Was das ist
Freistellung bedeutet, dass Sie den Mitarbeiter von der Arbeitspflicht entbinden, während das Arbeitsverhältnis und die Vergütung weiterlaufen. Üblich nach einer Kündigung oder im Aufhebungsvertrag, wenn der Mitarbeiter keinen Zugang mehr zu Kunden, Daten und Kollegen haben soll. Ein Recht dazu haben Sie nicht automatisch; es braucht eine Vereinbarung oder ein überwiegendes Interesse.
Was das für Sie heißt
Erklären Sie die Freistellung unwiderruflich und unter Anrechnung auf Resturlaub und Überstunden. Nur dann sind Urlaubsansprüche abgegolten; eine widerrufliche Freistellung lässt sie bestehen, und Sie zahlen am Ende Urlaubsabgeltung obendrauf. Legen Sie fest, ob der Mitarbeiter anderweitig arbeiten darf und ob dieser Verdienst angerechnet wird. Das Wettbewerbsverbot gilt während der Freistellung weiter, wenn Sie es nicht aufheben. Firmeneigentum, Zugänge und Vollmachten sofort einziehen. Und die Freistellung schriftlich erklären, mit Datum.
Der typische Fehler
„Sie brauchen morgen nicht mehr zu kommen“ per Telefon, ohne Zusatz. Der Mitarbeiter bleibt zu Hause, bekommt drei Monate Gehalt und verlangt beim Ausscheiden zusätzlich 22 Urlaubstage ausgezahlt. Zu Recht: Ohne unwiderrufliche Freistellung mit Urlaubsanrechnung konnte er den Urlaub nicht nehmen. Ein Satz im Schreiben hätte einen Monatslohn gespart.
Rechtsgrundlage
§ 615 BGB (Annahmeverzug, Anrechnung anderweitigen Verdienstes); § 7 BUrlG (Urlaubsgewährung, Abgeltung); § 60 HGB (Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses)