Was das ist
Beim Werkvertrag verspricht der Unternehmer ein Ergebnis. Ob Bauleistung, Individualsoftware, Reparatur oder Gutachten: Bezahlt wird für den Erfolg, nicht für die Stunden. Bleibt der Erfolg aus, gibt es keine Vergütung, und der Unternehmer haftet für Mängel wie ein Verkäufer.
Was das für Sie heißt
- Als Auftraggeber sichert Ihnen der Werkvertrag das Ergebnis. Beschreiben Sie es präzise, sonst streiten Sie später darüber, was „fertig“ bedeutet.
- Als Auftragnehmer tragen Sie das Vergütungsrisiko bis zur Abnahme. Abschlagszahlungen und Teilabnahmen sollten Sie deshalb vereinbaren.
- Der Auftraggeber darf jederzeit kündigen, schuldet dann aber die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Das wird bei IT-Projekten regelmäßig unterschätzt.
Der typische Fehler
Ein Softwareprojekt wird nach Aufwand abgerechnet, der Vertrag heißt „Dienstleistungsvertrag“, verspricht aber im Anhang ein funktionsfähiges System bis zu einem Termin. Gerichte sehen darin einen Werkvertrag. Der Anbieter haftet plötzlich für den Erfolg, obwohl er nur Entwicklertage kalkuliert hat. Die Überschrift eines Vertrags zählt nicht, sein Inhalt.
Rechtsgrundlage
§§ 631 ff. BGB; § 640 BGB (Abnahme); § 648 BGB (freie Kündigung); § 650a ff. BGB (Bauvertrag)