Was das ist
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich gegenüber dem Abmahnenden, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, und versprechen für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe. Damit entfällt die Wiederholungsgefahr, und der Abmahnende kann nicht mehr klagen. Die Erklärung ist ein Vertrag, unbefristet, und sie gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Vorwurf berechtigt war.
Was das für Sie heißt
Geben Sie nie die vorformulierte Erklärung des Gegners ab. Die modifizierte Fassung beschränkt sich auf die konkrete Verletzungsform, enthält kein Schuldanerkenntnis, legt die Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Gläubigers mit gerichtlicher Überprüfung (Hamburger Brauch) und schweigt zu Kosten. Prüfen Sie den Umfang genau: Gerichte legen die Erklärung nach der Kerntheorie aus, sodass auch ähnliche Verstöße erfasst sind. Nach Abgabe muss der Verstoß vollständig beseitigt werden, auch aus Archiven, Caches und bei Vertriebspartnern. Und die Erklärung gehört in ein Register, damit neue Mitarbeiter in fünf Jahren nicht dagegen verstoßen.
Der typische Fehler
Die Unterlassungserklärung wegen eines Fotos wird abgegeben, das Foto von der Website gelöscht. Der Server liefert es unter der alten URL weiter aus, weil es nie physisch entfernt wurde. Der Gegner findet es über die Suchmaschine, die Vertragsstrafe von 5.000 Euro ist fällig, ohne dass irgendjemand das Bild noch gesehen hat. Unterlassen heißt beseitigen, und Beseitigen heißt prüfen.
Rechtsgrundlage
§ 8 UWG, § 97 UrhG, § 14 MarkenG (Unterlassungsanspruch); §§ 339 ff. BGB (Vertragsstrafe); § 13a UWG (Grenzen der Vertragsstrafe bei kleinen Unternehmen); § 348 HGB