Was das ist
Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung verlangen, dass Menschen erkennen können, wenn sie es mit KI zu tun haben. Drei Fälle betreffen fast jedes Unternehmen: Wer einen Chatbot einsetzt, muss sagen, dass es eine Maschine ist. Wer künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos oder Audioaufnahmen veröffentlicht, muss sie als solche kennzeichnen. Wer KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse publiziert, muss das offenlegen oder redaktionell verantworten. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026.
Was das für Sie heißt
- Der Kundenservice-Chatbot auf Ihrer Website braucht einen klaren Hinweis beim ersten Kontakt. „Ihr digitaler Assistent“ reicht nicht.
- KI-generierte Produktfotos, Werbevideos mit synthetischen Personen, geklonte Stimmen in Telefonansagen: kennzeichnen, sichtbar oder hörbar. Anbieter der Werkzeuge müssen zusätzlich maschinenlesbare Wasserzeichen einbetten; das entbindet Sie nicht.
- Interne Nutzung ohne Veröffentlichung ist nicht betroffen. Der KI-formulierte Blogbeitrag über ein Fachthema ist es, wenn ihn niemand redaktionell geprüft hat.
Der typische Fehler
Das Marketing produziert Social-Media-Videos mit einem KI-generierten Sprecher, der wie ein echter Mitarbeiter wirkt. Kennzeichnung fehlt, weil „das doch jeder weiß“. Ein Wettbewerber mahnt wegen Irreführung ab, die Marktüberwachung prüft nach der KI-Verordnung. Die Kennzeichnung hätte ein Einblender gekostet. Bußgelder bis 15 Millionen Euro oder drei Prozent des Umsatzes.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 50 Abs. 1 bis 4 (Chatbots, synthetische Inhalte, Deepfakes, Texte); Art. 99 Abs. 4 (Sanktionen); anwendbar seit 2. August 2026; § 5 UWG (Irreführung)