Was das ist
Zahlungsverzug tritt ein, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht bezahlt wird, oder, ohne Mahnung, 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Diese 30-Tage-Regel gilt unter Unternehmern automatisch. Ab dann schuldet der Kunde Verzugszinsen und den Verzugsschaden, im Geschäftsverkehr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz plus eine Pauschale von 40 Euro.
Was das für Sie heißt
- Schreiben Sie ein Zahlungsziel auf die Rechnung und halten Sie das Zugangsdatum fest. Dann müssen Sie nicht mahnen, um den Verzug auszulösen.
- Zahlungsziele über 60 Tage sind gegenüber Unternehmern nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig sind. Große Kunden, die 90 Tage vorgeben, überschreiten oft die Grenze.
- Verzugszinsen und Pauschale dürfen Sie berechnen, auch wenn Sie nicht gemahnt haben. Anwalts- und Inkassokosten ab Verzug trägt der Schuldner.
Der typische Fehler
Der Unternehmer mahnt dreimal freundlich, verzichtet auf Zinsen, um den Kunden nicht zu verärgern, und wartet sechs Monate. Dann ist der Kunde insolvent. Wer im Verzug nicht konsequent handelt, finanziert seinen Kunden zinslos und steht am Ende hinter allen anderen Gläubigern. Eine Mahnung mit Frist und Zinsen nach 30 Tagen ist kein Affront, sondern Geschäftspraxis.
Rechtsgrundlage
§ 286 BGB (Verzug, 30-Tage-Regel); § 288 BGB (Verzugszinsen, Pauschale 40 €); § 271a BGB (Zahlungsfristen); § 280 Abs. 2 BGB (Verzugsschaden)