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Unternehmensnachfolge

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die geplante Übergabe an Familie, Mitarbeiter oder Käufer, gesellschaftsrechtlich vorbereitet: Satzung, Vollmachten, Zeitplan. Nicht die Erbfolge, sondern das, was sie überflüssig macht.

Was das ist

Unternehmensnachfolge ist die Übertragung von Führung und Eigentum eines Unternehmens auf einen Nachfolger, zu Lebzeiten und geplant. Die Varianten: Übergabe innerhalb der Familie, Verkauf an das Management oder an Mitarbeiter, Verkauf an einen externen Erwerber oder Investor. Der Erbfall ist das Gegenteil davon: die ungeplante Nachfolge, die Unternehmen regelmäßig in die Krise führt.

Was das für Sie heißt

Rechnen Sie mit drei bis fünf Jahren Vorlauf. Zuerst die Gesellschaftsrechtsseite: Lässt Ihre Satzung die Übertragung zu, was gilt bei Tod eines Gesellschafters, gibt es Vorkaufsrechte, Abfindungsklauseln, Stimmbindungen? Dann die Führungsseite: Wer kann übernehmen, und was muss er bis dahin lernen? Erst zuletzt die Steuerseite, die oft den Zeitplan bestimmt. Parallel gehört ein Notfallplan für den Fall, dass die Übergabe nicht abgewartet werden kann: Generalvollmacht, Vertretungsregelung, Zugriff auf Konten und Verträge, ein Testament, das zur Satzung passt. Wer die Satzung nicht mit dem Testament abgleicht, hinterlässt Erben, die vielleicht gar nicht Gesellschafter werden dürfen.

Der typische Fehler

Der Inhaber, 64, will „in zwei, drei Jahren“ übergeben, an den Sohn oder vielleicht doch an den Prokuristen. Es gibt keinen Beschluss, keine Vollmacht, kein Testament, das zur GmbH-Satzung passt. Ein Herzinfarkt entscheidet: Die Erbengemeinschaft aus Ehefrau und zwei Kindern kann nur gemeinsam handeln, die Bank friert Konten ein, der Prokurist kündigt. Der Notfallplan wäre an einem Nachmittag beim Notar fertig gewesen.

Rechtsgrundlage

§ 15 GmbHG (Anteilsübertragung); § 15 Abs. 5 GmbHG (Vinkulierung); §§ 34, 46 GmbHG; § 613a BGB (Betriebsübergang bei Asset-Übertragung); § 13a ErbStG (Verschonung von Betriebsvermögen)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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