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KI-Kompetenz (Art. 4 AI Act)

Boris BurowRechtsanwaltStand

Seit Februar 2025 müssen alle Mitarbeiter, die KI-Systeme nutzen, ausreichend geschult sein, auch bei ChatGPT und Copilot im Büroalltag. Form und Umfang bestimmen Sie, nachweisen müssen Sie es.

Was das ist

Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, dafür zu sorgen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Betreiber ist jedes Unternehmen, das KI in eigener Verantwortung einsetzt, und dazu zählt der Sachbearbeiter mit ChatGPT genauso wie die Personalabteilung mit einem Bewerbungsfilter. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025, unabhängig von der Risikoklasse des Systems.

Was das für Sie heißt

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Schulung vor. Verlangt ist ein Kompetenzniveau, das zur Rolle, zum eingesetzten System und zum Risiko passt. Für die Mehrheit der Mitarbeiter genügt eine Grundschulung: Was kann das Werkzeug, was nicht, welche Daten dürfen hinein, wie erkennt man Fehler, wer prüft die Ergebnisse. Wer KI in Personalentscheidungen, Kreditvergabe oder Produktsicherheit einsetzt, braucht mehr. Dokumentieren Sie Teilnehmer, Inhalte und Datum; eine Nutzungsrichtlinie gehört dazu. Bußgelder sieht Artikel 4 selbst nicht vor, aber die fehlende Kompetenz wird zum Haftungsmaßstab, wenn durch KI-Einsatz ein Schaden entsteht.

Der typische Fehler

Die Geschäftsführung verbietet KI offiziell und geht davon aus, dass sich damit die Schulungspflicht erledigt hat. Tatsächlich nutzt die halbe Belegschaft private Accounts, lädt Kundendaten hoch und übernimmt Ergebnisse ungeprüft. Bei einer Datenpanne oder einem fehlerhaften Angebot steht das Unternehmen doppelt schlecht da: KI-Einsatz ohne Regeln und ohne Schulung. Das Verbot war keine Maßnahme, sondern ein Wegsehen.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 4 (KI-Kompetenz), Art. 3 Nr. 56 (Definition), Art. 113 (anwendbar seit 2. Februar 2025)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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