Noch „klimaneutral“ auf der Verpackung? Was für Ware gilt, die schon im Handel ist
Boris BurowRechtsanwalt
Drei Tage vor dem Stichtag hat der Bundestag eine Sonderregel für Altbestände beschlossen. Eine Abverkaufsfrist ist das nicht. Sie hilft dem, der belegen kann, was er getan hat.
Seit dem 27. September 2026 gelten im UWG die neuen Regeln gegen Greenwashing aus der EU-Richtlinie 2024/825, kurz EmpCo. Umgesetzt hat sie der Gesetzgeber schon im Februar mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG. Anzuwenden sind sie auf alles, was ab diesem Tag beworben und verkauft wird. Auch auf die Schachtel, die im Frühjahr gedruckt wurde und seitdem im Regal steht.
Eine Übergangsfrist für solche Altbestände sahen weder die Richtlinie noch das deutsche Gesetz vor. Am 24. September hat der Bundestag deshalb nachgelegt, versteckt im Gesetz zur Modernisierung des Designrechts. Ein neuer § 15b UWG soll verhindern, dass einwandfreie Ware nur wegen eines Aufdrucks vernichtet werden muss. In den ersten Meldungen klang das nach einer Abverkaufsfrist bis 2028. Das ist es nicht.
Was seit dem 27. September gilt
Die neuen Verbote stehen zum großen Teil auf der sogenannten schwarzen Liste im Anhang des UWG. Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern immer unzulässig. Ob sich ein Kunde tatsächlich hat täuschen lassen, spielt keine Rolle. Das macht Abmahnungen einfach: Oft genügt ein Foto der Verpackung.
Neu auf der Liste stehen unter anderem:
- allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“, wenn Sie keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können,
- Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgelegt sind, also meist auch das selbst entworfene grüne Blatt,
- Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“ oder verursache weniger Emissionen, wenn das darauf beruht, dass Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden,
- Umweltaussagen über das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen, die in Wahrheit nur einen Teil betreffen,
- gesetzliche Pflichten, die als Besonderheit des eigenen Angebots herausgestellt werden,
- bestimmte irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates.
Dazu kommen schärfere Irreführungsregeln, etwa für Versprechen über künftige Umweltleistungen. Wer mit „bis 2030 klimaneutral“ wirbt, braucht einen konkreten Umsetzungsplan, den ein unabhängiger Sachverständiger prüft. Einen Überblick über alle neuen Regeln gibt unser Beitrag zu den Green Claims.
Was § 15b UWG regelt
Die neue Vorschrift betrifft Ware, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Wer wegen eines der neuen Umwelt- und Haltbarkeitstatbestände Unterlassung oder Beseitigung verlangt, muss das bei solcher Ware „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ tun. Im Streitfall wägt das Gericht ab und berücksichtigt dabei insbesondere vier Punkte:
- wie schwer der Verstoß wiegt,
- was Sie unternommen haben, um ihn zu beseitigen,
- was die Beseitigung kostet,
- welche Umweltbelastung sie verursacht.
Das Ergebnis kann nach der Gesetzesbegründung ganz unterschiedlich ausfallen. Das Gericht kann zusätzliche Hinweise an der Ware verlangen, eine konkrete Abverkaufsfrist einräumen oder, wenn ein Verkaufsstopp oder die Vernichtung unverhältnismäßig wäre, den Unterlassungsanspruch ganz ausschließen. Als typische Fälle nennt der Gesetzgeber Bücher, Konserven und Artikel, die im Baumarkt jahrelang im Regal stehen.
In vielen Meldungen, auch in der des Bundestags, ist nur von Unterlassungsansprüchen die Rede. Der Gesetzestext verweist aber auf alle Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG, erfasst also Unterlassung und Beseitigung. Das zählt, weil diese Ansprüche im ungünstigen Fall bis zur Pflicht reichen können, bereits ausgelieferte Ware aus dem Handel zurückzuholen.
Die Vorschrift gilt befristet. Am 27. September 2028 wird sie wieder gestrichen. Danach bleibt nur, was Gerichte in besonderen Härtefällen schon immer tun konnten: im Einzelfall eine Aufbrauchsfrist gewähren.
Was § 15b UWG nicht regelt
Er macht den Verstoß nicht zulässig. Wer seit dem 27. September Ware mit „klimaneutral“ verkauft, handelt unlauter, auch wenn die Packung alt ist. Die Abmahnung kann trotzdem kommen. § 15b entscheidet erst darüber, was sie am Ende durchsetzen kann.
Er gilt nur für Ware. Ihre Website, der Online-Shop, Produkttexte auf Marktplätzen, Social-Media-Beiträge, Newsletter und Anzeigen sind keine Ware. Nach Wortlaut und Begründung zielt die Vorschrift auf das Produkt und seine Verpackung. Auf Werbung in anderen Kanälen, auch auf gedruckte Kataloge und Flyer, sollten Sie sie nicht stützen. Dienstleistungen sind ohnehin nicht erfasst.
