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Aufhebungsvertrag

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich, meist gegen Abfindung. Schneller und sicherer als eine Kündigung, aber mit Fallstricken beim Arbeitslosengeld.

Was das ist

Mit dem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis gemeinsam zu einem vereinbarten Datum. Kein Kündigungsschutz, keine Fristen, keine Betriebsratsanhörung; dafür braucht es die Unterschrift des Mitarbeiters. Er ist der Standardweg, wenn eine Trennung feststeht und beide Seiten einen Prozess vermeiden wollen.

Was das für Sie heißt

Der Vertrag muss schriftlich mit Originalunterschriften geschlossen werden. Für den Mitarbeiter droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn er ohne wichtigen Grund unterschreibt; das ist sein stärkstes Argument in der Verhandlung, und Sie sollten die Frist bis zum Ende so legen, dass sie der Kündigungsfrist entspricht. Regeln Sie alles, was danach Streit bringt: Freistellung, Resturlaub, Bonus, Zeugnisnote, Rückgabe von Laptop und Auto, Geheimhaltung, Erledigungsklausel. Drängen Sie nicht: Wer den Mitarbeiter überrumpelt oder ihm keine Bedenkzeit lässt, riskiert die Anfechtung wegen unfairen Verhandelns.

Der typische Fehler

Der Vertrag regelt Abfindung und Enddatum, sonst nichts. Nach dem Ausscheiden verlangt der Mitarbeiter Urlaubsabgeltung für 25 Tage, den anteiligen Bonus und ein Zeugnis mit Bestnote. Alles berechtigt, weil nichts ausgeschlossen wurde. Die Erledigungsklausel, die alle Ansprüche abgilt, ist die wichtigste Zeile im Vertrag.

Rechtsgrundlage

§ 623 BGB (Schriftform); § 159 Abs. 1 SGB III (Sperrzeit); § 7 Abs. 4 BUrlG (Urlaubsabgeltung); Gebot fairen Verhandelns (BAG, 6 AZR 75/18)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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