Was das ist
Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache, den Käufer zur Zahlung und Abnahme. Er kommt formlos zustande, auch per E-Mail oder Telefon. Zwischen Unternehmen gelten Ergänzungen aus dem Handelsgesetzbuch, die das Verbraucherrecht nicht kennt.
Was das für Sie heißt
- Rügepflicht: Als Käufer müssen Sie die Ware sofort prüfen und Mängel unverzüglich anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt.
- Eigentumsvorbehalt: Als Verkäufer bleiben Sie Eigentümer bis zur vollständigen Zahlung, aber nur, wenn es vereinbart ist. In der Insolvenz des Kunden ist das der Unterschied zwischen Aussonderung und Totalausfall.
- Lieferbedingungen regeln, wer das Transportrisiko trägt. Ohne Vereinbarung geht die Gefahr beim Versendungskauf mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über.
Der typische Fehler
Beide Seiten schicken ihre AGB, der Käufer seine Einkaufsbedingungen, der Verkäufer seine Verkaufsbedingungen. Keiner widerspricht ausdrücklich. Bei Streit gilt: Wo sich die Bedingungen widersprechen, gilt keine von beiden, sondern das Gesetz. Der Verkäufer, der sich auf seinen verlängerten Eigentumsvorbehalt verlässt, stellt in der Kundeninsolvenz fest, dass er nie wirksam vereinbart wurde.
Rechtsgrundlage
§§ 433 ff. BGB; § 449 BGB (Eigentumsvorbehalt); § 447 BGB (Versendungskauf); §§ 373 ff. HGB, § 377 HGB (Handelskauf, Rügepflicht)