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Produkthaftung für Software

Boris BurowRechtsanwaltStand

Ab Dezember 2026 gilt Software als Produkt: Hersteller haften verschuldensunabhängig für Schäden durch Fehler, auch für fehlende Sicherheitsupdates. Vertraglich lässt sich das nicht ausschließen.

Was das ist

Die neue Produkthaftungsrichtlinie erweitert die verschuldensunabhängige Haftung auf Software, Apps, KI-Systeme und digitale Dienste, die zu einem Produkt gehören. Wer ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, haftet für Tod, Körperverletzung, Sachschäden und erstmals auch für Datenverlust, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 auf den Markt kommen; das deutsche Umsetzungsgesetz ist im Bundestag.

Was das für Sie heißt

  • Hersteller ist, wer die Software entwickelt oder unter eigenem Namen vertreibt; Importeure und Fulfillment-Dienstleister haften nachrangig. Auch das kostenlose Open-Source-Modul in Ihrem Produkt fällt in Ihre Verantwortung.
  • Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die erwartet werden darf. Neu: Auch fehlende Sicherheitsupdates machen ein Produkt fehlerhaft, solange Sie es kontrollieren.
  • Beweiserleichterungen für Geschädigte, wenn die Technik zu komplex ist. Die Haftung ist nicht abdingbar. Prüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht auf Softwaredeckung und Ihre Zuliefererverträge auf Rückgriff.

Der typische Fehler

Ein Anbieter von Steuerungssoftware stellt den Support für eine ältere Version ein, ohne Kunden auf die Sicherheitslücke hinzuweisen. Ein Angreifer nutzt sie, eine Produktionsanlage steht drei Wochen still. Bisher war das eine Vertragsfrage mit Haftungsbegrenzung in den AGB. Ab Dezember 2026 ist die unterlassene Aktualisierung ein Produktfehler, die Haftung greift unabhängig von Verschulden und Vertrag.

Rechtsgrundlage

Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftungsrichtlinie), Art. 4 (Produkt einschließlich Software), Art. 7 (Fehlerhaftigkeit, Updates), Art. 10 (Beweislast); Umsetzung durch neues ProdHaftG (RegE BT-Drs. 21/4297); § 14 ProdHaftG (kein Ausschluss)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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