilter
  • automatische Übersetzung und Transkription
  • KI-Suche ohne Inhaltserzeugung, Text- und Code-Autovervollständigung
  • Authentifizierungs- und biometrische Erkennungssysteme
  • Backend-Entscheidungsunterstützung ohne direkte Interaktionsmöglichkeit, vorausschauende Wartung
  • KI-gestützte Produktvisualisierung wie virtuelle Anprobe, Raumgestaltung, Produktrendering; einstufige Routenplanung

KI-Agenten: in wessen Auftrag

Agenten müssen nach Rn. 31 zweierlei offenlegen: ihre künstliche Natur und, in wessen Auftrag sie handeln. Kann der Anbieter nicht sicher vorhersehen, ob der Agent mit Menschen interagiert, muss er ihn auf Architekturebene so auslegen, dass er sich in jeder Situation offenbart, in der eine Interaktion mit Menschen hinreichend wahrscheinlich ist.

Zusätzlich soll sich der Agent gegenüber den Personen, die ihn beauftragen, an Schlüsselpunkten offenbaren — bei Autorisierung, Berichterstattung und Validierung — und bei jeder neuen Interaktion. Für Unternehmen, die Agenten für Terminvereinbarung, Einkauf oder Kundenkontakt einsetzen, heißt das: Der Agent sagt, dass er eine KI ist und für wen er spricht, bevor er etwas erreicht.

Formulierung: was trägt und was nicht

Die Wettbewerbszentrale nennt in ihrem Leitfaden (Version 2.0, Stand 29.07.2026) ein Formulierungsbeispiel: „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten." Der Hinweis gehört direkt zu Beginn der Interaktion. Die Formulierung „von KI unterstützt" wird ausdrücklich nicht empfohlen, weil sie nicht deutlich macht, dass allein eine KI antwortet — sie lässt offen, ob ein Mensch mitliest.

Nach Art. 50 Abs. 5 muss die Information klar und eindeutig sein und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen. Ein Hinweis in den AGB, in der Datenschutzerklärung, im Impressum oder unter einer Menüebene genügt nicht (Rn. 142). Bei technikfernen Zielgruppen rät die Wettbewerbszentrale zu deutschen Begriffen statt „AI". Und wer KI verspricht, muss KI bieten — „AI Washing" ist ein eigenes Irreführungsproblem.

Ein zweiter Punkt aus dem Wettbewerbsrecht: Falsche Auskünfte eines Chatbots gehen als geschäftliche Handlung zu Lasten des Unternehmens. Der Chatbot ist kein Dritter, der entlastet. Die Offenlegung nach Art. 50 ändert daran nichts — sie sagt, dass eine Maschine spricht, nicht, dass das Gesagte unverbindlich wäre.

Barrierefreiheit und Kinder

Erwägungsgrund 132 Satz 7 verlangt, die Informationen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei bereitzustellen: bei Sprachassistenten hörbar, bei Bildschirmen sichtbar, für Screenreader zugänglich. Richtet sich das System an die allgemeine Öffentlichkeit, sind schutzbedürftige Gruppen mitgedacht (Rn. 34).

Bei Kindern als Zielgruppe muss der Hinweis nach Rn. 34 und Fußnote 40 kindgerecht, altersgemäß, leicht verständlich, einfach und knapp, leicht auffindbar, in der Amtssprache des Mitgliedstaats, ansprechend gestaltet und schrittweise wiederholt sein. Ein einmaliger Satz im Kleingedruckten erfüllt davon nichts.

Verstöße und Nachweis

Verstöße gegen Art. 50 fallen unter Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU und kleine Midcaps der niedrigere Betrag. Praktisch näher liegen Beschwerden nach Art. 85 und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wer den Code of Practice als Maßstab nimmt, hat im Verfahren einen mildernden Umstand auf seiner Seite (Art. 99 Abs. 7 lit. e). Alles Weitere, einschließlich der offenen Punkte, auf dem Hub.

Ihr Fall im Entscheidungsbaum

Vorbelegt auf „Wir betreiben ein System, das direkt mit Menschen spricht oder schreibt".

Schritt 2 von 4

Findet ein echter wechselseitiger Austausch direkt mit natürlichen Personen statt?

Vier Merkmale müssen zusammenkommen: ein KI-System, das zur Interaktion bestimmt ist, direkt und mit natürlichen Personen (Rn. 30). Systeme, die nur passiv Daten sammeln, fallen heraus. Die bloße Möglichkeit, dass ein Mensch eingreifen könnte, darf nicht zur Umgehung genutzt werden: Mischt ein Produkt KI-Antworten mit kuratierten Inhalten, braucht der KI-Teil die Offenlegung.

Fundstelle: Guidelines Rn. 30, 31

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