Was das ist
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung Ihres Lieferanten dafür, dass die Sache bei Übergabe so ist, wie vereinbart. Sie brauchen dafür keine Klausel im Vertrag; sie gilt von selbst. Umgekehrt haften Sie Ihren Kunden genauso. Zwei Jahre ab Lieferung, bei Bauwerken fünf.
Was das für Sie heißt
- Als Käufer haben Sie zuerst nur Anspruch auf Nacherfüllung. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kommen erst, wenn die Nachbesserung scheitert oder der Lieferant eine gesetzte Frist verstreichen lässt.
- Unter Kaufleuten gilt die Rügepflicht: Sie müssen die Ware unverzüglich prüfen und Mängel sofort anzeigen. Wer eine Woche wartet, hat seine Rechte bei erkennbaren Mängeln verloren.
- Als Verkäufer können Sie die Gewährleistung gegenüber Unternehmern in AGB nur begrenzt einschränken. Ein pauschaler Ausschluss ist unwirksam, eine Verkürzung auf ein Jahr meist zulässig.
Der typische Fehler
Die Lieferung kommt, wird eingelagert, erst Wochen später beim Einbau fällt der Mangel auf. Die Rüge kommt dann zu spät, obwohl der Mangel bei einer Stichprobe am Wareneingang sichtbar gewesen wäre. Der Lieferant verweist auf § 377 HGB und ist aus dem Schneider. Ein zweiter Klassiker: Der Käufer bessert selbst nach oder beauftragt einen Dritten, ohne dem Lieferanten eine Frist gesetzt zu haben. Die Kosten bleiben dann bei ihm.
Rechtsgrundlage
§§ 434, 437, 438 BGB (Kauf); §§ 633, 634, 634a BGB (Werk); § 377 HGB (Rügepflicht unter Kaufleuten)