Was das ist
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Geschäftspraktiken, die Kunden täuschen, belästigen oder Mitbewerber unfair behindern. Klassiker sind irreführende Werbeaussagen, fehlende Pflichtangaben, Werbe-E-Mails ohne Einwilligung, Lockangebote, Nachahmung und herabsetzende Vergleiche. Die Besonderheit: Nicht eine Behörde überwacht das, sondern Ihre Wettbewerber und Verbände, die Verstöße abmahnen und gerichtlich verfolgen können.
Was das für Sie heißt
- Werbung muss wahr und belegbar sein. Jede Behauptung, die Sie nicht beweisen können, ist ein Risiko: Testsieger, Marktführer, klimaneutral, sofort lieferbar.
- E-Mail-Werbung braucht vorherige ausdrückliche Einwilligung, auch gegenüber Unternehmen; beim Telefonanruf bei Geschäftskunden reicht ein sachlich begründetes mutmaßliches Interesse, an das die Rechtsprechung aber sehr hohe Anforderungen stellt: Es muss konkrete Anhaltspunkte geben, dass gerade dieser Betrieb gerade an diesem Angebot interessiert ist, die bloße Branchenzugehörigkeit genügt nicht — bei Verbrauchern nie. Die einzige Ausnahme bei E-Mail ist die Werbung für ähnliche Produkte an bestehende Kunden, mit Widerspruchshinweis.
- Pflichtangaben: Impressum, Preisangaben inklusive Mehrwertsteuer, Grundpreise, Lieferzeiten, Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern. Fehler hier sind die häufigste Abmahnquelle, weil sie sich automatisiert finden lassen.
Der typische Fehler
Der Vertrieb kauft eine Adressliste und schickt 5.000 E-Mails an potenzielle Geschäftskunden. Das ist auch im B2B-Geschäft eine unzumutbare Belästigung. Zwei Empfänger mahnen ab, einer lässt eine einstweilige Verfügung erwirken. Kosten pro Fall: 1.000 bis 2.000 Euro plus Unterlassungspflicht ohne zeitliche Grenze, mit Vertragsstrafe. Die Liste hat 300 Euro gekostet.
Rechtsgrundlage
§§ 3, 3a, 4, 5, 5a, 6, 7 UWG (Unlauterkeit, Rechtsbruch, Mitbewerberschutz, Irreführung, vergleichende Werbung, Belästigung); §§ 8, 9, 13 UWG (Unterlassung, Schadensersatz, Abmahnung); PAngV