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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Boris BurowRechtsanwaltStand

Der ausgeschiedene Mitarbeiter darf für eine Zeit nicht zur Konkurrenz. Das kostet eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der Bezüge, maximal zwei Jahre, sonst ist es unverbindlich.

Was das ist

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt dem Mitarbeiter nach dem Ausscheiden, für Konkurrenten zu arbeiten oder sich selbst im selben Feld niederzulassen. Während des Arbeitsverhältnisses gilt ein solches Verbot von Gesetzes wegen; danach nur, wenn Sie es vereinbart haben und dafür bezahlen.

Was das für Sie heißt

  • Schriftform mit Unterschrift, dem Mitarbeiter ausgehändigt. Höchstens zwei Jahre. Und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen, für jeden Monat des Verbots.
  • Ohne Entschädigung ist das Verbot unverbindlich: Der Mitarbeiter kann wählen, ob er sich daran hält. Sie bekommen keinen Schutz und zahlen nichts, haben aber auch keine Sicherheit.
  • Sie können vor dem Ausscheiden auf das Verbot verzichten, werden aber erst ein Jahr nach der Verzichtserklärung von der Zahlungspflicht frei. Deshalb: nur für Mitarbeiter vereinbaren, bei denen es wirklich um Kundenbeziehungen oder Know-how geht.

Der typische Fehler

In jedem Arbeitsvertrag des Betriebs steht ein zweijähriges Wettbewerbsverbot, auch für Sachbearbeiter, ohne Entschädigung. Beim Vertriebsleiter, um den es wirklich ginge, ist das Verbot deshalb wertlos: Er geht zur Konkurrenz, und der Betrieb hat keinen Anspruch. Bei den Sachbearbeitern, die man nicht binden wollte, entstehen dagegen Diskussionen über Karenzentschädigung. Ein gezieltes Verbot für drei Schlüsselpersonen hätte funktioniert.

Rechtsgrundlage

§§ 74 bis 75d HGB (gelten für alle Arbeitnehmer); § 74 Abs. 2 HGB (Karenzentschädigung); § 74a HGB (Höchstdauer, berechtigtes Interesse); § 75a HGB (Verzicht)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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