Er gilt nur für Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde. Was seit dem 27. September erstmals in den Markt geht, muss den neuen Regeln vollständig entsprechen. Wann Ware in Verkehr gebracht ist, sagt § 15b nicht. Viel spricht dafür, den Begriff wie im Produktrecht zu verstehen: Die Ware ist in Verkehr gebracht, sobald sie erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde. Für Händler heißt das, dass Ware, die der Hersteller vor dem 27. September geliefert hat, erfasst sein dürfte. Für Hersteller heißt es, dass Ware, die am Stichtag noch im eigenen Lager stand, eher nicht erfasst ist. Wie die Gerichte das sehen, ist offen.
Er gilt nur für die neuen Umwelttatbestände. Schadensersatz ist nicht erfasst. Ein anderer Fehler auf derselben Packung, etwa bei der Grundpreisangabe, auch nicht. Ebenso wenig die neuen Pflichten zu Gewährleistung und Garantie, die ebenfalls seit dem 27. September gelten.
Der Haken: Die Vorschrift ist noch nicht in Kraft
Der Bundestag hat beschlossen, der Bundesrat noch nicht. In seiner Sitzung am 25. September stand das Gesetz nicht auf der Tagesordnung, die nächste reguläre Sitzung ist am 16. Oktober. Danach muss das Gesetz ausgefertigt und verkündet werden. Der Gesetzgeber hat dafür vorgesorgt: § 15b soll mit Wirkung vom 27. September 2026 gelten, also rückwirkend zum Stichtag.
Für die Wochen bis zur Verkündung heißt das: Abmahnungen sind ab sofort möglich, und sie werden kommen. Die Verbraucherorganisation foodwatch hat am 25. September erklärt: „Gravierende Verstöße können und werden wir abmahnen.“ Wer in dieser Zeit abgemahnt wird, kann sich in einem späteren Gerichtsverfahren voraussichtlich auf § 15b berufen. Wer vorher eine Unterlassungserklärung unterschreibt, die auch den Altbestand erfasst, verschenkt dieses Argument weitgehend. Dann gilt der Vertrag, und die Vertragsstrafe fällt an, gleich was § 15b sagt.
Was ich Unternehmen jetzt rate
Der Anwalt in mir sagt: § 15b ist ein gutes Argument. Der Unternehmer in mir weiß: Ein Aufkleber ist fast immer billiger als ein Streit über Verhältnismäßigkeit. Daraus ergibt sich die Reihenfolge.
- Digitale Kanäle sofort bereinigen. Website, Shop, Marktplatz-Listings samt Produktdatenfeeds, Social Media, Newsletter-Vorlagen, Anzeigentexte. Streichen Sie allgemeine Umweltaussagen oder ersetzen Sie sie durch eine konkrete, belegbare Angabe, etwa zum Recyclinganteil der Verpackung. Hier gibt es keine Schonfrist, und die Änderung kostet nur Arbeitszeit.
- Das Inverkehrbringen belegen. Sichern Sie Lieferscheine und Auszüge aus der Warenwirtschaft, aus denen hervorgeht, welche Ware wann an wen ging. Wer das in einem Jahr vor Gericht nachweisen muss, sollte die Unterlagen jetzt sichern.
- Korrigieren, wo es geht, und das festhalten. Überkleber auf der Verpackung, ein Hinweis am Regal, ein Beileger. Genau das meint das Gesetz mit den Anstrengungen zur Beseitigung. Fotos und Rechnungen gehören in die Akte.
- Eigene Lagerware vor der Auslieferung umstellen. Als Hersteller können Sie sich für Ware im eigenen Lager im Zweifel nicht auf § 15b verlassen. Umetikettieren ist dort die sichere Lösung.
- Die Alternative beziffern. Was würden Rückruf, Umverpackung oder Vernichtung kosten, und welche Umweltlast entstünde? Zwei der vier Abwägungspunkte hängen daran. Eine belastbare Zahl wiegt mehr als eine Beteuerung im Schriftsatz.
- Keine Abmahnung ungeprüft unterschreiben. Achten Sie darauf, ob die geforderte Erklärung Altbestände, Verpackungen und Online-Werbung in einem Satz zusammenfasst. Ob sich die Erklärung auf das beschränken lässt, was der Abmahnende tatsächlich verlangen kann, gehört vor der Unterschrift geprüft.
Wer auch nach Österreich liefert: Dort hat der Gesetzgeber zivilrechtliche Ansprüche wegen solcher Altware für drei Jahre ganz ausgeschlossen. Ob das mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist umstritten.
Stand: 27. September 2026. Sobald § 15b UWG verkündet ist, ergänzen wir diesen Beitrag. Die EmpCo-Fristen finden Sie auch im Fristen-Radar.
Sie haben Ware mit alten Umweltaussagen im Markt oder schon eine Abmahnung auf dem Tisch? Schicken Sie uns Fotos der Verpackung, Ihre Auslieferungsdaten und, falls vorhanden, die Abmahnung. Sie bekommen eine Einschätzung, bevor Sie etwas unterschreiben: Fünfzehn Minuten buchen oder Unterlagen schicken.
Quellen
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Modernisierung des Designrechts, BT-Drs. 21/8158 vom 23.09.2026 (Artikel 5 bis 7 mit Begründung zu § 15b UWG)
- Deutscher Bundestag, „Bundestag modernisiert das Designrecht“, Textarchiv vom 24.09.2026
- Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 43
- foodwatch, Statement zum Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie vom 25.09.2026
Wenn Sie das betrifft: Wettbewerbsrecht →
Diese Frist im Fristen-Radar →
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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