Was das ist
Kurzarbeit senkt die Arbeitszeit im Betrieb vorübergehend, bis auf null. Die Agentur für Arbeit ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettolohns, 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent. Voraussetzung ist ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis.
Was das für Sie heißt
- Sie können Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Sie brauchen eine Klausel im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung jedes betroffenen Mitarbeiters.
- Die Anzeige bei der Agentur muss im Monat des ersten Ausfalls eingehen. Verspätung bedeutet: kein Geld für diesen Monat.
- Überstunden abbauen, Urlaub aus dem Vorjahr einsetzen, Arbeitszeitkonten leeren: Das prüft die Agentur, bevor sie zahlt. Und nach der Bewilligung folgt Jahre später die Abschlussprüfung mit Rückforderungsrisiko.
Der typische Fehler
Ein Betrieb schickt die Belegschaft im Auftragsloch nach Hause, „Kurzarbeit ab Montag“, und stellt den Antrag zwei Wochen später zusammen mit den Lohnabrechnungen. Die Anzeige liegt im Folgemonat, der erste Monat ist verloren, und zwei Mitarbeiter, die nie zugestimmt haben, verlangen vollen Lohn. Beides wäre mit einem Anruf beim Anwalt am Freitag vermeidbar gewesen.
Rechtsgrundlage
§§ 95 bis 109 SGB III; § 99 SGB III (Anzeige); § 106 SGB III (Höhe); § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Mitbestimmung)