Art. 50 Abs. 4 · Plattformen
KI-Inhalte auf Social Media: Schalter setzen und selbst kennzeichnen
Instagram, Facebook und TikTok haben einen Schalter, YouTube ein Pflichtfeld, LinkedIn nach derzeitigem Stand gar kein eigenes Feld. Keine dieser Plattformen behauptet, dass ihr Label die Pflicht nach Art. 50 erfüllt — und das aus gutem Grund. Diese Seite zeigt die Schalter im Wortlaut und sagt, was zusätzlich nötig ist.
Boris BurowRechtsanwaltStand der Rechtslage:
Die Kernaussage zuerst
Keine einzige der geprüften Plattformen erklärt, dass ihr Label die Transparenzpflicht des Nutzers nach Art. 50 erfüllt. YouTube, Meta, TikTok, LinkedIn, Spotify, Apple Music, Deezer und Amazon KDP äußern sich in ihren Originalquellen nicht einmal zur KI-VO. Das ist kein Versehen: Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 trifft den Betreiber, der den Inhalt veröffentlicht — nicht die Plattform, die ihn verbreitet (Rn. 16). Die Plattform kann helfen, sie kann nicht erfüllen.
Positiv belegt ist das über OpenAI: Das Unternehmen führt für die EU ein unsichtbares Text-Wasserzeichen ein und begründet das mit der KI-VO, stellt aber klar, dass das Wasserzeichen nicht zeige, ob eine Offenlegung erforderlich war. Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters ist nicht die Offenlegung des Betreibers — Betreiber dürfen sich darauf ausdrücklich nicht verlassen (Rn. 117).
Die Plattformen im Überblick
Stand der Prüfung: 21.10.2026. Plattformregeln ändern sich; die Pflicht bleibt beim Betreiber.
| Plattform | Stand | Belegstand |
|---|---|---|
| YouTube | Pflichtangabe beim Upload für realistisch wirkende Inhalte. Das Feld heißt heute „AI use" (Yes/No) in YouTube Studio. Seit Ankündigung vom 27.05.2026 erscheint das Label direkt unter dem Player über der Beschreibung, bei Shorts als Overlay. Offenlegungen für YouTube-eigene KI-Werkzeuge und für C2PA-Metadaten „fully generative AI" sind dauerhaft und nicht änderbar. | geprüft |
| Meta (Instagram, Facebook, Threads) | Label „AI info" (Umbenennung von „Made with AI" zum 01.07.2024). Selbstoffenlegung bei fotorealistischem Video und realistischem Audio verpflichtend, mit angekündigten Sanktionen. Auslesen von C2PA und IPTC. Prominenteres Label bei hohem Täuschungsrisiko. | Composer-Schalter eigenhändig geprüft 21.10.2026 |
| TikTok | Kennzeichnungspflicht für realistische KI-Inhalte. Automatische Kennzeichnung bei eigenen Effekten und über C2PA. Seit 24.11.2025 zusätzlich eigenes unsichtbares Wasserzeichen, Setzen und Lesen von C2PA; das Label nennt inzwischen die Quelle der Kennzeichnung. | Schalter eigenhändig geprüft 21.10.2026 |
| Liest C2PA-Signaturen aus und zeigt bei signierten Medien das CR-Symbol im Bild; ein Klick darauf zeigt, womit die Datei erstellt oder bearbeitet wurde. Bietet nach derzeitigem Stand kein eigenes Feld zur Selbstauskunft an. Seit 2026 Meldefunktion für KI-Massenware. | C2PA-Anzeige geprüft; fehlendes Feld nach Praxisberichten | |
| Amazon KDP | Pflichtangabe für KI-generierte Texte, Bilder einschließlich Cover und Übersetzungen — auch nach substanzieller Bearbeitung. Für KI-unterstützte Inhalte ausdrücklich keine Angabepflicht. | geprüft |
| Spotify | Unterstützung des DDEX-Standards für KI-Angaben in den Credits (angekündigt 25.09.2025). Seit 16.04.2026 Beta, Anzeige in den Song Credits — nur wo Label oder Distributor offengelegt hat. Spotify selbst: Das Fehlen eines Credits heißt nicht, dass keine KI verwendet wurde. | geprüft |
| Apple Music | Nach Branchenberichten „Transparency Tags" in vier Kategorien (Artwork, Track, Composition, Music Video), für neue Anlieferungen seit März 2026 verpflichtend; eine Mitteilung vom 20.08.2026 kündigt nach Branchenberichten an, die Tags künftig auch sichtbar zu machen. | nach Branchenberichten — keine öffentliche Primärquelle |
