Was das ist
Beim Dienstvertrag schuldet der Anbieter sorgfältiges Arbeiten, kein bestimmtes Ergebnis. Der Berater, die Agentur auf Stundenbasis, der IT-Support im Retainer, die Steuerkanzlei: Sie werden für ihre Tätigkeit bezahlt, auch wenn das Ziel verfehlt wird. Das Gesetz nennt ihn Dienstvertrag; im Geschäftsverkehr heißt er meist Dienstleistungsvertrag.
Was das für Sie heißt
Als Auftraggeber haben Sie keine Gewährleistung wie beim Kauf oder Werk. Ist die Leistung schlecht, bleibt nur Schadensersatz, und dafür müssen Sie nachweisen, dass der Anbieter seine Sorgfaltspflicht verletzt hat — was bei „Bemühen ohne Erfolg“ schwer ist. Vereinbaren Sie deshalb messbare Standards, Berichtspflichten und ein Kündigungsrecht. Als Anbieter ist der Dienstvertrag die sicherere Form: Sie schulden Sorgfalt, nicht Erfolg. Achten Sie darauf, dass der Vertrag nicht doch ein Ergebnis verspricht, sonst gilt Werkvertragsrecht. Dienstverträge auf unbestimmte Zeit sind mit den gesetzlichen Fristen kündbar; bei Vertrauensstellungen sogar fristlos.
Der typische Fehler
Eine Agentur wird „für den Relaunch der Website“ beauftragt, Abrechnung nach Aufwand. Der Kunde geht von einem fertigen Ergebnis aus, die Agentur von bezahlten Stunden. Nach 200 Stunden ist die Seite nicht online, die Rechnung offen, das Verhältnis zerrüttet. Ob hier Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, entscheidet über 40.000 Euro. Ein Satz im Vertrag hätte es geklärt.
Rechtsgrundlage
§§ 611 ff. BGB; § 621 BGB (Kündigungsfristen); § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung); Abgrenzung § 631 BGB