Was das ist
Der Gewerbemietvertrag überlässt Räume zur geschäftlichen Nutzung. Anders als bei Wohnraum gibt es keine Mietpreisbremse, keinen Kündigungsschutz und keine Kappungsgrenzen; die Parteien sind frei, und Vermieter nutzen das mit Standardverträgen von 40 Seiten. Verträge mit mehr als einem Jahr Laufzeit brauchen seit 2025 die Textform, sonst gelten sie als unbefristet und sind mit gesetzlicher Frist kündbar.
Was das für Sie heißt
- Laufzeit und Option: Fünf Jahre fest mit zweimal fünf Jahren Verlängerungsoption sichern den Standort, ohne Sie zu binden. Die Option muss fristgerecht ausgeübt werden; Kalender führen.
- Indexklausel: Die Miete folgt dem Verbraucherpreisindex. Prüfen Sie Schwellen und Richtung; einseitige Klauseln nur nach oben sind angreifbar.
- Nebenkosten, Instandhaltung, Rückbau: Was nicht ausdrücklich auf den Mieter übertragen ist, trägt der Vermieter. Umgekehrt: Was übertragen ist, kann teuer werden, etwa Dach und Fach oder der Rückbau aller Einbauten bei Auszug. Konkurrenzschutz und Nutzungszweck ausdrücklich regeln.
Der typische Fehler
Ein Händler unterschreibt den Standardvertrag eines institutionellen Vermieters, weil die Lage stimmt. Zehn Jahre fest ohne Option, Rückbauverpflichtung für die gesamte Ladeneinrichtung, Verwaltungskosten und Instandhaltung auf den Mieter. Nach drei Jahren verändert sich das Umfeld, ein Wettbewerber zieht im selben Center ein, und der Ausstieg kostet sieben Jahresmieten. Verhandelt wird vor der Unterschrift, nicht danach.
Rechtsgrundlage
§§ 535 ff., 578 BGB; § 550 i.V.m. § 578 Abs. 1 BGB (Textform bei Laufzeit über ein Jahr); § 580a BGB (Kündigungsfristen); § 1 Abs. 2 PrKG (Indexklauseln); § 556 BGB gilt nicht für Gewerbe