| Deezer | Eigenes Tagging-System seit Juni 2025; voll KI-generierte Tracks erscheinen nicht in redaktionellen Playlists und algorithmischen Empfehlungen. Juli 2026: erstmals über 50 % der täglichen Uploads KI-generiert; KI-Tracks machen nur 1–3 % der Streams aus. | geprüft |
| SynthID ist ein unsichtbares Wasserzeichen auf allen Bild-, Video- und Musikausgaben, dazu C2PA Content Credentials über rund 40 Produkte. Das zusätzliche sichtbare Wasserzeichen lässt sich seit August 2026 abschalten; nur in Indien, Südkorea und Vietnam bleibt es zwangsweise aktiv — die EU gehört nicht dazu. | geprüft |
Drei Details aus der Tabelle, die in der Praxis zählen. YouTube nennt sein Feld heute „AI use" (Yes/No) in YouTube Studio; das Label erscheint seit der Ankündigung vom 27.05.2026 direkt unter dem Player, bei Shorts als Overlay — und Offenlegungen für YouTube-eigene KI-Werkzeuge sowie für C2PA-Metadaten „fully generative AI" sind dauerhaft und nicht änderbar. Meta kündigt Sanktionen an, wenn fotorealistisches Video oder realistisches Audio nicht selbst offengelegt wird, und liest C2PA und IPTC aus. TikTok setzt seit dem 24.11.2025 ein eigenes unsichtbares Wasserzeichen und schreibt und liest C2PA; das Label nennt inzwischen die Quelle der Kennzeichnung.
Bei allen dreien gilt dasselbe: Die Plattform regelt ihr Hausrecht. Die gesetzliche Pflicht, die Kennzeichnung klar und deutlich wahrnehmbar in den Inhalt zu bringen, bleibt bei dem, der ihn veröffentlicht.
Die Schalter im Wortlaut
Screenshots der Upload-Oberflächen, aufgenommen am 21.10.2026 in den mobilen Apps mit deutscher Spracheinstellung.
| Plattform | Bezeichnung | Wortlaut | Bedienung |
|---|---|---|---|
| „KI-Label hinzufügen" | „Realistisch aussehende Inhalte, die mit KI generiert wurden, musst du entsprechend kennzeichnen." | Menüeintrag im Composer | |
| „KI-Label hinzufügen" | „Dieses Label ist erforderlich für realistisch aussehende Fotos und Videos, die mit KI generiert wurden. Es wird in deinem Content angezeigt." | Schalter, standardmäßig aus | |
| TikTok | „KI-generierter Inhalt" | „Füge diese Kennzeichnung hinzu, um deine Zuschauer*innen zu informieren, dass dein Inhalt mit KI generiert oder bearbeitet wurde." | Schalter, standardmäßig aus |
Vier Befunde, die unmittelbar daraus folgen
- Keine der drei Oberflächen erwähnt die KI-VO, Art. 50 oder eine gesetzliche Pflicht. Meta formuliert eine Pflicht aus eigenem Hausrecht, TikTok nicht einmal das.
- Die Auslöser decken sich nicht mit dem Gesetz. Meta stellt auf „realistisch aussehend" ab; Instagram nennt nur Fotos und Videos — Audio fehlt, obwohl Art. 50 Abs. 4 Ton erfasst. TikTok ist weiter als das Gesetz („generiert oder bearbeitet").
- Kein Schalter deckt die Textpflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 ab.
- Alle drei sind standardmäßig aus. Die Entscheidung liegt beim Nutzer, und damit auch das Risiko.
Warum der Schalter nicht genügt
Den Schalter immer setzen — er ist der einfachste Baustein und kostet nichts. Aber er ist kein Nachweis der Erfüllung von Art. 50, und zwar aus fünf Gründen:
- Die Plattform bestimmt Platzierung, Gestaltung und ob das Label überhaupt sichtbar erscheint — der Betreiber schuldet aber eine klar und deutlich wahrnehmbare Offenlegung (Rn. 117).
- Das Label existiert nur auf dieser Plattform. Heruntergeladener, weiterverbreiteter oder anderswo eingebetteter Inhalt verliert es.
- Die Vorgaben für Video (am Anfang, in Abständen, nach Unterbrechungen) und Audio (hörbarer Hinweis) leistet ein Badge neben dem Nutzernamen nicht.
