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Rücktritt

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die Rückabwicklung eines Vertrags, wenn die andere Seite nicht leistet oder mangelhaft leistet. Setzt fast immer eine erfolglose Fristsetzung voraus.

Was das ist

Mit dem Rücktritt lösen Sie sich von einem Vertrag: Erhaltene Leistungen werden zurückgegeben, gezahltes Geld zurückerstattet. Anders als die Kündigung wirkt der Rücktritt auf den Vertragsbeginn zurück. Er setzt eine Pflichtverletzung der anderen Seite voraus oder ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht.

Was das für Sie heißt

  • Vor dem Rücktritt steht die Fristsetzung: Sie fordern die Leistung oder Nachbesserung bis zu einem Datum. Erst nach Ablauf dürfen Sie zurücktreten. Entbehrlich ist die Frist nur bei ernsthafter Verweigerung oder einem Fixtermin.
  • Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Dann bleibt die Minderung.
  • Der Rücktritt ist eine Erklärung, kein Antrag. Er wird mit Zugang wirksam und lässt sich nicht zurücknehmen. Schriftlich erklären, Zugang sichern.

Der typische Fehler

Ein Unternehmer erklärt den Rücktritt aus Verärgerung per E-Mail, ohne zuvor eine Frist gesetzt zu haben. Der Lieferant nimmt ihn beim Wort, stellt die Arbeit ein und verlangt Vergütung für das Geleistete. Der Rücktritt war unwirksam, die Arbeitseinstellung damit berechtigt. Wer aussteigen will, muss den Weg dorthin einhalten.

Rechtsgrundlage

§§ 323, 326 Abs. 5 BGB (gesetzlicher Rücktritt); §§ 346 ff. BGB (Rückabwicklung); § 437 Nr. 2, § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt bei Mängeln)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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