Was das ist
Arbeitsgerichte entscheiden über Kündigungen, Lohn, Zeugnis, Abmahnungen und alles andere zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Das Verfahren ist auf Schnelligkeit und Einigung angelegt: Nach der Klage folgt binnen weniger Wochen die Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden, in der die meisten Fälle mit einem Vergleich enden.
Was das für Sie heißt
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Diese Frist arbeitet für Sie als Arbeitgeber. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt; das prägt die Vergleichsbereitschaft beider Seiten. Ihr Prozessrisiko bei Kündigungen ist der Annahmeverzugslohn: Verlieren Sie nach einem Jahr, schulden Sie den Lohn für zwölf Monate ohne Gegenleistung, abzüglich dessen, was der Mitarbeiter inzwischen anderswo verdient hat. Deshalb lohnt in der Güteverhandlung eine nüchterne Rechnung: Was kostet der Vergleich, was kostet das Risiko?
Der typische Fehler
Der Arbeitgeber geht ohne Unterlagen in die Güteverhandlung, weil er den Fall für eindeutig hält. Der Richter deutet in fünf Minuten an, dass die Sozialauswahl nicht dokumentiert ist. Ohne Vorbereitung bleibt nur ein teurer Vergleich unter Zeitdruck. Wer die Akte, die Abmahnungen und eine Abfindungsgrenze mitbringt, verhandelt aus einer anderen Position.
Rechtsgrundlage
§ 4 KSchG (Dreiwochenfrist); § 12a ArbGG (Kosten erster Instanz); § 54 ArbGG (Güteverhandlung); § 615 BGB (Annahmeverzug)