Was das ist
Bei der Pacht überlassen Sie nicht nur Räume, sondern eine Sache, mit der sich Erträge erwirtschaften lassen: einen eingerichteten Gastronomiebetrieb, ein Hotel mit Ausstattung, eine Tankstelle, eine Kundenpraxis, Ackerland. Der Pächter darf die Früchte ziehen, also den Betrieb führen und die Erlöse behalten. Grundsätzlich gelten die Mietregeln, ergänzt um Sonderregeln für Inventar, Instandhaltung und Kündigung.
Was das für Sie heißt
- Inventar: Übernimmt der Pächter das Inventar zum Schätzwert, trägt er das Risiko für Verlust und Verschleiß und muss bei Rückgabe gleichwertigen Ersatz stellen. Ein Inventarverzeichnis mit Werten bei Übergabe ist Pflichtlektüre.
- Instandhaltung: Der Pächter muss die gewöhnlichen Ausbesserungen selbst tragen, nicht nur Schönheitsreparaturen. Was gewöhnlich ist, sollte der Vertrag benennen.
- Kündigung: Bei unbestimmter Laufzeit beträgt die Frist ein halbes Jahr zum Ende des Pachtjahres. Bei Landpacht gelten zwei Jahre. Ein Betriebspachtvertrag auf Zeit sollte Verlängerungsoptionen und Regeln für Personal und Kundenstamm enthalten.
Der typische Fehler
Ein Gastronom pachtet ein laufendes Restaurant „mit allem, was drin ist“, ohne Inventarliste. Drei Jahre später endet die Pacht, und der Verpächter legt eine Liste vor, die er selbst nach seiner Erinnerung erstellt hat: Kücheneinrichtung, Kühlanlage, Möbel, alles als neuwertig übergeben. Der Pächter zahlt 40.000 Euro Wertersatz, weil er nichts Gegenteiliges beweisen kann. Die Übergabeliste hätte eine Stunde gekostet.
Rechtsgrundlage
§§ 581 bis 584b BGB (Pacht allgemein, Inventar §§ 582, 582a, Kündigung § 584); §§ 585 ff. BGB (Landpacht); § 581 Abs. 2 BGB (Verweis auf Mietrecht)