Was das ist
Das Gesetz kennt mehrere Formstufen. Schriftform verlangt ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift, ersatzweise eine qualifizierte elektronische Signatur. Textform verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, aus der der Erklärende hervorgeht: E-Mail, PDF, Messenger-Nachricht. Gilt keine Form, reicht auch das Wort. Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz von 2025 hat der Gesetzgeber an vielen Stellen von Schrift- auf Textform umgestellt.
Was das für Sie heißt
- Textform genügt seit 2025 für Gewerbemietverträge mit mehr als einem Jahr Laufzeit und für den Nachweis der Arbeitsbedingungen. Eine E-Mail kann seitdem einen Mietvertrag ändern.
- Schriftform bleibt Pflicht bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, dem Aufhebungsvertrag, der Befristung, dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, der Bürgschaft (außer unter Kaufleuten) und beim Verbraucherdarlehen. Hier ist die E-Mail nichtig.
- Vertragliche Schriftformklauseln gelten für Änderungen des Vertrags. Für den Streitfall sinnvoll, aber nicht unüberwindbar: Was beide Seiten mündlich vereinbaren und leben, kann die Klausel aufheben.
Der typische Fehler
Der Vermieter bestätigt per E-Mail eine Mietsenkung „für die nächsten zwei Jahre“. Beide gehen davon aus, dass das unverbindlich ist, weil der Vertrag Schriftform verlangt. Seit 2025 genügt für Gewerbemiete die Textform: Die E-Mail ist ein wirksamer Nachtrag. Umgekehrt kündigt eine Arbeitgeberin per E-Mail und wundert sich, dass das Arbeitsverhältnis weiterläuft. Beide haben die Formstufe verwechselt.
Rechtsgrundlage
§ 126 BGB (Schriftform); § 126a BGB (elektronische Form); § 126b BGB (Textform); § 125 BGB (Nichtigkeit); § 550 i.V.m. § 578 BGB (Gewerbemiete); § 623 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 74 HGB, § 766 BGB (Schriftform)