Was das ist
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen: Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Musik, Software, Datenbanken, auch Produktbeschreibungen und Bauanleitungen ab einer gewissen Gestaltungshöhe. Es entsteht automatisch mit der Schöpfung, kennt kein Register und dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Übertragen lässt es sich nicht; der Urheber kann nur Nutzungsrechte einräumen.
Was das für Sie heißt
- Was Ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeit schaffen, dürfen Sie nutzen; bei Software gehen die Rechte kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, bei anderen Werken gilt das im Zweifel für den Betriebszweck. Bei Freelancern und Agenturen gilt nichts automatisch: Rechte ausdrücklich einräumen lassen, schriftlich, für alle geplanten Nutzungen.
- Fremde Inhalte auf Website, Social Media und in Präsentationen brauchen eine Lizenz. Das gilt auch für das Foto aus der Bildersuche und das Kartenmaterial im Anfahrtsplan.
- KI-generierte Inhalte haben keinen Urheber und keinen Schutz. Wer sie einsetzt, kann Nachahmer nicht abwehren, muss aber prüfen, ob die KI fremde Werke reproduziert hat.
Der typische Fehler
Der Praktikant baut die Produktseite mit Fotos, die er „im Internet gefunden“ hat. Zwei Jahre später kommt die Abmahnung eines Fotografen: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz nach Lizenzanalogie, Anwaltskosten. Pro Bild schnell 1.000 Euro. Dass niemand Böses wollte, spielt keine Rolle; das Urheberrecht kennt keine Gutgläubigkeit beim Unterlassungsanspruch.
Rechtsgrundlage
§§ 2, 7, 15 ff. UrhG (Werk, Urheber, Verwertungsrechte); §§ 31 ff. UrhG (Nutzungsrechte); § 43 UrhG (Arbeitnehmer), § 69b UrhG (Software im Arbeitsverhältnis); § 97, 97a UrhG (Ansprüche, Abmahnung)