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Marken- und Wettbewerbsrecht·4 Min

Wenn der Marktplatz selbst haftet: Was das Wish-Urteil für Ihr Unternehmen bedeutet

Boris BurowRechtsanwalt

Ein Online-Marktplatz kann für gefälschte Markenware auf seiner Seite haften wie ein eigener Händler – nicht nur als Vermittler, der auf Hinweis löscht. Das Oberlandesgericht Hamburg hat das im August 2026 in einem Verfahren gegen die Plattform Wish.com entschieden. Für Sie ist das aus zwei Richtungen relevant: als Hersteller oder Markeninhaber, dessen Produkte kopiert werden, und als Unternehmen, das selbst eine Plattform oder einen Shop mit Drittanbietern betreibt.

Worum ging es – und warum ist der Fall so weitreichend?

Ein deutscher Hersteller hochwertiger Hairstyling-Geräte entdeckte seine Marke auf einem asiatisch geprägten Billig-Marktplatz. Die Preise machten klar: Das konnten keine Originale sein. Testkäufe bestätigten den Verdacht. Über das plattforminterne Meldetool wurden weit über hundert Angebote beanstandet – ohne dass sich an der Lage etwas änderte.

Vor Gericht verteidigte sich die Plattform mit dem üblichen Argument: Verkäufer seien die Händler, man stelle nur die Technik bereit. Das Gericht folgte dem nicht. Entscheidend war, wie die Angebote auf Verbraucher wirken. Die Plattform trat als einheitliches Warenhaus auf: gleiches Layout über alle Angebote hinweg, Verkäufer nur unter Buchstaben-Zahlen-Pseudonymen, kaum erkennbare Hinweise darauf, dass überhaupt unterschiedliche Händler dahinterstehen, und keine Möglichkeit, mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen. Hinzu kam, dass die Plattform sich vertraglich vorbehielt, Preise eigenständig anzuheben. Wer so auftritt, macht sich die fremden Angebote zu eigen – und haftet als Täter, nicht bloß als Störer.

Was Markeninhaber daraus mitnehmen sollten

Der praktische Unterschied ist erheblich. Wer eine Plattform nur als Störer in Anspruch nimmt, bekommt im Kern eines: Die Angebote müssen weg. Der wirtschaftliche Schaden bleibt beim Hersteller.

Bei der Täterhaftung sieht es anders aus. Das Gericht stellte hier zusätzlich fest, dass die Plattform für den Schaden einstehen muss, und verurteilte sie zur Auskunft: Welche Händler haben die Fälschungen angeboten, welche Umsätze wurden damit erzielt? Genau diese Auskunft ist der Hebel – ohne Zahlen lässt sich kein Schaden beziffern und ohne Namen kein weiterer Verantwortlicher greifen.

Interessant ist auch, woran das Gericht das nötige Verschulden festmachte: Werden Markenprodukte zu auffällig stark reduzierten Preisen angeboten, muss der Plattformbetreiber von sich aus nach Fälschungen suchen. Es reicht dann nicht, auf einzelne Meldungen zu warten. Praktisch heißt das für Sie: Dokumentieren Sie Ihre Meldungen, Testkäufe und die Reaktion der Plattform lückenlos. Genau dieses Material entscheidet später darüber, ob Sie nur Löschung oder auch Geld bekommen.

Was Plattform- und Shopbetreiber jetzt prüfen sollten

Die Entscheidung betrifft nicht nur Konzerne. Sie trifft jedes Unternehmen, das fremde Anbieter auf der eigenen Seite verkaufen lässt – vom B2B-Portal über den Branchenmarktplatz bis zum Shop mit Dropshipping-Anteil. Prüfen Sie drei Punkte:

  • Erkennbarkeit des Verkäufers: Sieht ein durchschnittlicher Kunde auf den ersten Blick, dass er bei einem Dritten kauft und nicht bei Ihnen? Name, ladungsfähige Anschrift und Kontaktweg des Händlers gehören sichtbar an das Angebot – auf Deutsch. Die europäischen Plattformregeln verlangen ohnehin, dass Sie die Identität Ihrer gewerblichen Anbieter erheben, plausibilisieren und anzeigen.
  • Ihre eigene Rolle: Je stärker Sie in Darstellung, Preisgestaltung, Zahlung, Versand und Retouren eingreifen, desto eher werden die Angebote Ihnen zugerechnet. Vertragsklauseln, die Ihnen eigene Preisanpassungen erlauben, sind dabei ein deutliches Signal in Richtung Eigenhandel.
  • Kontrolle statt Reaktion: Ein Meldeformular allein genügt nicht, wenn Meldungen faktisch ins Leere laufen. Auffällige Preise bei bekannten Marken sollten automatisiert geprüft werden. Und: Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben – etwa eine Widerrufsbelehrung, die nicht den europäischen Vorgaben entspricht – sind zusätzlich ein Wettbewerbsverstoß, unabhängig von jeder Markenfrage.

Wie Sie jetzt vorgehen

Als Markeninhaber: Bauen Sie eine saubere Beweiskette auf, bevor Sie eine Plattform anschreiben. Als Betreiber: Lassen Sie prüfen, wie Ihre Angebotsseiten aus Verbrauchersicht wirken, und schließen Sie die offensichtlichen Lücken bei Händlerkennzeichnung und Pflichtinformationen.

Die Entscheidung stammt von einem Oberlandesgericht. Ob der Bundesgerichtshof das letzte Wort behält, ist offen – an der Richtung ändert das wenig: Die Rechtsprechung rückt Plattformen seit Jahren näher an die Rolle des Händlers heran.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Marke gegenüber Marktplätzen durchzusetzen oder Ihr eigenes Plattformmodell haftungsfest aufzustellen – von der Beweissicherung bis zur Anpassung von Angebotsdarstellung und Händlerverträgen. Sprechen Sie uns an.

OLG Hamburg · 08/2026 · Marktplatzhaftung

Störerhaftung oder Täterhaftung — der praktische Unterschied

Störerhaftung

Plattform als Vermittler

Rechtsfolge

Nur Löschung der Angebote. Der wirtschaftliche Schaden bleibt beim Hersteller.

Auskunftsanspruch

Nein. Keine Namen der Händler, keine Umsatzzahlen.

Auslöser

Konkreter Hinweis erforderlich; Handeln erst nach Meldung.

Täterhaftung

Angebote zu eigen gemacht

Rechtsfolge

Löschung und Schadensersatz — Haftung wie ein eigener Händler.

Auskunftsanspruch

Ja — welche Händler angeboten haben und welche Umsätze erzielt wurden.

Auslöser

Eigene Prüfpflicht bei auffällig stark reduzierten Markenpreisen.

Vier Merkmale, die für ein „Zu-eigen-machen“ sprachen

Maßstab ist, wie die Angebote aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers wirken.

01

Einheitliches Layout über alle Angebote hinweg — Auftritt als ein Warenhaus.

02

Verkäufer nur unter Buchstaben-Zahlen-Pseudonymen erkennbar.

03

Kein Kontaktweg vom Kunden zum jeweiligen Händler.

04

Vertraglicher Vorbehalt eigener Preisanpassungen — Preishoheit.

Instanz: Oberlandesgericht. Revision zum BGH offen — an der Richtung der Rechtsprechung ändert das wenig.

Wenn Sie das betrifft: Marken- und Urheberrecht →

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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