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Befristung

Boris BurowRechtsanwaltStand

Ein Arbeitsvertrag mit festem Ende. Ohne Sachgrund maximal zwei Jahre, immer schriftlich vor Arbeitsbeginn, sonst gilt der Vertrag als unbefristet.

Was das ist

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Datum, ohne Kündigung und ohne Kündigungsschutz. Das Gesetz erlaubt das ohne Grund für höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen, oder länger mit einem Sachgrund wie Vertretung, Projekt oder Probezeit. Wer schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, kann nicht mehr sachgrundlos befristet werden.

Was das für Sie heißt

  • Die Befristung braucht Schriftform: Unterschrift beider Seiten auf dem Vertrag, bevor der Mitarbeiter den ersten Tag arbeitet. Nachträglich geht nichts mehr.
  • Eine Verlängerung muss nahtlos anschließen und vor Ablauf der alten Frist unterschrieben sein. Änderungen an anderen Vertragsbedingungen bei der Verlängerung machen aus ihr einen Neuabschluss, und der ist unzulässig.
  • Weiterarbeit nach Fristende mit Ihrem Wissen macht den Vertrag unbefristet. Kalender führen.

Der typische Fehler

Der neue Mitarbeiter fängt am Montag an, der Vertrag wird am Mittwoch nachgereicht und unterschrieben. Darin steht eine Befristung auf ein Jahr. Sie ist unwirksam, weil sie nicht vor Arbeitsbeginn schriftlich vorlag. Der Mitarbeiter hat ab dem ersten Tag einen unbefristeten Vertrag, mit Kündigungsschutz ab dem siebten Monat. Der Betrieb erfährt das erst, als er das Arbeitsverhältnis nach einem Jahr auslaufen lassen will.

Rechtsgrundlage

§ 14 TzBfG (Sachgrund, sachgrundlose Befristung, Schriftform Abs. 4); § 15 TzBfG (Ende, Weiterarbeit); § 16 TzBfG (Folgen unwirksamer Befristung)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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