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Gesellschafterhaftung

Boris BurowRechtsanwaltStand

Die GmbH haftet, nicht der Gesellschafter. Die Ausnahmen sind trotzdem teuer: nicht geleistete Einlagen, verdeckte Sacheinlagen, Bürgschaften und der Griff in die Kasse.

Was das ist

Bei GmbH und UG haftet für Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter riskieren ihre Einlage, nicht ihr Privatvermögen. Bei Personengesellschaften ist es umgekehrt: Gesellschafter einer GbR oder OHG und der Komplementär einer KG haften persönlich und unbeschränkt, auch mit dem Haus.

Was das für Sie heißt

Die Haftungsbeschränkung der GmbH hat Bedingungen. Die Einlage muss vollständig und endgültig geleistet sein; wer statt Geld eine Maschine einbringt, ohne das als Sacheinlage zu deklarieren, schuldet den Betrag ein zweites Mal. Zahlungen an Gesellschafter, die das Stammkapital angreifen, müssen zurückerstattet werden. Wer der GmbH Vermögen entzieht, das sie zum Überleben braucht, haftet den Gläubigern persönlich. Und die praktisch häufigste Haftung ist freiwillig: Banken und Vermieter verlangen Bürgschaften der Gesellschafter, oft unbegrenzt und selbstschuldnerisch. Lesen Sie, was Sie unterschreiben.

Der typische Fehler

Der Gesellschafter-Geschäftsführer entnimmt in guten Jahren „Vorschüsse“ auf Gewinne, die es am Jahresende nicht gibt. Die Buchhaltung führt sie als Darlehen an den Gesellschafter. In der Insolvenz fordert der Verwalter alle Zahlungen der letzten Jahre zurück, weil sie das Stammkapital angegriffen haben. Die Haftungsbeschränkung, die er mit der Gründung erreicht hatte, ist damit aufgehoben.

Rechtsgrundlage

§ 13 Abs. 2 GmbHG (Haftungsbeschränkung); § 19 GmbHG (Einlage, verdeckte Sacheinlage); §§ 30, 31 GmbHG (Kapitalerhaltung); § 826 BGB (Existenzvernichtungshaftung); § 126 HGB, § 161 Abs. 2 HGB (OHG, KG); § 721 BGB (GbR)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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