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Kündigung

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die einseitige Beendigung eines Vertrags für die Zukunft. Im Arbeitsverhältnis gelten Schriftform, gesetzliche Fristen und oft Kündigungsschutz; bei Geschäftsverträgen zählt, was im Vertrag steht.

Was das ist

Mit der Kündigung beenden Sie ein Dauerschuldverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt, ohne Zustimmung der Gegenseite. Ordentlich mit Frist oder außerordentlich aus wichtigem Grund. Beim Arbeitsvertrag ist sie die am stärksten regulierte Erklärung des Wirtschaftsrechts; bei Miet-, Liefer- und Dienstleistungsverträgen regeln vor allem Vertrag und Gesetz die Fristen.

Was das für Sie heißt

  • Arbeitsverhältnis: Die Kündigung braucht Schriftform mit Originalunterschrift. E-Mail, Fax, Messenger sind unwirksam. Sie muss zugehen, also in den Briefkasten oder in die Hand; Zugang beweisen Sie am besten durch Boten.
  • Fristen: Gesetzlich vier Wochen zum 15. oder Monatsende, mit Betriebszugehörigkeit steigend bis sieben Monate. Vertrag oder Tarif können verlängern, kaum verkürzen. Gibt es einen Betriebsrat, ist er vorher anzuhören, sonst ist die Kündigung unwirksam.
  • Geschäftsverträge: Prüfen Sie Laufzeit, Kündigungsfrist und Form im Vertrag. Automatische Verlängerungen laufen weiter, wenn Sie den Stichtag verpassen.

Der typische Fehler

Der Geschäftsführer kündigt einem Mitarbeiter im Gespräch und schickt die Bestätigung als PDF per E-Mail. Drei Wochen später erhebt der Mitarbeiter Klage. Die Kündigung ist wegen Formmangels nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht fort, der Lohn läuft. Erst die zweite, schriftliche Kündigung setzt die Frist neu in Gang. Der Formfehler kostet zwei Monatsgehälter.

Rechtsgrundlage

§ 623 BGB (Schriftform); § 622 BGB (Fristen); § 626 BGB (außerordentlich); § 102 BetrVG (Betriebsrat); § 4 KSchG (Klagefrist drei Wochen)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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