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Außerordentliche Kündigung

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Zwei Wochen Zeit ab Kenntnis, meist vorherige Abmahnung nötig, hohe Hürden vor Gericht.

Was das ist

Die außerordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis sofort, wenn Ihnen die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist nicht zumutbar ist: Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Tätlichkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung. Sie ist die letzte Stufe und wird von Gerichten streng geprüft.

Was das für Sie heißt

  • Die Frist: Sie haben zwei Wochen ab dem Tag, an dem Sie den Sachverhalt sicher kennen. Wer erst ermittelt, darf das, muss aber zügig sein. Danach ist die fristlose Kündigung ausgeschlossen.
  • Die Abmahnung: Bei Verhaltensverstößen muss der Mitarbeiter in der Regel vorher gewarnt worden sein. Nur bei schweren Verstößen, bei denen jedem klar ist, dass sie nicht hingenommen werden, entfällt sie.
  • Die Absicherung: Kündigen Sie immer zugleich hilfsweise ordentlich. Scheitert die fristlose Kündigung, bleibt die ordentliche im Rennen. Betriebsrat anhören, Schriftform wahren, Zugang dokumentieren.

Der typische Fehler

Der Chef erfährt von einem Spesenbetrug, lässt sich drei Wochen Zeit, um mit dem Steuerberater zu sprechen, und kündigt dann fristlos. Das Arbeitsgericht erklärt die Kündigung für unwirksam, weil die Zweiwochenfrist versäumt ist, obwohl der Vorwurf zutrifft. Bei einem wichtigen Grund gilt: erst sichern, dann sofort handeln.

Rechtsgrundlage

§ 626 BGB (wichtiger Grund, Zweiwochenfrist); § 623 BGB (Schriftform); § 102 BetrVG; § 13 KSchG

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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