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Handelsvertreter

Boris BurowRechtsanwaltStand

Der selbständige Vermittler, der für Sie Geschäfte abschließt oder vermittelt. Bei Vertragsende steht ihm ein Ausgleich von bis zu einer Jahresprovision zu, den Sie nicht ausschließen können.

Was das ist

Ein Handelsvertreter ist selbständig, ständig für Sie tätig und vermittelt oder schließt in Ihrem Namen Geschäfte, gegen Provision. Das Handelsgesetzbuch regelt das Verhältnis detailliert und in Teilen zwingend, zum Schutz des Vertreters: Provisionsanspruch auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit seinen Kunden zustande kommen, Kündigungsfristen von bis zu sechs Monaten, Buchauszug, und der Ausgleichsanspruch am Ende.

Was das für Sie heißt

  • Der Ausgleichsanspruch: Endet der Vertrag, kann der Vertreter für den Kundenstamm, den er aufgebaut hat und von dem Sie weiter profitieren, einen Ausgleich verlangen, bis zu einer durchschnittlichen Jahresprovision der letzten fünf Jahre. Kalkulieren Sie ihn ein; wegverhandeln geht nicht.
  • Kündigungsfristen steigen mit der Vertragsdauer: ein Monat im ersten Jahr, sechs Monate ab dem sechsten Jahr, jeweils zum Monatsende.
  • Prüfen Sie die Abgrenzung zum Arbeitnehmer. Wer dem Vertreter Arbeitszeiten, Berichtspflichten im Detail und Präsenz vorschreibt, hat einen scheinselbständigen Mitarbeiter mit Sozialversicherungspflicht.

Der typische Fehler

Ein Hersteller beendet nach zwölf Jahren die Zusammenarbeit mit seinem Gebietsvertreter, weil er den Vertrieb ins Haus holen will. Im Vertrag steht: „Ein Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen.“ Die Klausel ist unwirksam. Der Vertreter verlangt 140.000 Euro und bekommt sie, weil der Hersteller die Kunden weiter beliefert. Der Ausgleich ist kein Risiko, das man verhandelt, sondern ein Preis, den man einplant.

Rechtsgrundlage

§§ 84 bis 92c HGB; § 87 HGB (Provision); § 89 HGB (Kündigungsfristen); § 89b HGB (Ausgleichsanspruch, Abs. 4: nicht im Voraus ausschließbar); § 87c HGB (Buchauszug)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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