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Abmahnung (Arbeitsrecht)

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die Warnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung: konkreter Verstoß, Aufforderung zur Änderung, Androhung der Kündigung. Ohne sie hält die spätere Kündigung selten.

Was das ist

Die arbeitsrechtliche Abmahnung rügt ein konkretes Fehlverhalten und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung an. Sie ist keine Strafe, sondern die Voraussetzung dafür, dass Sie bei erneutem Verstoß verhaltensbedingt kündigen können.

Was das für Sie heißt

Eine Abmahnung braucht drei Elemente: die genaue Beschreibung des Vorfalls mit Datum und Umständen, die Aufforderung, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten, und die Androhung der Kündigung. Fehlt eines, ist es eine Ermahnung ohne Wirkung. Schriftform ist nicht Pflicht, aber ohne Dokument können Sie sie später nicht beweisen. Bündeln Sie nicht mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung; ist einer unzutreffend, fällt das ganze Schreiben. Die Abmahnung kommt in die Personalakte, der Mitarbeiter darf eine Gegendarstellung beifügen. Sie verbraucht sich nicht, verliert aber nach Jahren ohne weiteren Vorfall an Gewicht.

Der typische Fehler

Ein Mitarbeiter kommt seit Monaten zu spät. Der Vorgesetzte spricht ihn mehrmals an, nichts wird notiert. Als es reicht, kündigt der Betrieb verhaltensbedingt. Vor Gericht kann er keine Abmahnung vorlegen, und die Kündigung scheitert an der ersten Hürde. Die Zeit für die Abmahnung wäre die Zeit gewesen, als man sich noch geärgert, aber nicht entschieden hatte.

Rechtsgrundlage

§ 314 Abs. 2 BGB (Abmahnung vor Kündigung aus wichtigem Grund); § 1 Abs. 2 KSchG (verhaltensbedingte Kündigung); § 83 BetrVG (Personalakte, Gegendarstellung)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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