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Handelsrecht

Boris BurowRechtsanwaltStand

Das Sonderrecht der Kaufleute: schnellere Fristen, weniger Schutz, mehr Bindung. Rügepflicht, Bestätigungsschreiben, formlose Bürgschaft. Wer im Handelsregister steht, spielt nach diesen Regeln.

Was das ist

Das Handelsgesetzbuch ergänzt das allgemeine Zivilrecht für Kaufleute, also für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen und Gewerbetreibende mit kaufmännischem Betrieb. Es unterstellt Professionalität: Wer Kaufmann ist, braucht weniger Schutz und muss schneller reagieren. Dafür gelten Handelsbräuche, und Verträge werden eher als bindend angesehen.

Was das für Sie heißt

Drei Regeln, die Sie kennen müssen. Erstens die Rügepflicht: Gelieferte Ware sofort prüfen und Mängel unverzüglich melden, sonst gilt sie als genehmigt. Zweitens das kaufmännische Bestätigungsschreiben: Bestätigt Ihnen ein Geschäftspartner nach einer Verhandlung schriftlich einen Vertragsinhalt und Sie widersprechen nicht unverzüglich, gilt der Inhalt, auch wenn er von der Verhandlung abweicht. Drittens die Form: Bürgschaft, Schuldanerkenntnis und Vertragsstrafe gelten unter Kaufleuten auch ohne Schriftform und ohne gerichtliche Herabsetzung. Dazu kommen die Prokura, die Firma als Name des Unternehmens, die Haftung bei Firmenfortführung und das Recht des Handelsvertreters.

Der typische Fehler

Nach einem Telefonat schickt der Lieferant eine Auftragsbestätigung mit einer Preisgleitklausel, über die nie gesprochen wurde. Der Einkäufer legt sie ab, weil das Telefonat doch klar war. Ein Jahr später wird der Preis um acht Prozent erhöht, und die Klausel gilt: Der Kaufmann hätte widersprechen müssen. Im Handelsrecht ist Schweigen eine Erklärung.

Rechtsgrundlage

§§ 1 bis 7 HGB (Kaufmann); § 377 HGB (Rügepflicht); § 346 HGB (Handelsbräuche, Bestätigungsschreiben); §§ 348 bis 350 HGB (Formfreiheit); §§ 48 ff. HGB (Prokura); §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreter)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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