Was das ist
Der Vollstreckungsbescheid folgt auf den Mahnbescheid, wenn der Schuldner die Widerspruchsfrist verstreichen lässt. Sie beantragen ihn frühestens zwei Wochen und spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids. Er steht einem Urteil gleich: Damit beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher, pfänden Konten oder lassen den Schuldner die Vermögensauskunft abgeben.
Was das für Sie heißt
- Verpassen Sie die Sechsmonatsfrist nicht. Danach verfällt der Mahnbescheid, und Sie fangen von vorn an.
- Der Schuldner kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Dann läuft das streitige Verfahren, aber der Bescheid bleibt vorläufig vollstreckbar; Sie dürfen also schon vollstrecken.
- Der Titel verjährt erst nach 30 Jahren. Ein Schuldner, der heute nichts hat, kann in fünf Jahren wieder zahlungsfähig sein. Titel aufbewahren, Schuldner beobachten.
Der typische Fehler
Der Vollstreckungsbescheid liegt in der Ablage, weil der Gerichtsvollzieher beim ersten Versuch nichts gefunden hat. Niemand prüft nach, ob der Schuldner inzwischen ein neues Unternehmen führt oder eine Immobilie gekauft hat. Nach zehn Jahren wird der Titel bei einer Aufräumaktion entsorgt. Die Forderung war noch zwanzig Jahre durchsetzbar.
Rechtsgrundlage
§§ 699, 700 ZPO; § 701 ZPO (Wegfall nach sechs Monaten); § 338 ZPO (Einspruch); § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Verjährung titulierter Forderungen)