Green Claims: UWG-Novelle gegen Greenwashing 2026
Ab dem 27. September 2026 gelten für Werbung mit Umweltaussagen deutlich schärfere Regeln. Deutschland setzt mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz die EU-EmpCo-Richtlinie um. Pauschale Green Claims wie „klimaneutral" oder „umweltfreundlich" ohne belastbaren Nachweis werden dann per se unzulässig – mit unmittelbarer Abmahngefahr.
Worum es geht: von Emotion auf Fakten
Begriffe wie „nachhaltig", „grün" oder „klimaneutral" sind aus der Produktwerbung kaum wegzudenken. Für Verbraucher ist selten erkennbar, was dahintersteckt. Ein EU-weites Screening der Kommission aus dem Jahr 2020 (344 geprüfte Umweltaussagen in 27 Ländern) ergab, dass 53,3 % vage, irreführend oder unbegründet waren, bei 40 % konkrete Belege fehlten und bei der Hälfte der Nachhaltigkeitssiegel eine belastbare Verifikation fehlte. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 – „Empowering Consumers for the Green Transition" – reagiert darauf. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verkündet im Bundesgesetzblatt am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Der Bundestag hatte die Novelle am 19. Dezember 2025 beschlossen. Anwendbar sind die neuen Regeln überwiegend ab dem 27. September 2026.
Der Gesetzgeber will Unternehmen bei der Umweltwerbung von „Emotion" auf „Fakten" umstellen. Das ist der Kern.
Was schon heute gilt – auch ohne EmpCo
Wichtig zur Einordnung: Der strenge Maßstab kommt nicht aus dem Nichts. Schon nach geltendem Recht ist Greenwashing als Sonderfall der irreführenden Werbung nach § 5 UWG verboten. Der BGH hat am 27. Juni 2024 im Fall Katjes (I ZR 98/23) entschieden, dass die Werbung mit „klimaneutral" irreführend ist, wenn nicht bereits in der Werbung selbst erläutert wird, ob die Neutralität durch Reduktion oder durch Kompensation erreicht wurde. Der BGH betonte das gesteigerte Informationsbedürfnis der Verbraucher und die fehlende Gleichwertigkeit von Reduktion und Kompensation. Abmahnungen auf dieser Grundlage nehmen bereits zu.
Die neuen Per-se-Verbote ab September 2026
Die UWG-Novelle erweitert die „Schwarze Liste" des UWG-Anhangs um Greenwashing-Tatbestände. Diese Praktiken gelten dann ohne weitere Irreführungsprüfung als unlauter:
- Unbelegte allgemeine Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „klimafreundlich", „CO₂-neutral", „nachhaltig" oder „biologisch abbaubar" sind nur noch zulässig, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachgewiesen wird.
- Kompensationsbasierte Klimaneutralität: Aussagen wie „klimaneutral" sind unzulässig, wenn die Neutralität ausschließlich über den Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht wird.
- Selbst erfundene Siegel: Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch erlaubt, wenn sie auf staatlicher Festlegung oder einem anerkannten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruhen. Firmeneigene „Fantasie-Siegel" sind unzulässig – selbst wenn ihre Aussage zutrifft.
- Zukunftsversprechen ohne Plan: Wer mit künftigen Zielen wirbt („klimaneutral bis 2030"), braucht einen klaren, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen.
Hinzu kommen neue Informationspflichten aus der geänderten Verbraucherrechterichtlinie – etwa zu Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und Mindestdauer von Software-Updates.
Was NICHT gilt: die Green Claims Directive
Hier ist Sortieren wichtig, weil zwei Regelwerke oft verwechselt werden. Die EmpCo-Richtlinie ist beschlossen und ab dem 27. September 2026 verbindlich. Die separate Green Claims Directive – die eine verpflichtende Vorabprüfung von Umweltclaims durch akkreditierte Stellen vorsah – ist dagegen gestoppt: Die EU-Kommission ließ die Trilog-Verhandlungen im Juni 2025 ruhen und zog den Vorschlag anschließend zurück. Für Ihre Planung ist derzeit ausschließlich die EmpCo relevant. Das entlastet, ändert aber nichts an der Dringlichkeit.
Die harte Frist: keine Abverkaufsfrist
Der Knackpunkt für die Praxis: Eine Abverkaufsfrist für bereits produzierte Ware ist nicht vorgesehen. Auch Produkte, die heute im Regal stehen und über den Stichtag hinaus haltbar sind, müssen ab dem 27. September 2026 konform sein. Das trifft Unternehmen mit langen Verpackungsvorläufen besonders. Der Bundestag hat die Bundesregierung immerhin aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine einjährige Abverkaufsfrist einzusetzen – verlassen sollte man sich darauf nicht.
Durchgesetzt wird das UWG-typisch vor allem zivilrechtlich: durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden. Bei grenzüberschreitenden Verstößen können Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes hinzukommen.
Handlungsempfehlung
Erstellen Sie eine Bestandsaufnahme aller umweltbezogenen Aussagen über sämtliche Kanäle – Verpackungen, Website, Social Media, Prospekte, sogar Briefbögen und eingetragene Marken. Prüfen Sie jede Aussage auf zwei Fragen: Ist sie belegbar, und beruht das verwendete Siegel auf einem anerkannten System? Ersetzen Sie pauschale Claims durch konkrete, überprüfbare Angaben. Achten Sie besonders auf Verpackungen mit langem Vorlauf – hier sollten Sie sofort beginnen. Greenhushing, also das komplette Verschweigen echter Umweltleistungen aus Angst, ist dabei die falsche Reaktion: Belegbare Aussagen bleiben erlaubt und sind ein Wettbewerbsvorteil.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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