Was das ist
Die Vertragsstrafe sichert eine Pflicht ab, deren Verletzung sich schwer beziffern lässt: Liefertermin, Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot, Unterlassung. Bei einem Verstoß wird der vereinbarte Betrag fällig, ein Schaden muss nicht bewiesen werden. Ist der tatsächliche Schaden höher, kann er zusätzlich verlangt werden.
Was das für Sie heißt
Die Strafe setzt Verschulden voraus; wer ohne eigenes Zutun zu spät liefert, zahlt nicht. In AGB braucht die Klausel eine Obergrenze und eine Höhe, die zum Verstoß passt; fünf Prozent der Auftragssumme sind bei Terminverzug die übliche Grenze. Unter Kaufleuten kann das Gericht eine überhöhte Strafe nicht nachträglich herabsetzen. Bei der Abnahme eines Werks müssen Sie sich die verwirkte Strafe ausdrücklich vorbehalten, sonst ist sie weg. In Unterlassungserklärungen ist die Vertragsstrafe der Kern: Ohne sie fehlt der Erklärung die Ernsthaftigkeit.
Der typische Fehler
Der Auftraggeber nimmt die verspätete Anlage ab, bespricht die Mängel, unterschreibt das Protokoll. Von der Vertragsstrafe für den Terminverzug steht darin nichts. Zwei Wochen später stellt er sie in Rechnung. Der Anspruch ist erloschen, weil der Vorbehalt bei der Abnahme fehlte. Ein Satz im Protokoll hätte 30.000 Euro gesichert.
Rechtsgrundlage
§§ 339 bis 345 BGB; § 341 Abs. 3 BGB (Vorbehalt bei Abnahme); § 343 BGB (Herabsetzung), ausgeschlossen für Kaufleute durch § 348 HGB; § 309 Nr. 6 BGB (AGB)