Was das ist
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers einen Grund, den das Gesetz anerkennt: Wegfall des Arbeitsplatzes, Fehlverhalten trotz Abmahnung oder dauerhafte Unfähigkeit, die Arbeit zu leisten. Es greift, wenn Ihr Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitäquivalente beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.
Was das für Sie heißt
Unterhalb der Schwelle kündigen Sie ohne Grund, nur nicht willkürlich oder diskriminierend. Oberhalb müssen Sie den Grund im Prozess beweisen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt die Sozialauswahl hinzu: Unter vergleichbaren Mitarbeitern trifft es den, der nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung am wenigsten schutzwürdig ist. Sie können in der Kündigung eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten, wenn der Mitarbeiter nicht klagt. Klagt er, entscheidet das Arbeitsgericht, und dort endet die Mehrzahl der Verfahren mit einem Vergleich.
Der typische Fehler
Ein Betrieb mit zwölf Mitarbeitern kündigt einem Vertriebler „wegen schlechter Zahlen“. Eine Abmahnung gab es nie, Zielvereinbarungen sind mündlich. Vor dem Arbeitsgericht trägt der Betrieb die Beweislast für einen Grund, den es so nicht gibt. Ergebnis: Vergleich mit Abfindung von einem Jahresgehalt, weil der Mitarbeiter sonst weiterbeschäftigt werden müsste.
Rechtsgrundlage
§§ 1, 1a, 4, 23 KSchG; § 1 Abs. 3 KSchG (Sozialauswahl); § 9, 10 KSchG (Auflösung gegen Abfindung)