Was das ist
Die Neuregelung im Wettbewerbsrecht setzt die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel um. Allgemeine Umweltaussagen, also Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“, sind unzulässig, wenn die dahinterstehende Umweltleistung nicht nachgewiesen ist. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem oder einer behördlichen Grundlage beruhen. Werbung mit CO2-Kompensation für Produkte ist verboten.
Was das für Sie heißt
- Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen: Website, Verpackungen, Kataloge, Ausschreibungsunterlagen, Social Media. Verpackungen mit langem Vorlauf zuerst.
- Jede Aussage muss konkret und belegbar sein: „30 Prozent weniger Verpackungsmaterial als 2022“ statt „umweltschonend“. Der Beleg muss vor der Veröffentlichung vorliegen.
- Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ nur mit einem veröffentlichten Umsetzungsplan mit Zwischenzielen und unabhängiger Prüfung. Selbst geschaffene Siegel und Logos mit Umweltbezug streichen.
Der typische Fehler
Ein Hersteller wirbt seit Jahren mit „klimaneutral produziert“, gestützt auf Kompensationszertifikate. Nach dem 27. September 2026 ist genau diese Aussage verboten, unabhängig von der Qualität der Zertifikate. Ein Wettbewerber mahnt am Tag des Inkrafttretens ab; die Verpackungsauflage für sechs Monate liegt im Lager. Wer im Sommer 2026 die Verpackung nicht geprüft hat, zahlt im Herbst doppelt.
Rechtsgrundlage
Drittes UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43), Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo); Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (neue Nr. 4a, 4b, 4c); § 5 UWG; gilt ab 27. September 2026