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KI-Kennzeichnung

Boris BurowRechtsanwaltStand

Seit August 2026 müssen Chatbots als KI erkennbar sein und KI-erzeugte Bilder, Videos, Stimmen und Texte zu Themen von öffentlichem Interesse gekennzeichnet werden. Das trifft jeden Anwender.

Was das ist

Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung verlangen, dass Menschen erkennen können, wenn sie es mit KI zu tun haben. Drei Fälle betreffen fast jedes Unternehmen: Wer einen Chatbot einsetzt, muss sagen, dass es eine Maschine ist. Wer künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder, Videos oder Audioaufnahmen veröffentlicht, muss sie als solche kennzeichnen. Wer KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse publiziert, muss das offenlegen oder redaktionell verantworten. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026.

Was das für Sie heißt

  • Der Kundenservice-Chatbot auf Ihrer Website braucht einen klaren Hinweis beim ersten Kontakt. „Ihr digitaler Assistent“ reicht nicht.
  • KI-generierte Produktfotos, Werbevideos mit synthetischen Personen, geklonte Stimmen in Telefonansagen: kennzeichnen, sichtbar oder hörbar. Anbieter der Werkzeuge müssen zusätzlich maschinenlesbare Wasserzeichen einbetten; das entbindet Sie nicht.
  • Interne Nutzung ohne Veröffentlichung ist nicht betroffen. Der KI-formulierte Blogbeitrag über ein Fachthema ist es, wenn ihn niemand redaktionell geprüft hat.

Der typische Fehler

Das Marketing produziert Social-Media-Videos mit einem KI-generierten Sprecher, der wie ein echter Mitarbeiter wirkt. Kennzeichnung fehlt, weil „das doch jeder weiß“. Ein Wettbewerber mahnt wegen Irreführung ab, die Marktüberwachung prüft nach der KI-Verordnung. Die Kennzeichnung hätte ein Einblender gekostet. Bußgelder bis 15 Millionen Euro oder drei Prozent des Umsatzes.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO), Art. 50 Abs. 1 bis 4 (Chatbots, synthetische Inhalte, Deepfakes, Texte); Art. 99 Abs. 4 (Sanktionen); anwendbar seit 2. August 2026; § 5 UWG (Irreführung)

Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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