Was das ist
Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Sie kann ausdrücklich erfolgen, durch ein Protokoll, oder stillschweigend, etwa durch Nutzung und Bezahlung. Beim Werkvertrag ist sie der wichtigste Zeitpunkt nach Vertragsschluss.
Was das für Sie heißt
Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht auf Sie über, und ab jetzt müssen Sie beweisen, dass ein Mangel vorliegt, nicht mehr der Unternehmer, dass keiner vorliegt. Die Gewährleistungsfrist beginnt. Bekannte Mängel müssen Sie sich bei der Abnahme vorbehalten, sonst verlieren Sie insoweit Rücktritt und Minderung. Wer eine Vertragsstrafe vereinbart hat, muss sie sich ebenfalls vorbehalten. Als Unternehmer können Sie die Abnahme erzwingen: Setzen Sie eine Frist, und reagiert der Besteller nicht mit einem konkreten Mangel, gilt das Werk als abgenommen.
Der typische Fehler
Ein IT-Projekt geht live, die Mitarbeiter arbeiten mit der Software, die Rechnung wird bezahlt. Ein formelles Abnahmeprotokoll gibt es nicht. Drei Monate später will der Auftraggeber wegen erheblicher Fehler zurücktreten. Die Nutzung und die Zahlung gelten als Abnahme, die Beweislast liegt jetzt bei ihm, und die Vorbehaltsmöglichkeit ist vertan. Abnahmeprotokolle sind keine Bürokratie, sondern der Schlüssel zu den Gewährleistungsrechten.
Rechtsgrundlage
§ 640 BGB (Abnahme, fiktive Abnahme); § 641 BGB (Fälligkeit); § 341 Abs. 3 BGB (Vorbehalt der Vertragsstrafe)