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Miet- und Immobilienrecht·4 Min

Mietpreisbremse: Wann ein sanierter Altbau als Neubau gilt

Boris BurowRechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 entschieden, dass die sogenannte Neubauausnahme der Mietpreisbremse nicht nur für tatsächlich neu errichtete Gebäude gilt. Auch ein Altbau, der unbewohnbar war und mit erheblichem Aufwand wieder dauerhaft nutzbar gemacht wurde, kann davon profitieren. Für Eigentümer und Projektentwickler, die marode Bestandsobjekte zurück in den Markt bringen, erweitert das den Spielraum bei der Erstvermietung deutlich.

Warum die Mietpreisbremse auch Unternehmer betrifft

Die Mietpreisbremse begrenzt bei der Neuvermietung von Wohnraum die zulässige Miete auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt nicht überall, sondern nur in Städten und Gemeinden, die das jeweilige Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Karlsruhe gehört dazu. Die baden-württembergische Verordnung ist derzeit bis Ende 2026 befristet, die bundesgesetzliche Grundlage dagegen bis Ende 2029 verlängert.

Gewerberaum ist von alldem nicht erfasst. Relevant wird das Thema für Sie trotzdem schnell: bei gemischt genutzten Objekten mit Wohnungen in den Obergeschossen, bei Werkswohnungen, bei Immobilien im Betriebs- oder Privatvermögen und immer dann, wenn Sie ein leerstehendes Gebäude umnutzen oder wieder in Betrieb nehmen. Wer hier die zulässige Miete falsch ansetzt, riskiert Rückforderungen des Mieters und eine dauerhaft nach unten korrigierte Kalkulation.

Wann ein sanierter Altbau als Neubau gilt

Bisher galt die Neubauausnahme als Privileg des echten Neubaus: Wohnraum, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde, unterliegt der Mietpreisbremse nicht. Der BGH hat diesen Gedanken jetzt weitergedacht. Entscheidend ist für ihn nicht, ob Mauern neu hochgezogen wurden, sondern ob Wohnraum entsteht, der dem Markt vorher nicht zur Verfügung stand.

Im entschiedenen Fall ging es um ein Berliner Gebäude aus der Zeit vor 1918, das beim Erwerb im Jahr 2015 nicht mehr bewohnbar war und erst durch eine umfassende Sanierung wieder nutzbar wurde. Zwei Punkte sind aus Vermietersicht besonders wichtig:

Erstens muss der Wohnraum zwischenzeitlich tatsächlich nicht mehr bewohnbar gewesen sein. Eine Modernisierung von Wohnungen, die weiterhin bewohnbar waren, reicht nicht – dafür gibt es allenfalls die separate Ausnahme für umfassende Modernisierungen mit ihren eigenen Voraussetzungen.

Zweitens braucht es erheblichen baulichen Aufwand. Als Orientierung nennt der BGH rund ein Drittel der Kosten, die ein vergleichbarer Neubau ohne Grundstücksanteil verursachen würde. Kosmetik genügt nicht.

Bemerkenswert ist ein dritter Aspekt: Selbst wenn ein früherer Eigentümer die Schäden am Gebäude selbst herbeigeführt hat, etwa im Hinblick auf einen geplanten Abriss, kann sich ein späterer Erwerber nach der Sanierung auf die Ausnahme berufen. Für Käufer von Problemimmobilien ist das eine spürbare Entlastung.

Was Sie vor Vertragsschluss dokumentieren müssen

Die Ausnahme greift nicht von selbst. Wer sich auf sie stützt, muss den Mieter vor dessen Vertragsunterschrift unaufgefordert und in Textform darüber informieren, dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Fehlt dieser Hinweis, gilt die Mietpreisbremse – trotz millionenschwerer Sanierung. Die Auskunft lässt sich zwar nachholen, die höhere Miete dürfen Sie dann aber erst zwei Jahre später verlangen.

Genauso wichtig ist die Beweislage. Im Streitfall müssen Sie darlegen, dass das Objekt unbewohnbar war und welcher Aufwand in die Wiederherstellung geflossen ist. Das gelingt nur mit Unterlagen, die vor und während der Baumaßnahme entstehen: Zustandsdokumentation mit Fotos, Gutachten, behördliche Vorgänge zum Leerstand, sauber getrennte Baukostenaufstellungen. Wer erst im Prozess anfängt zu sammeln, verliert.

Was Sie jetzt tun sollten

Prüfen Sie Ihren Bestand in drei Schritten. Erstens: Liegen Ihre Wohnobjekte überhaupt in einem Gebiet mit Mietpreisbremse? Zweitens: Gibt es Objekte oder Gebäudeteile, die längere Zeit leer standen und nicht mehr bewohnbar waren – und für die Sie die Neubauausnahme künftig nutzen können? Drittens: Sind Ihre Mietvertragsmuster und Ihr Vermietungsprozess so aufgesetzt, dass die vorvertragliche Auskunft zuverlässig und nachweisbar erteilt wird?

Wenn eine Sanierung ansteht, lohnt sich die rechtliche Einordnung vor dem ersten Spatenstich. Ob ein Vorhaben die Schwelle zur Neubauausnahme erreicht oder als bloße Modernisierung eingestuft wird, entscheidet sich an Kriterien, die sich im Nachhinein kaum noch beeinflussen lassen. Umgekehrt gilt: Wer eine Ausnahme zu Unrecht in Anspruch nimmt, sieht sich Rügen, Rückzahlungsansprüchen und einer angreifbaren Bewertung des Objekts gegenüber.

Wir begleiten Unternehmer und Immobilieneigentümer bei genau diesen Fragen – von der Bewertung eines Sanierungsvorhabens über die Gestaltung der Mietverträge bis zur Verteidigung gegen Rückforderungen. Sprechen Sie uns an, bevor die erste Wohnung inseriert wird.

Prüfschema · Schritt 1–4

Greift die Neubauausnahme für einen sanierten Altbau?

Vier Stationen, die vor der Erstvermietung geklärt sein müssen. Jede Verzweigung entscheidet über die zulässige Miete.

1

Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse?

Nur Städte und Gemeinden, die das Land als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat.

JaWeiter zu Schritt 2.
NeinMiete frei vereinbar – Prüfung endet hier.
2

War der Wohnraum vor der Maßnahme unbewohnbar?

Maßgeblich ist, dass die Wohnung dem Markt tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stand.

JaWeiter zu Schritt 3.
NeinGetrennte Prüfung „umfassende Modernisierung“ mit eigenen Voraussetzungen.
3

Erreicht der Bauaufwand rund ein Drittel vergleichbarer Neubaukosten ohne Grundstück?

Orientierungswert für den erheblichen baulichen Aufwand. Kosmetische Arbeiten genügen nicht.

JaWeiter zu Schritt 4.
NeinMietpreisbremse bleibt anwendbar.
4

Wurde der Mieter vor Vertragsschluss in Textform informiert?

Unaufgeforderter Hinweis auf die erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014.

JaAusnahme greift.
NeinMietpreisbremse gilt. Nachholung möglich – höhere Miete aber erst zwei Jahre später.
Ergebnis

Neubauausnahme greift – Miete frei vereinbar

Beweislast beim Vermieter: Zustandsdokumentation, Gutachten, behördliche Vorgänge zum Leerstand und getrennte Baukostenaufstellungen vor und während der Maßnahme sichern.

Zeitliche Eckpunkte: Erstnutzung nach 01.10.2014 · Verordnung Baden-Württemberg befristet bis 31.12.2026 · bundesgesetzliche Grundlage bis 31.12.2029 · Entscheidung des Bundesgerichtshofs 07/2026.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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