Was das ist
Die Abfindung ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Mitarbeiter für das Ende des Arbeitsverhältnisses. Anders als viele glauben, schuldet das Gesetz sie nicht. Sie entsteht durch Vereinbarung, im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich vor dem Arbeitsgericht, ausnahmsweise durch Sozialplan oder gerichtliche Auflösung.
Was das für Sie heißt
- Die übliche Größenordnung: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei schwacher Kündigungsposition, langer Betriebszugehörigkeit oder Sonderkündigungsschutz wird es mehr, bei klarem Kündigungsgrund weniger oder nichts.
- Sie können die Abfindung in die betriebsbedingte Kündigung schreiben: Verzichtet der Mitarbeiter auf die Klage, bekommt er den gesetzlichen Satz. Das spart den Prozess.
- Sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig; die Fünftelregelung mildert die Progression. Das Arbeitslosengeld wird nicht gekürzt, wenn die Kündigungsfrist eingehalten ist.
Der typische Fehler
Der Arbeitgeber bietet im ersten Gespräch die Faustformel an, weil er sie für gesetzlich hält. Der Mitarbeiter hatte gar nicht vor zu klagen. Umgekehrt weigert sich ein anderer Betrieb aus Prinzip, obwohl die Kündigung wackelt, und zahlt nach acht Monaten Prozess und Annahmeverzugslohn das Doppelte. Die Abfindung ist ein Preis, keine Pflicht: Sie richtet sich nach dem Prozessrisiko, nicht nach der Tabelle.
Rechtsgrundlage
§ 1a KSchG (Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung); §§ 9, 10 KSchG (Auflösungsurteil); § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung); § 112 BetrVG (Sozialplan)