- Die Auslöser passen nicht auf den gesetzlichen Test.
- Die Plattform kann Wortlaut, Platzierung und Logik jederzeit ändern. Die Pflicht bleibt beim Betreiber.
Für Video verlangt der Code of Practice das Label am Anfang, wo möglich in regelmäßigen Abständen und mindestens nach Unterbrechungen; für Audio einen hörbaren Hinweis am Anfang, bei langen Formaten wiederholt. Ein Badge neben dem Nutzernamen, das die Plattform platziert, wie und wo sie will, leistet das nicht. Und wer das Video herunterlädt und anderswo postet, nimmt das Badge nicht mit — die Kennzeichnung im Inhalt schon.
LinkedIn — der Sonderfall
LinkedIn geht einen anderen Weg als Meta und TikTok: Es liest technische Herkunftsnachweise aus, bietet nach derzeitigem Stand aber kein eigenes Feld zur Selbstauskunft an. Bringt eine Datei C2PA Content Credentials mit, zeigt LinkedIn das CR-Symbol im Bild; ein Klick darauf öffnet die Herkunftsinformationen. Die 2026 eingeführte Meldefunktion für KI-Massenware ist Inhaltsmoderation, keine Transparenzfunktion nach Art. 50.
- Auf LinkedIn gibt es keinen Plattform-Mechanismus, mit dem sich Art. 50 Abs. 4 auch nur teilweise erfüllen ließe. Wer dort einen Deepfake postet, muss die Kennzeichnung selbst in das Bild oder in den Beitragstext schreiben.
- Das CR-Symbol ersetzt die Kennzeichnung nicht: Es erscheint nur bei signierten Dateien, zeigt das Werkzeug statt einer Aussage zur KI-Erzeugung und gibt seinen Inhalt erst auf Klick preis. Rn. 117 verlangt aber eine Offenlegung, die ohne eigenes Zutun wahrnehmbar ist. Dasselbe gilt für jede reine Metadatenlösung — C2PA, IPTC, SynthID: Anbieterpflicht nach Abs. 2 erfüllt, Betreiberpflicht nach Abs. 4 nicht.
Praktisch ist LinkedIn damit die Plattform mit dem höchsten Eigenaufwand — und zugleich die mit der professionellsten Zielgruppe, also dem höchsten Entdeckungs- und Abmahnrisiko.
Handlungsanweisung: beides
- Schalter setzen — auf Instagram, Facebook und TikTok im Composer, auf YouTube im Feld „AI use". Standardmäßig sind alle aus; die Entscheidung liegt bei Ihnen.
- Im Inhalt kennzeichnen — sichtbar im Bild (Icon in der oberen rechten Ecke, mit deutschem Textzusatz), am Anfang des Videos und nach Unterbrechungen, hörbar im Audio, bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse am Textbeginn.
- Im Beitragstext wiederholen — besonders auf LinkedIn, das nach derzeitigem Stand kein eigenes Feld anbietet, und überall dort, wo das Bild beschnitten oder ohne Overlay angezeigt werden könnte.
- Metadaten mitnehmen — C2PA und IPTC setzen, wo das Werkzeug sie liefert; Meta und LinkedIn lesen sie aus. Sie ergänzen die sichtbare Kennzeichnung, ersetzen sie aber nicht.
- Agenturen vertraglich binden — wer produziert, kennzeichnet und liefert die Kennzeichnung mit; die Guidelines nennen vertragliche Regelungen mit Vertriebspartnern ausdrücklich als verhältnismäßige Maßnahme (Rn. 12).
Was die Kennzeichnung nicht leistet: Sie macht den Inhalt nicht zulässig. Irreführende Produktbilder bleiben irreführend, Persönlichkeitsrechte bleiben verletzt, und nach dem Regierungsentwurf zu § 201b StGB schützt nur die auf den ersten Blick erkennbare Kennzeichnung vor Strafbarkeit — ein Plattform-Badge, das erst auf Klick etwas zeigt, nicht.
Ihr Fall im Entscheidungsbaum
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Schritt 3 von 7
Welche Form hat der Inhalt?
Text ist nie ein Deepfake; für Text gilt nur die eigene Regel für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2). Bild, Ton und Video werden am Deepfake-Begriff geprüft (UAbs. 1).
Fundstelle: Art. 3 Nr. 60 KI-VO; Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 und 2
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