Was das ist
Nachbesserung ist die Reparatur einer mangelhaften Sache durch den Lieferanten oder Werkunternehmer. Zusammen mit der Neulieferung bildet sie die Nacherfüllung, den ersten Schritt im Gewährleistungsrecht. Beim Kauf wählt der Käufer zwischen Reparatur und Ersatzlieferung, beim Werkvertrag wählt der Unternehmer.
Was das für Sie heißt
Sie können nicht direkt zum Rücktritt oder zur Ersatzvornahme greifen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung, schriftlich, mit Datum. Was angemessen ist, hängt vom Aufwand ab: für eine Softwarekorrektur reichen oft zehn Tage, für eine Maschine kann es länger dauern. Erst nach fruchtlosem Ablauf oder nach zwei gescheiterten Versuchen stehen Ihnen die weiteren Rechte offen. Die Kosten der Nachbesserung, auch Transport und Ausbau, trägt der Lieferant. Verlangen Sie als Lieferant selbst die Gelegenheit zur Nachbesserung, bevor der Kunde einen Dritten beauftragt.
Der typische Fehler
Der Kunde ist verärgert, lässt den Mangel sofort von einer anderen Firma beheben und schickt die Rechnung weiter. Der Lieferant zahlt nicht, und vor Gericht verliert der Kunde, weil er dem Lieferanten die Nachbesserung nie ermöglicht hat. Die Fristsetzung ist eine Formalie, aber sie entscheidet den Fall.
Rechtsgrundlage
§§ 437 Nr. 1, 439 BGB (Kauf); §§ 634 Nr. 1, 635 BGB (Werk); § 323 Abs. 1 BGB (Fristsetzung vor Rücktritt)