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Prokura

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die umfassendste Vollmacht des Handelsrechts: Der Prokurist darf fast alles, was der Betrieb mit sich bringt. Interne Grenzen wirken nach außen nicht.

Was das ist

Prokura ist eine gesetzlich festgelegte Vollmacht, die der Inhaber oder die Geschäftsführung einem Mitarbeiter erteilt. Sie umfasst alle Geschäfte, die irgendein Handelsgewerbe mit sich bringt, also weit mehr als das eigene. Ausgenommen sind nur Grundstücksverkäufe und -belastungen ohne besondere Ermächtigung. Die Prokura wird ins Handelsregister eingetragen und ist damit für jeden Geschäftspartner erkennbar.

Was das für Sie heißt

Wer Prokura erteilt, gibt Vertrauen mit Reichweite: Der Prokurist kann Verträge über Millionen schließen, Mitarbeiter einstellen, Kredite aufnehmen. Beschränkungen wie „nur bis 50.000 Euro“ oder „nur Einkauf“ gelten nur im Innenverhältnis; nach außen bleibt der Vertrag wirksam, der Prokurist haftet Ihnen dann auf Schadensersatz. Was Sie tun können: Gesamtprokura erteilen, sodass zwei Personen gemeinsam zeichnen müssen, oder die Prokura auf eine Niederlassung beschränken. Die Prokura ist jederzeit widerruflich; der Widerruf wird erst mit Eintragung im Handelsregister gegenüber Dritten wirksam. Der Prokurist zeichnet mit dem Zusatz „ppa.“.

Der typische Fehler

Der Prokurist scheidet im Streit aus, die Prokura wird intern entzogen, aber niemand meldet die Löschung zum Handelsregister an. Drei Wochen später bestellt er im Namen des Unternehmens Ware für 80.000 Euro bei einem neuen Lieferanten. Der Vertrag ist wirksam, weil der Lieferant auf das Register vertrauen durfte. Die Löschung anzumelden dauert zehn Minuten beim Notar.

Rechtsgrundlage

§§ 48 bis 53 HGB; § 49 HGB (Umfang); § 50 HGB (keine Beschränkung nach außen); § 15 HGB (Registerpublizität); § 46 Nr. 7 GmbHG (Zuständigkeit der Gesellschafter)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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