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Haftungsbeschränkung

Boris BurowRechtsanwaltStand

Vertraglich festlegen, wofür und bis zu welcher Höhe Sie haften. Individuell fast frei möglich, in AGB nur in engen Grenzen.

Was das ist

Eine Haftungsbeschränkung begrenzt Ihre Einstandspflicht für Schäden aus einem Vertrag: nach Art des Verschuldens, nach Schadensart oder durch eine Höchstsumme. Ohne Beschränkung haften Sie für jeden verschuldeten Schaden unbegrenzt, auch für Folgeschäden wie Produktionsausfall beim Kunden.

Was das für Sie heißt

  • Im individuell ausgehandelten Vertrag können Sie die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen und für den Rest deckeln. Nur Vorsatz lässt sich nie ausschließen.
  • In AGB ist der Spielraum eng: Keine Beschränkung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und bei Kardinalpflichten, also den Pflichten, die den Vertrag ausmachen. Zulässig ist eine Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  • Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz lässt sich vertraglich nicht ausschließen.

Der typische Fehler

In den AGB steht: „Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.“ Das klingt sicher, ist aber intransparent und damit unwirksam. Ergebnis: gar keine Beschränkung. Die brauchbare Klausel ist länger, nennt die Ausnahmen ausdrücklich und begrenzt den Rest auf eine Summe, die zur Versicherungsdeckung passt.

Rechtsgrundlage

§ 276 Abs. 3 BGB (Vorsatz); § 309 Nr. 7, § 307 BGB (AGB-Grenzen, über § 310 Abs. 1 auch B2B); § 14 ProdHaftG (kein Ausschluss)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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